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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein deutsches Gericht erfasst nach deutschem Recht das gesamte in- und ausländische Vermögen des Schuldners, sofern nicht ausnahmsweise ein auf Inlandsvermögen beschränktes Partikularin-solvenzverfahren stattfindet.
Diese Auslandswirkung der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens wird auf Grund der EuInsVO (Art. 16, 17) in allen EU-Mitgliedsstaaten – mit Ausnahme Dänemarks, vgl. EuInsVO, Erwägungsgründe Nr. 33 – ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Damit unterliegt das gesamte schuldnerische Vermögen in der Europäischen Union dem Insolvenzbeschlag nach deutschem Recht. Auch das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse (§ 89 InsO) gilt unmittelbar.
Vermögensgegenstände, die durch Verschmelzung auf den Schuldner übergegangen sind, gehören auch dann zur Insolvenzmasse, wenn sie dem äußeren Anschein nach, etwa durch Weiterverwendung der bisherigen Firma oder durch nicht berichtigte Eintragungen in öffentlichen Registern, noch immer dem Vermögen des erloschenen übertragenden Rechtsträgers zugeordnet werden.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des...
eingetragenen B....
wrden die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin vom 08.12.2002 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e
2I. Die B-GmbH (im Folgenden: die Schuldnerin), eine Gesellschaft des damaligen B-Konzerns, übernahm im Frühjahr 2002 auf Grund eines Verschmelzungsvertrags vom 13. 3. 2002 das Vermögen der N-GmbH in Würzburg als Ganzes. Die Verschmelzung wurde am 14. 6. 2002 durch Eintragung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Die übertragende N-GmbH unterhielt in Kifissia, Griechenland, eine Niederlassung, die, wie die Beschwerdeführerin behauptet, nach der Verschmelzung von der Schuldnerin unter der alten Bezeichnung mit einem Niederlassungszusatz fortgeführt wird. Außerdem besitzt die Schuldnerin nach Angaben der Beschwerdeführerin Vermögen in der griechischen Stadt Megalopolis.
3Am 1. 9. 2002 hat das Amtsgericht Duisburg auf Antrag der Schuldnerin über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt S zum Sachwalter ernannt. Der Eröffnungsbeschluss wurde am 5. 9. 2002 der Schuldnerin zugestellt sowie am 3. 9. 2002 im Internet (www.insolvenzen.nrw.de) und am 13. 9. 2002 in Nr. 172 des Bundesanzeigers öffentlich bekanntgemacht. Am 22. 11. 2002 hat die erste Gläubigerver-sammlung stattgefunden.
4Die Beschwerdeführerin ist eine Kommanditgesellschaft griechischen Rechts. Sie hat mit einem am 8. 12. 2002 bei Gericht eingegangenen Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten "Beschwerde" gegen den Eröffnungsbeschluss eingelegt, "soweit dieser die Insolvenz der Fa. N-GmbH mit umfasst". Sie beantragt, den Eröffnungsbeschluss abzuändern und festzustellen, dass (a) der Eröffnungsbeschluss vom 1. 9. 2002 seine Wirkungen nur in Deutschland und nur für das hier befindliche Schuldnervermögen entfalte und (b) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf das in Griechenland befindliche Vermögen der N-GmbH unzulässig sei.
5Sie behauptet, aus der Vermittlung von Arbeitskräften stünden ihr gegen die N-GmbH Forderungen von mindestens 260.107,00 EUR zu. Da diese Gesellschaft, die in Griechenland weiterhin geschäftlich tätig sei, die Forderungen unter Hinweis auf das in Deutschland über das Vermögen der Schuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren nicht erfülle, beabsichtige die Beschwerdeführerin, bei den griechischen Gerichten Sicherungsmaßnahmen in das dort befindliche Vermögen der N-GmbH zu beantragen. Sie ist der Ansicht, die Wirkungen des vorliegenden Insolvenzverfahrens erstreckten sich nicht auf das Vermögen der Schuldnerin in Griechenland. Eine solche Wirkung könne nur im Rahmen eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) eintreten.
6II. Trotz ihres Wortlauts ist die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht als sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss im Sinne des § 34 Abs. 2, § 6 InsO zu werten. Ziel einer solchen Beschwerde könnte nur die Aufhebung des gesamten Eröffnungsbeschlusses sein. Hierauf zielt die Eingabe jedoch ersichtlich nicht ab. Zudem wäre die Eingabe als sofortige Beschwerde offensichtlich unzulässig, weil nach § 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO allein dem Schuldner die Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss zusteht und auch die zweiwöchige Beschwerdefrist bei Einlegung des Rechtsmittels seit mehr als zwei Monaten abgelaufen war (§ 569 Abs. 1 ZPO, § 4, 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 InsO). Der Sache nach strebt die Beschwerdeführerin eine gerichtliche Entscheidung über den räumlichen und sachlichen Geltungsbereich des Eröffnungsbeschlusses vom 1. 9. 2002 an. Es geht ihr nicht um die Zuordnung bestimmter einzelner Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse, sondern um eine allgemeine Feststellung über die rechtliche Tragweite des Eröffnungsbeschlusses. Ob ein solches Rechtsschutzbegehren im Rahmen einer zivilgerichtlichen Feststellungsklage zulässig wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall erscheint schon aus Gründen der Sachnähe eine Entscheidung des Insolvenzgerichts geboten.
7III. Der Antrag der Beschwerdeführerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses vom 1. 9. 2002 erstrecken sich aus der Sicht des deutschen und des europäischen Rechts auch auf das gesamte Vermögen der Schuldnerin in Griechenland einschließlich der Vermögensgegenstände, die der dortigen Niederlassung unter der Bezeichnung "N-GmbH" zugeordnet sind.
81. Nach § 35 InsO, Art. 102 Abs. 3 Satz 2 EGInsO erfasst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein deutsches Gericht das gesamte in- und ausländische Vermögen des Schuldners. Das deutsche Insolvenzrecht nimmt insoweit eine weltweite Geltung in Anspruch (vgl. BGHZ 68, 16, 17f. = NJW 1977, 900; BGHZ 95, 256 = NJW 1985, 2897; BGHZ 134, 79 = NJW 1997, 524; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, Art. 102 EGInsO RdNr. 38ff.; Hess, InsO, 2. Aufl. 2001, Art. 102 EGInsO RdNr. 60ff.; Kübler/Prütting/Kemper, InsO, Art. 102 EGInsO RdNr. 168, 185).
9Diese Auslandswirkung wird in Griechenland rechtlich anerkannt. Als Mitgliedsstaat der Europäischen Union unterliegt Griechenland der auch von der Beschwerdeführerin herangezogenen, am 31.5.2002 in Kraft getretenen EuInsVO. Diese in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltende Verordnung sieht in Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 vor, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EuInsVO zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates in allen übrigen Mitgliedsstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt wird, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam geworden ist. Bei dem vorliegenden, vom Amtsgericht Duisburg eröffneten Verfahren handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO, sondern um ein Hauptinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (zur Terminologie vgl. Art. 3 Abs. 3, Art. 27 Satz 1 EuInsVO). Es ist von dem Gericht eröffnet worden, in dessen Bezirk die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hat. Das Amtsgericht Duisburg ist auch nach deutschem Recht örtlich zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsO), weil die Schuldnerin, wie es der Eröffnungsbeschluss feststellt, zu den zentralistisch organisierten Kernbereichen des Konzerns der B-AG gehört und sich ihre wesentlichen zentralen Leitungs- und Verwaltungseinrichtungen in der Konzernzentrale in Oberhausen befinden.
10Die Anerkennung des in Deutschland eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens in anderen EU-Mitgliedsstaaten bedarf keiner weiteren Förmlichkeiten (Art. 17 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Damit unterliegt allein auf Grund des Eröffnungsbeschlusses vom 1. 9. 2002 das gesamte Vermögen der Schuldnerin in der Europäischen Union dem Insolvenzbeschlag nach deutschem Recht (§§ 80 ff InsO). Insbesondere gilt das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse während des eröffneten Verfahrens (§ 89 InsO) unmittelbar auch zugunsten des schuldnerischen Vermögens in Griechenland. Auch griechische Insolvenzgläubiger der Schuldnerin können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften des deutschen Insolvenzrechts verfolgen (§ 87 InsO). Wenn sie ihre Forderungen beim Sachwalter anmelden (§§ 174, 270 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art. 32 EuInsVO), nehmen sie nach Prüfung der Forderungen unter den Voraussetzungen der §§ 187 ff InsO an der Verteilung teil.
112. Der Umstand, dass die Schuldnerin in dem Namen ihrer Niederlassung in Griechenland nach Angaben der Beschwerdeführerin weiterhin die Bezeichnung "N-GmbH" verwendet, spaltet das dieser Niederlassung zugeordnete Vermögen nicht von der Insolvenzmasse des am 1. 9. 2002 eröffneten Verfahrens ab. Die Beschwerdeführerin hat selbst auf den Verschmelzungsvertrag vom 13. 3. 2002 hingewiesen. Mit der Eintragung dieser Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 14. 6. 2002 ist die N-GmbH erloschen und ihr gesamtes Vermögen im In- und Ausland einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Schuldnerin übergegangen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 UmwG). Eine rechtlich selbständige N-GmbH gibt es nicht mehr. Dass die Schuldnerin diesen Namen, weil er in Griechenland bekannt ist, in der Bezeichnung ihrer dortigen Niederlassung weiterführt (vgl. für Zweigniederlassungen in Deutschland § 13 Abs. 4 Satz 1 HGB), ist für die rechtliche Zuordnung von Vermögensgegenständen ohne Bedeutung. Alle Gegenstände, die in Griechenland oder anderswo dem äußeren Anschein nach dem Vermögen der nicht mehr existierenden N-GmbH zugeordnet werden, etwa in öffentlichen Registern eingetragene Grundstücke oder ähnliche Gegenstände, gehören rechtlich zum Vermögen der Schuldnerin und damit zur Insolvenzmasse.
123. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ihrerseits in Griechenland ein Partikularinsolvenzverfahren in Form des Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen, soweit die Schuldnerin in Griechenland eine Niederlassung unterhält (Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit. h, Art. 27 ff EuInsVO). Die Wirkungen eines solchen Verfahrens beschränken sich allerdings auf das Vermögen der Schuldnerin in Griechenland (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 EuInsVO) und kommen allen Insolvenzgläubigern innerhalb und außerhalb Griechenlands zugute (Art. 32 EuInsVO).