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Landgericht Düsseldorf, 38 O 284/24

Datum:
04.04.2025
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 284/24
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2025:0404.38O284.24.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für den Kauf von Lebensmitteln unter Angabe eines Preises bei Voranstellung einer prozentualen Preisermäßigung („‑23%“) in einem Prospekt zu werben, wenn sich die prozentuale Preisermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis aus den letzten 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung bezieht, sondern auf eine „UVP 1.29“ des Herstellers, wie geschehen im Werbeprospekt unter der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER. BIS ZU -48% SPAREN.“ gemäß Anlage K 2.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollstrecken ist.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 243,51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2025 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 25.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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