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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 27.5.2005 geltend, an dem neben dem Kläger der Versicherungsnehmer der Beklagten als Halter und Fahrer beteiligt war. Die alleinige Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit.
3Nach dem Verkehrsunfall veräußerte der Kläger sein unfallbeschädigtes Fahrzeug an das Autohaus S. und erwarb ein Ersatzfahrzeug.
4Der Kläger rechnete gegenüber der Beklagten auf Gutachtenbasis ab und bezifferte seinen Schaden auf 13.214,38 €. Das von ihm eingeholte Schadensgutachten wies Reparaturkosten in Höhe von 12.494,38 € netto sowie eine Wertminderung in Höhe von 700,00 € aus. Daneben brachte der Kläger die Auslagenpauschale mit 20,00 € in Ansatz.
5Die Beklagte ließ durch den Sachverständigen L. den Wiederbeschaffungs- und Restwert des Klägerfahrzeugs ermitteln. Der Sachverständige bezifferte den Wiederbeschaffungswert auf netto 18.793,10 €, den Restwert auf netto 10.480,00 €.
6Am 5.7.2005 unterbreitete sie dem Kläger ein entsprechendes Restwertangebot. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug des Klägers jedoch bereits veräußert.
7Die Beklagte erstattete dem Kläger außergerichtlich zunächst die Netto-Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert in Höhe von 8.313,10 €, eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und nach erfolgtem Nachweis über den Fahrzeugneukauf einen Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 3.006,90 €. Eine darüber hinausgehende Erstattung lehnte sie ab.
8Der Kläger meint, er könne den Schaden auf Basis der fiktiven Nettoreparaturkosten abrechnen, da die Beklagte ihm das Restwertangebot erst nach Veräußerung seines Fahrzeugs unterbreitet hatte.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.869,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Ansicht, eine Schadensabrechnung auf Basis der Netto-Reparaturkosten komme nicht in Betracht, da der Kläger bei der Veräußerung seines Unfallfahrzeuges den Restwert realisiert habe.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 27.5.2005 keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte mehr.
17Soweit Ansprüche des Klägers gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, § 3 Nr. 1, 2 PflVG bestanden haben, sind diese durch die außergerichtliche Zahlung der Beklagten vollständig erfüllt worden, § 362 Abs. 1 BGB.
18Die Beklagte hat dem Kläger einen Betrag in Höhe von 11.345,00 € erstattet und damit den dem Kläger entstandenen Schaden vollständig reguliert.
19Zwar hat der Kläger den sich aus Reparaturkosten, Wertminderung und Kostenpauschale zusammensetzenden Schaden mit 13.214,38 € angegeben.
20Jedoch besteht kein Anspruch auf Erstattung der mit der Klage geltend gemachten Differenz.
21Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2, S. 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, muss bei der Bemessung des erforderlichen Betrags, den er für die Ersatzbeschaffung verlangt, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abziehen (BGH NJW 2005, 357 m.w.N.).
22Zwar ist er nicht gehindert, auch in diesem Fall nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, jedoch ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (BGH NJW 2005, 2541, 2542).
23Der Geschädigte soll durch das Schadensereignis nicht bessergestellt werden, sondern lediglich den ihm tatsächlich entstandenen Vermögensnachteil ausgeglichen erhalten.
24Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, dass dem Kläger das Restwertangebot erst nach Veräußerung seines Fahrzeugs übermittelt worden ist.
25Die Nichtannahme dieses Restwertangebots hat beim Kläger keinen höheren als den ihm seitens der Beklagten bereits ersetzten Schaden verursacht.
26Indem die Beklagte ihrer Abrechnung einen Restwert von 10.480,00 € zugrundegelegt hat, hat sie zugleich konkludent behauptet, dass dieser Wert für das Unfallfahrzeug tatsächlich zu erzielen und bei der vom Kläger vorgenommenen Veräußerung mindestens auch erzielt worden ist. Da sich der Kläger hierzu ausgeschwiegen hat, gilt die entsprechende Behauptung der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, so dass ein über den von der Beklagten errechneten Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehender Vermögensnachteil des Klägers schon nicht gegeben ist.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Streitwert: 1.869,38 €