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Die Mehrkosten des Rechtsstreits, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
2Die Klage ist begründet.
3Dem Kläger steht ein Rückforderungsanspruch in der festgestellten Höhe gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt.BGB zu, weil es zum einen für den nach Vertragsschluss verlangten Treibstoffzuschlag keinen Rechtsgrund gibt. Zum anderen kann sich die Beklagte nicht auf die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB berufen, weil diese Vorschrift sich nicht auf bereicherungsrechtliche Ansprüche bezieht.
4Eine Einbeziehung der nachträglichen Forderung gem. § 651 a Abs. 4 BGB ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erfolgt, weil hiernach nicht jede nachträgliche Preiserhöhung möglich ist. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn die Parteien bereits im Reisevertrag diese Option vereinbaren. Eine solche Vereinbarung hat die Beklagte indes nicht vorgetragen.
6Gem. § 651 g Abs. 1 BGB ist der Reisende verpflichtet, seine Ansprüche gem. §§ 651 c bis f BGB binnen eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber der Reiseveranstalterin geltend zu machen. Diese Ausschlussfrist betrifft indes nicht den bereicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers.
8Denn die Ausschlussfrist betrifft lediglich Gewährleistungsansprüche gem. §§ 651 c bis f und j, aber wegen des Ausnahmecharakters keine anderen Ansprüche, insbesondere keine bereicherungsrechtlichen oder deliktischen Ansprüche (vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage, § 651 g Rn. 1, AG Kleve NJW RR 2001, 1062). Die Monatsfrist betrifft nur die Ansprüche, die im Reiserecht selbst geregelt sind (Tonner, Der Reisevertrag, 4. Auflage, § 651 g Rn. 18).
9Eine Ausdehnung der Geltung des § 651 g Abs. 1 BGB auch auf andere bereicherungsrechtliche, deliktische Ansprüche oder Ansprüche aus PVV des Reisevertrags ist nicht angezeigt, weil sich zum einen die gesetzliche Regelung ausdrücklich auf die Ansprüche gem. § 651 c bis f beschränkt, und zum anderen ist auch nach Auslegung eine Ausdehnung nicht angezeigt.
10Der Anwendungsbereich des § 651 g Abs. 1 BGB ist auf die reiserechtlichen Ansprüche gegen die Reiseveranstalterin beschränkt, die wegen der Beeinträchtigung der Reise durch einen Mangel aus dem Gefahrenbereich der Reiseveranstalterin geltend gemacht werden oder im Zusammenhang mit einem Mangel iSd § 651 c BGB stehen, um eine schnelle Klärung der Situation zu erreichen. Die Reisenden sollen ihre Gewährleistungsansprüche möglichst schnell geltend machen, um der Reiseveranstalterin die Nachprüfung der Behauptungen vor Ort zu erleichtern und somit die Beweislage nicht zu erschweren. Ansprüche gem. §§ 812 ff BGB bzw. Ansprüche wegen Leistungsstörungen beziehen sich meist nicht auf den Nutzen der Reise, so dass eine zügige Abwicklung gem. § 651 g Abs. 1 BGB nicht erforderlich ist.
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