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Amtsgericht Duisburg, 72 C 3850/09

Datum:
20.05.2010
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
72. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
72 C 3850/09
ECLI:
ECLI:DE:AGDU1:2010:0520.72C3850.09.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht gegeben ist.

 
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