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Es wird festgestellt, dass der Galerie- und Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2020 mit Zugang der außerordentlichen Kündigung des Klägers vom 28. Januar 2022 wirksam gekündigt worden ist.
Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger zu den sog. Airline-Partnerschaften vom 26. Mai 2021 (sog. Airline Vertrag) sowie die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger vom 30. September 2021 zum Projekt W. in Dubai (sog. V.) mit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 28. Januar 2022 ebenfalls wirksam gekündigt worden sind.
Es wird festgestellt, dass der Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger über die Herstellung und Lieferung von Editionen und der Merchandise-Vertrag für das Projekt W. zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger andererseits vom 18. September 2020 (sog. Merchandise Vertrag) sowie der mit Erklärung vom 30. September 2021 zum Projekt W. in Dubai begründete Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger über bestimmte Kunstlieferpflichten für Dubai (sog. GG Liefervertrag) mit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 28. Januar 2022 ebenfalls wirksam gekündigt worden sind.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über sämtliche Veräußerungen von Originalkunstwerken (einschließlich Kohlezeichnungen) und Editionen (insbesondere die W.-Grafikedition und die G01) als Kommissionärin für den Kläger seit 1. Januar 2018 bis einschließlich der Ausstellung Dezember 2021, und zwar jeweils unter Herausgabe entsprechender Kopien der Rechnungen unter Offenlegung der ordnungsgemäßen Namen und Adressen der Käufer, der jeweiligen Titel der Kunstwerke, Verkaufszeit-, ort und des Netto- sowie Bruttoerlöses.
Die Beklagte zu 1) wird zur Herausgabe der vom Kläger geschaffenen 16 im Besitz der Beklagten zu 1) befindlichen Original-Gemälde der sog. 17 W.s an den Kläger verurteilt.
Die Beklagte zu 1) wird zur Herausgabe des Unikat-Drucks, der zeitweise bei Y. ausgestellt war, an den Kläger verurteilt.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 285.905,62 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03. Juni 2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage, soweit über sie zu entscheiden war, abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, gegenüber der Beklagten zu 1) Auskunft zu erteilen über alle Verkäufe von Kunstwerken jeglicher Art, die der Kläger in dem Zeitraum zwischen dem 22. Mai 2021 und dem Zugang der Kündigung vom 28. Januar 2022 an Dritte getätigt hat, soweit diese Verkäufe nicht in Kommission durch die Beklagten zu 1) erfolgt sind, und zwar unter Nennung des vollen Namens und der Anschrift des jeweiligen Käufers, der Art des Titels des Kunstwerks und des Netto- sowie Brutto-Verkauferlöses.
Im Übrigen wird die Widerklage, soweit über sie zu entscheiden war, abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist in Bezug auf die Herausgabe der 16 Original-Gemälde der „W.“ nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar; in Bezug auf die Herausgabe des Unikat-Drucks aus dem „Y.“ nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €. Soweit die Parteien zur Auskunftserteilung verurteilt werden, ist diese gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Galerie- und Kooperationsvertrag. Der Kläger ist Künstler, die Beklagte zu 1) eine Kunstgalerie, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist.
3Die Parteien sind über verschiedene Verträge miteinander verbunden. Dabei begann die vertragliche Historie mit dem Abschluss eines Galerievertrages im Februar 2017 (Anlage K3), welcher zunächst bis Dezember 2019 befristet war. Im Januar 2018 vereinbarten die Parteien eine Neufassung dieses Vertrages (Anlage K5), welche unter anderem eine Laufzeit bis Dezember 2030 vorsah (§ 1 Abs. 5 des Vertrages). Im Oktober 2020 kam es erneut zu einer Neufassung (Anlage K7). Dabei sah bereits der Vertrag aus dem Jahr 2018 in § 1 des Galerie- und Kooperationsvertrages vor, dass der Kläger bis zu 50, in ungeraden Jahren bis zu 73, unikale Werke für verschiedene, von den Beklagten zu organisierende Ausstellungen zur Verfügung zu stellen hat. Dabei werden „unikale Werke“ als Werke auf Leinwand in § 1 Abs. 2 des Vertrages definiert. Die übrigen Absätze nehmen insoweit auf § 1 Abs. 2 Bezug. Die Beklagte zu 1) verpflichtete sich in diesem Zusammenhang dazu, alle zwei Jahre Einzelausstellungen mit unikalen Werken des Klägers in den Räumen der Galerie durchzuführen und die Werke zu vermarkten. Für diese hatte der Kläger jeweils mindestens „20+3“ unikale Werke auf Leinwand bereitzustellen, wobei diese exklusiv nur in der Galerie angeboten und über die Galerie verkauft werden durften. Die Werke durften bei Ausstellungsbeginn nicht älter als ein Jahr und noch nicht anderweitig zum Kauf angeboten worden sein. Ein Werk hatte Überformat/Querformat aufzuweisen (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Zudem verpflichtete sich die Beklagte zu1), jährlich jeweils bis zu zwei weitere Verkaufsausstellungen an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Auch für diese Werke galt § 1 Abs. 2 des Vertrages entsprechend. Die Beklagte zu 1) erhielt gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages einen Verkaufserlös in Höhe von 50%, wobei Rabatte und Nachlässe stets von dem Anteil der Galerie in Abzug zu bringen sind. Zudem einigten sich die Parteien darauf, dass pro Jahr mindestens fünf, maximal bis zu sechs Editionen erstellt und gemeinsam verlegt werden sollten, damit diese in Galerieausstellungen angeboten und verkauft werden konnten. Jede Grafik der Editionen erhielt eine unikale Übermalung, um sich von anderen Editionen abzuheben. Hinzu kamen drei Editionen für Großprojekte. Die Beklagte zu 1) erhielt auf die Editionen absolute Exklusivität, auch über die Laufzeit aus § 1 Abs. 6 des Vertrages hinaus. Der Kläger durfte in diesem Fall nur die Künstlerexemplare und diese auch erst ein Jahr nach Veröffentlichung der Edition eigenständig anbieten (§ 3 Abs. 1, 2, des Vertrages). In Bezug auf Grafiken bzw. Editionen vereinbarten die Parteien eine hälftige Aufteilung des Gewinns (§ 2 Abs. 2 des Vertrages). Wegen der weiteren vertraglichen Einzelheiten wird ergänzend auf die Anlagen K3 bis K5 und K7 Bezug genommen.
4Dem Kläger steht aus dem Verkauf der Werke „A.“ und „S.“ nach diesen Vereinbarungen noch unstreitig ein Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte in Höhe von 443.485,45 € zu. Gegen diesen Anspruch erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 13. April 2022 (Anlage GA 7) die Aufrechnung, gestützt auf vermeintliche Schadensersatzansprüche aus nicht gelieferten Unikaten im Jahr 2021 sowie für den Zeitraum Januar bis März 2022 und den Verkauf aus der sogenannten „G01“.
5Ebenso unstreitig befinden sich 16 im Eigentum des Klägers stehende Gemälde der „Global Goals“ im Besitz der Beklagten zu 1). Ein weiterer, im Eigentum des Klägers stehender Unikat-Druck, befand sich in dem sogenannten „Y.“. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestand ein Leihvertrag über das Werk. Die Beklagten stellten den Druck dem „Y.“ zur Verfügung.
6Im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien nahm der Kläger unter anderem an dem Kunstprojekt F. in Kooperation mit der UNESCO teil. Dies war aufgrund des Kontaktes der Beklagten zu 1) zu der Sonderbotschafterin der UNESCO möglich. Zudem wirkte der Kläger über einen von der Beklagten zu 1) hergestellten Kontakt mit dem Zeugen Schäfer an dem Kunstprojekt „W.“ in Dubai mit. Vertraglich flankiert wurde das Projekt durch verschiedene Verträge. Zunächst vereinbarten der Zeuge Schäfer und die Beklagte zu 1) eine Eckpunktevereinbarung. Zudem wurde ein Merchandise-Vertrag (Anlage GA 10) und ein weiterer Vertrag (Anlage GA 11) geschlossen. Dabei verpflichtete sich der Kläger, bis zum Ende des Jahres 2024 an dem Projekt teilzunehmen und hierfür jedes Jahr ein Kunstwerk zu schaffen, auf dessen Grundlage eine Edition erstellt und vermarktet werden konnte. In der separaten Vereinbarung vom 30. September 2021 (Anlage GA 11) verpflichtete sich der Kläger dazu, eine Grafik-Sonderedition – die sogenannte“ G01“ – zur Verfügung zu stellen, um Kosten für das Projekt in Dubai zu decken. Dieser Verpflichtung ist der Kläger auch nachgekommen. Es wurden hierfür 50 Grafiken sowie je 20 römisch nummerierte und 20 sogenannte e.A.-Exemplare produziert, wovon die 50 Grafiken für den Verkauf vorgesehen waren, während die römisch nummerierten und die e.A.-Exemplare jeweils hälftig auf die Parteien aufgeteilt wurden (§3 Abs. 4 des Galerievertrages). Der Erlös aus dem Verkauf der 50 Grafiken deckte jedoch die Kosten des Projektes nicht. Deswegen vereinbarten die Parteien nachträglich, ergänzend noch ihre jeweils zehn römisch nummerierten Exemplare für den Verkauf zur Verfügung zu stellen. Über den Verkauf der „G01“ verhält sich die Anlage GA 12. Eine weitere Edition zur Kostendeckung des Projektes ist durch den Kläger nicht erstellt worden.
7Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 (Anlage K 14) erklärte der Kläger die Kündigung des Galerie- und Kooperationsvertrags mit einer Frist bis zum 31. März 2022. Zuvor hatte der Beklagte zu 2) dem Vater und Manager des Klägers, dem Zeugen B., eine „Whatsapp-Nachricht“ mit der Bitte um ein Gespräch bezüglich eines Aufhebungsvertrages (Anlage K13) gesendet. Hierauf nahm der Kläger in der Kündigung Bezug und führte weiter aus, es handele sich bei den Vertragsbestimmungen um allgemeine Geschäftsbedingungen, welche ihn unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB benachteiligten. Zudem sei der Vertrag nach § 138 BGB nichtig. Am 17. Januar 2022 fand in anderem Zusammenhang (dem W.-Projekt) ein Treffen zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, dem Zeugen Schäfer sowie dem Beklagten zu 2) statt. Aus im einzelnen streitigen Umständen gelangte das Gespräch zu dem Thema der vertraglichen Auseinandersetzung der Parteien. In diesem Zuge äußerte der Beklagte zu 2) – wobei auch der genaue Inhalt dieser Äußerung streitig ist –, dass der Kläger die Beklagte zu 1) nachweislich um eine Gewinnchance von rund 1.500.000,00 € gebracht habe. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe zu ihm gesagt, er habe die Galerie „nachweislich um einen Betrag in Millionenhöhe betrogen“.
8Unter Bezug auf diese Äußerung erklärte der Prozessbevollmächtige des Klägers mit Schreiben vom 28. Januar 2022 die Kündigung des Galerievertrags, der Airline-Partnerschaften sowie des Vertrags bezüglich des Projektes „W.“ außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum rechtlich nächstmöglichen Zeitpunkt (Anlage K15) mit der Begründung, die Äußerung erfülle den Tatbestand der üblen Nachrede sowie der Verleumdung. Zudem stütze der Kläger die Kündigung auf fehlendes Vertrauen. Unter dem 27. Januar 2022 wies die Beklagte zu 1) die Kündigung vom 14. Januar 2022 zurück und setzte dem Kläger eine Frist zur Nacherfüllung in Bezug auf angeblich ausstehende, vertraglich geschuldete Leistungen (Anlage GA 6). Insbesondere habe der Kläger nicht die geschuldete Anzahl an Unikaten für das Jahr 2021 zur Verfügung gestellt. Zudem stütze der Kläger die Kündigung auf fehlendes Vertrauen.
9Der Kläger behauptet, bei dem Galerie- und Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2017 sowie den Neufassungen handele es sich um ein vorformuliertes Klauselwerk. Lediglich einzelne Punkte seien diskutiert worden. Er ist der Auffassung, es handele sich um unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen. Dabei habe sich die Situation des Klägers über die einzelnen Neufassungen hinweg stets verschlechtert (vgl. Anlage K6). Insbesondere habe eine lebenslange Verpflichtung des Klägers bestanden, der Beklagten zu 1) Editionen zu liefern. In der Gesamtschau sei der Vertrag wegen der langen Laufzeit sowie der Gewinnbeteiligung in Höhe von 50% nach § 138 BGB nichtig. Zudem sei der Kläger nach § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 2 zu einer lebenslangen Produktion von 4 Editionen pro Jahr verpflichtet gewesen, welche einer absoluten Exklusivität unterworfen gewesen sei. Im Ergebnis sei der Vertrag somit nichtig. Dies gelte umso mehr, da das Grundrecht der Kunstfreiheit mit in die Abwägung einzufließen habe. Zudem habe die Beklagte zu 1) fehlerhaft gegenüber dem Kläger abgerechnet. Ab dem Kalenderjahr 2018 habe diese auf Differenzbesteuerung umgestellt und dadurch einen höheren Nettoertrag erwirtschaftet und den Kläger daran nicht hälftig partizipieren lassen. Aus diesem Grund habe sie an den Kläger eine Ausgleichszahlung geleistet (Anlage K9). Allein darin bestünde ein Kündigungsgrund nach § 626 BGB. Letztlich sei auch die Beklagte nicht an einer Fortführung des Vertrages interessiert gewesen, denn sie habe schon im Jahr 2021 keine Ausstellungen mehr für den Kläger organisieren wollen. Der Beklagte zu 2) habe in verschiedenen Gesprächen im Rahmen der Vergleichsbemühungen geäußert, er könne sich nicht mehr mit den neuen Kunstwerken des Klägers identifizieren und wolle mit diesen nicht in Verbindung gebracht werden. Allein weil die Beklagte eine Abfindungssumme von 12 Millionen Euro im Rahmen der Auflösungsgespräche forderte, welche den Kläger äußerst verunsichert habe, habe dieser seinen Prozessbevollmächtigten damit beauftragt, Lösungsmöglichkeiten für den Galerievertrag zu prüfen. Aufgrund der Nichtigkeit sowie der unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen sei der Vertrag sodann mit einer Frist bis zum 31. März 2022 durch Schreiben am 14. Januar 2022 (Anlage K 14) gekündigt worden. Aufgrund der weiteren Eskalation sei jedoch dann am 28. Januar 2022 (Anlage K 15) der Vertrag fristlos gekündigt worden. Der Kläger ist der Ansicht, die im Rahmen des Gespräches am 17. Januar 2022 getätigten Aussagen erfüllen den Tatbestand der üblen Nachrede sowie der Verleumdung. Es sei sodann zu weiteren Provokationen durch die Beklagten gekommen. So sei im April 2022 der Unikat-Druck aus dem Y. eigenmächtig durch den Beklagten zu 2) in Besitz genommen worden. Zwar habe der Kläger diesen Unikat-Druck dem Y. anlässlich einer Vernissage Veranstaltung als Leihgabe zur Verfügung gestellt. Ein etwaiger Leihvertrag sei jedenfalls durch das Schreiben vom 31. März 2022 wirksam beendet worden. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Herausgabeanspruch bezüglich des Werkes zu. Hilfsweise sei die Kündigung wegen der unberechtigten Inbesitznahme wirksam. Durch die Kündigungsschreiben seien gleichsam alle übrigen Vertrage zwischen den Parteien (Airline Vertrag, V. und Merchandise Vertrag) gekündigt worden. Jedenfalls sei die Kündigung nach § 627 BGB wirksam, denn die Beklagte zu 1) erbringe Dienstleistungen höherer Art und das Vertrauen des Klägers in die ordnungsgemäße Fortführung des Galerievertrages sei unwiederbringlich und nachhaltig zerstört gewesen. Dies liege zum einen daran, dass der Kläger kein Vertrauen mehr in die Abrechnungspraxis der Beklagten habe. Denn aufgrund des Abrechnungsstreits sei das Vertrauensverhältnis diesbezüglich nachhaltig und tiefgreifend beschädigt und zerstört worden. Die übrigen Verträge seien sodann nach § 313 Abs. 1, 3 BGB oder und ebenfalls nach § 627 BGB gekündigt worden. Mit den Kündigungsschreiben sei die Beklagte aufgefordert worden, die im Eigentum des Klägers stehenden Originale der sogenannten 17 F. herauszugeben, wovon sich noch 16 Originale im Besitz der Beklagte zu 1) befänden. Ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten zu 1) nicht zu.
10Bezüglich des Zahlungsanspruchs in Höhe von 479.490,21 € behauptet der Kläger, dieser stehe ihm aus dem Erlös des Verkaufs der Editionen „A.“ und „S.“ zu. Die Beklagte habe diese nicht gegenüber dem Kläger abgerechnet, daher könne er den Anspruch erst beziffern, sofern die Beklagte ihm gegenüber ordentlich abrechne.
11In Bezug auf den sogenannten „K.“ behauptet der Kläger, die Parteien hätten eine Kostenteilung für das Projekt vereinbart. Es habe eine mündliche Vereinbarung bestanden, wonach die Erlöse aus dem Verkauf der sogenannten „G01“ dazu genutzt werden sollten, die Kosten der Ausstellung in Dubai zu decken. Diese sei auf 70 Editionsblätter ausgedehnt worden. Die Beklagte habe diese sämtlich veräußert, ohne den Erlös an den Kläger weitergeleitet zu haben. Rechnungen seien nicht von der Beklagten gezahlt worden, sondern vom Kläger persönlich.
12In Bezug auf die geltend gemachten Auskunftsansprüche behauptet der Kläger, die Beklagte zu 1) habe im Jahr 2019 ein Kunstwerk mit dem Titel „L.“ an die I. zum Preis von 35.720,00 € brutto verkauft. Gegenüber dem Kläger habe die Beklagte einen Kaufpreis in Höhe von 32.011,00 € brutto (26.900,00 € netto) angegeben. Dementsprechend habe der Kläger gemäß den Vereinbarungen des Galerievertrages lediglich einen Betrag in Höhe von 13.450,00 € in Rechnung gestellt. Gemäß § 2 Abs. 1 des Galerievertrages stehe ihm jedoch ein Anteil in Höhe von 50% des Netto-Endkundenverkaufspreises zuzgl. der auf den Anteil des Klägers anfallenden Umsatzsteuer von 7% zu (15.008,40 €). Wenn die Beklagte die Grundsätze der Differenzbesteuerung angewendet haben sollte, so sei er an den Kläger nachzuzahlende Betrag noch höher. In der Übersicht, welche die Beklagte dem Kläger im Rahmen des Abrechnungsstreits 2021 übersendet hatte und einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 231.000,00 € an den Kläger zahlte, sei das Kunstwerk „L.“ nicht aufgeführt gewesen. Der Nachtrag (Anlage K9) sei somit aufgrund falscher Tatsachen geschlossen worden. Gleiches gelte für die Grafik „S.“, welche die Beklagte zu 1) am 2. Februar 2022 zu einem Preis von 4.500,00 € brutto (3.781,51 € netto) an Frau U. verkauft habe. Dem Kläger sei ein niedrigerer Preis genannt worden. Die Abrechnung sei in einem Set von insgesamt 50 Grafiken erfolgt, wobei die Einzelpreise je Grafik in Höhe von 2.338,00 € brutto (1.946,71 € netto) abgerechnet wurden (Anlage K40). Ihm stehe daher ein Auskunftsanspruch nach § 384 HGB und dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 25 UrhG). Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergebe sich aus § 259 Abs. 2 BGB.
13Der Kläger behauptet weiter, die Ausstellung in X. habe im Jahr 2020 stattfinden sollen und nicht im Jahr 2021. Sie sei jedoch seitens des Veranstalters abgesagt worden. Die Beklagte zu 1) habe trotzdem die Bilder für die Ausstellung im X. erhalten und auch verkauft, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz der Parteien aus März 2020 ergebe (Anlagen K 31-34). Von einer Ausstellung im Jahr 2021 in dem R. in Q. habe er keine Kenntnis gehabt. Daher habe er auch keine Werke nach § 1 Abs. 3 des Vertrages für das Jahr 2021 liefern müssen, sodass den Beklagten diesbezüglich auch kein Gegenanspruch zustehe.
14Bezüglich der mit Dritten getätigten Verkäufe behauptet der Kläger, der Beklagten zu 1) bereits jegliche Rechnungen gelegt zu haben. Ein Nachweis sei ohnehin erst für die nach dem 6. Oktober 2020 getätigten Verkäufe zu erbringen, da eine Beteiligung der Beklagten zu 1) an den Atelierverkaufserlösen erstmals mit dem Galerievertrag 2020 vereinbart worden sei. Die Rechnungen über Verkäufe ab Abschluss des Galerievertrages 2020 (Anlage K7) bis zum Abschluss des Nachtrages 2021 (Anlage K9) hätten der Beklagten bei Abschluss des Nachtrages vorgelegen. Auch über alle weiteren Verkäufe habe der Kläger ordnungsgemäß Rechnung gelegt. Dies habe die Beklagte zu 1) per E-Mail vom 12. Januar 2022 bestätigt (Anlage K42). Jedenfalls mit den durch Schriftsatz vom 10. August 2023 beigefügten Rechnungen sei Erfüllung eingetreten (Anlage K 43).
15Der Kläger ist der Ansicht, die Widerklage sei unbegründet, weil er im Jahr 2021 insgesamt 37 Unikate an die Beklagten geliefert habe. Hierzu zählten auch die zehn von ihm gelieferten Kohlezeichnungen auf Büttenpapier. Zusätzlich zu den beklagtenseits behaupteten 17 Werken habe der Kläger zehn weitere Werke geliefert. Dabei handele es sich um die aus der Anlage K43 ersichtlichen Werke. Darüber hinaus seien weitere Unikate nicht zu liefern gewesen, da ein solcher Anspruch der Beklagten nicht fällig gewesen sei, denn sie sei ihrer Verpflichtung, entsprechende Ausstellungen zu organisieren, nicht nachgekommen. Jedenfalls sei er hierüber nicht informiert und entsprechend aufgefordert worden.
16Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu 1) zur Zahlung in Höhe von 479.490,21 €, zur Herausgabe von 16 Original-Gemälden sowie zur Zahlung im Zusammenhang mit dem sogenannten „K.“, ordnungsgemäßer Rechnungslegung, Herausgabe des Unikat-Drucks aus dem Y. zu verurteilen und festzustellen, dass der Galerievertrag sowie sämtliche weitere Verträge zwischen den Parteien spätestens mit Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 28. Januar 2022 wirksam gekündigt wurden.
17Mit den Schriftsätzen vom 10. August 2023 sowie 23. August 2022 hat der Kläger die Klage erweitert.
18Der Kläger beantragt wörtlich,
19(A) die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
201. unter dem Galerievertrag 2020 (wie unter der Klage definiert)
21a) zur Zahlung von EUR 479.490,21 einschließlich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage;
22b) festzustellen, dass der Galerievertrag spätestens mit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 28. Januar 2022 wirksam gekündigt wurde und der Kläger insofern für die Zukunft keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Beklagten zu 1) hat;
23c) zur Herausgabe der vom Kläger geschaffenen und daher weiterhin in seinem Eigentum stehenden 16 im Besitz der Beklagten zu 1) befindlichen Original-Gemälde der sog. 17 W.;
24d) ordnungsgemäß im Sinne des § 384 Abs. 2 HGB sowie in Übereinstimmung mit den Regelungen des sog. Nachtrags 2021 (falls und insoweit der sog. Nachtrag 2021 Anwendung findet) Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, und zwar über sämtliche Veräußerungen von Originalkunstwerken (einschließlich Kohlezeichnungen) und Editionen (insbesondere die W.-Grafikedition und die G01) seit 1. Januar 2018 (bis einschließlich der Ausstellung Dezember 2021, und zwar jeweils unter Heraushabe entsprechender Kopien der Rechnungen unter Offenlegung der ordnungsgemäßen Namen und Adressen der Käufer, der jeweiligen Titel der Kunstwerke, Verkaufszeit-, ort und des Netto-sowie Bruttoerlöses;
25e) Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, auf welche Weise sie in ihrer Funktion als Kommissionärin für den Kläger als Kommittent die aus den Veräußerungen der Kommissionsware Ende Dezember 2021 / Anfang Januar 2022 (Ausstellung Dezember 2021, Editionen A. und S.) resultierenden Einnahmen verwaltet;
262. festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger zu den sog. Airline-Partnerschaften vom 26. Mai 2021 (sog. Airline Vertrag) sowie die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger vom 30. September 2021 zum Projekt W. in Dubai (sog. V.) spätestens mit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 28. Januar 2022 ebenfalls wirksam gekündigt wurden und der Kläger insofern für die Zukunft keine Verpflichtungen mehr unter den vorgenannten Verträgen gegenüber der Beklagten zu 1) hat;
273. unter dem sog. K. (wie in der Klage definiert)
28a) zur weiteren Zahlung von EUR 51.372,14 einschließlich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage;
29b) ordnungsgemäß im Sinne des § 384 Abs. 2 HGB zu den im Zusammenhang mit dem K. getätigten Ausgaben Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, und zwar jeweils unter Heraushabe entsprechender Kopien der Rechnungen unter Offenlegung der ordnungsgemäßen Namen und Adressen der Käufer, der jeweiligen Titel der Kunstwerke, Verkaufszeit-, ort und des Netto-sowie Bruttoerlöses;
30c) zur Auskehrung von 50% der Differenz zwischen (i) der durch die Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit dem K. tatsächlich beglichenen Rechnungen, erhöht um den nach Antrag 3a) zu zahlenden Betrag einerseits und (ii) den aus der Veräußerung von insgesamt 70 Blättern der sog. G01 erzielten Gewinnen, falls und insoweit eine positive Differenz besteht, was der Kläger erst nach ordnungsgemäßer Auskunft und Rechnungslegung gemäß Antrag (A)3b) beurteilen kann;
314. zur Herausgabe Unikat-Drucks, der zeitweise bei Y. Club ausgestellt war;
325. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Beklagten zu 1) gemäß der Klageanträge (A) 1.d) und 1.e), sowie 3.b) eidesstattlich zu versichern;
33(B) Nach erteilter Auskunft werden wir beantragen, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, für sämtliche Veräußerungen von Originalkunstwerken (einschließlich Kohlezeichnungen) und Editionen seit 1. Januar 2018 (bis einschließlich der Ausstellung Dezember 2021 und der Editionen A. und S.) einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe nach erteilter Auskunft und Versicherung an Eides statt noch zu beziffern ist, jeweils einschließlich 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des vorliegenden Schriftsatzes. Dies gilt insbesondere für das Kunstwerk L. und die Grafik S.
34(C) den Beklagten zu 2) zu verurteilen,
35festzustellen, dass (i) der Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger über die Herstellung und Lieferung von Editionen und den Merchandise-Vertrag für das Projekt W. zwischen dem Beklagten zu 2) und J. als sog. Initiatoren und dem Kläger andererseits vom 18. September 2020 (sog. Merchandise Vertrag) sowie (ii) der mit Erklärung vom 30. September 2021 zum Projekt W. in Dubai begründete Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger über bestimmte Kunstlieferpflichten für Dubai (sog. GG Liefervertrag) spätestens mit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 28. Januar 2022 ebenfalls wirksam gekündigt wurden und der Kläger insofern für die Zukunft keine Verpflichtungen mehr unter den vorgenannten Verträgen gegenüber dem Beklagten zu 2) hat.
36Die Beklagten beantragen,
37die Klage abzuweisen.
38Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1),
39den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag von EUR 794.094,38 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2022 zu zahlen;
40den Kläger zu verurteilen, gegenüber ihr Auskunft zu erteilen über alle Verkäufe von Kunstwerken jeglicher Art, die der Kläger in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 an Dritte getätigt hat, soweit diese Verkäufe nicht in Kommission durch die Beklagte zu 1) erfolgt sind, und zwar unter Nennung des vollen Namens und der Anschrift des jeweiligen Käufers, der Art und des Titel des Kunstwerks, der Verkaufszeit, -ort und des Netto- sowie Brutto-Verkaufserlöses, sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben erforderlichenfalls an Eides statt zu versichern;
41nach erteilter Auskunft den Kläger zu verurteilen, für jedes der im vorstehenden Antrag genannten Jahre jeweils einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe nach erteilter Auskunft und Versicherung an Eides statt noch zu beziffern ist, jeweils einschließlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des vorliegenden Schriftsatzes.
42Der Kläger beantragt,
43die Widerklage abzuweisen.
44Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2023 hat der Kläger die Klagerücknahme in Bezug auf sämtliche Anträge bezüglich des sogenannten „K.“ erklärt. Die Beklagten haben der Klagerücknahme, welche nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte, nicht zugestimmt.
45Die Beklagten behaupten, die „Whatsapp-Nachricht“ vom 06. Januar 2022 sei vor dem Hintergrund gesendet worden, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr möglich erschienen sei. Dies beruhe insbesondere darauf, dass der Kläger ab Anfang 2021 kaum noch Werke über die Beklagte zu 1) verkauft habe, sondern hauptsächlich als Direktverkäufe ab Atelier. Dies stelle eine besondere Beeinträchtigung des Ansehens dar, da die Verkäufe ab Atelier zu deutlich geringeren Preisen erfolgten und daher die Preisgestaltung der Galerie hintertrieben hätten. Mit diesem Verhalten habe der Kläger eine Auflösung des Vertrags geradezu herausgefordert. Das Ziel der Beklagten sei eine geordnete Vertragsauflösung mit einer gewissen Auslauffrist von etwa drei Jahren gewesen.
46Die Beklagten behaupten, bei den geschlossenen Galerie- und Kooperationsverträgen habe es sich um einzeln ausgehandelte Verträge gehandelt und mithin nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen. Im Zuge von Ergänzungen und Erweiterungen sei der Vertrag mehrfach grundlegend verändert und überarbeitet und zwischen den Parteien ausverhandelt worden. Schon der erste Vertragsentwurf sei individuell für den konkreten Einzelfall ausgearbeitet worden. Es habe auch keine Wiederverwendungsabsicht bestanden. Dies habe auch für die späteren Nachträge gegolten. Diese seien unter anderem mit dem Manager und Vater des Klägers verhandelt und besprochen worden. Auch der Nachtrag aus dem Jahr 2018 sei erst nach drei Verhandlungsrunden unterzeichnet worden. Unabhängig davon ist die Beklagte der Auffassung, bei der vereinbarten Gewinnbeteiligung in Höhe von 50% – abzüglich etwaiger Rabatte – handele es sich jedenfalls um eine Preisvereinbarung nach § 307 Abs. 3 BGB, welche von vornherein kontrollfrei sei. Daher könne allein aus diesem Grunde darin keine unangemessene Benachteiligung hergeleitet werden. Im Übrigen sei die Höhe jedoch auch angemessen und üblich. Zudem seien Verträge mit einer langen Laufzeit nicht, wie der Kläger behauptet, per se mit der deutschen Rechtsordnung unvereinbar. Dies ergebe sich bereits aus § 544 BGB oder dem Erbbaurecht, wo selbst eine Dauer von 99 Jahren vereinbart werden könne. Im Übrigen sei die Laufzeit bis 2030 notwendig gewesen, da das Projekt F., wobei sich die Beklagte maßgeblich dafür eingesetzt habe, dass der Kläger alle 17 Kunstprojekte alleine ausführen durfte, bis zum Jahr 2030 angelegt sei. Da das Projekt erfolgreich war, habe man sich im weiteren Verlauf darauf geeinigt, mehrere Editionen pro Jahr zum Verkauf anzubieten. Die Beklagte habe den Organisatoren des Projekts eine sichere Zusage geben wollen, das Projekt bis zum Ende der Laufzeit durchführen zu können und daher den Galerievertrag bis zu diesem Jahr verlängert. Da es sich um ein Motiv und nicht um den Regelungsgegenstand des Vertrages gehandelt habe, sei dies nicht explizit in dem Vertrag erwähnt worden. Aufgrund der sicheren Zusage an die Organisatoren sei auch unschädlich gewesen, dass der Kläger die Kunstwerke bereits in den ersten drei Jahren erschaffen habe. Eine Laufzeit bis 2021 sei demnach nicht ausreichend gewesen, da das Projekt bis zum Jahr 2030 liefe. Zudem wäre gemäß § 11 des Vertrages die Laufzeit, sofern die vereinbarte unwirksam sein sollte, auf eine angemessene Laufzeit verkürzt worden. Auch eine Exklusivität, wie sie der Kläger darstelle, gebe es nicht. In § 6 Abs. 1 des Vertrages sei gerade geregelt, der Beklagten stehe ein unbefristetes, jedoch nicht exklusives Recht zu, auch weiterhin Kunstwerke des Klägers zu verkaufen. Auch die vereinbarten vier Grafikeditionen jährlich seien nicht exklusiv. Die Streichung der Öffnungsklausel aus § 3 Abs. 3 des Vertrages beruhe darauf, dass die Partnerin der Kooperation, die G., wenige Wochen vor der Unterzeichnung in Insolvenz gefallen war. Die Regelung des § 3 Abs. 3 sei demnach gegenstandslos geworden. Zuletzt habe der Kläger selbst eine lange Laufzeit vereinbaren wollen und diese nie zur Disposition gestellt, da er in enormem Umfang von der Expertise der Beklagten profitiert habe. Dies ergebe sich insbesondere aus einer enormen Preissteigerung für die Werke des Klägers. Diese habe er zu Beginn der Kooperation für 4.000,00 € bis 9.000,00 € veräußern können. Nunmehr seien Preise von 30.000,00 € bis 60.000,00 €, in Sonderfällen 80.000,00 € erzielt worden. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht vertragswidrig abgerechnet. Die Anwendung der Differenzbesteuerung sei marktüblich und in dem Vertrag nicht ausgeschlossen. Zudem sei der Abrechnungsstreit im Rahmen des Nachtrages 2021 (Ziffer C der Präambel und § 1 Abs. 3) vollständig und endgültig beigelegt worden. Der Kläger könne daher keine Kündigung darauf stützen. Die Äußerungen des Beklagten zu 2) im Rahmen des Treffens am 17. Januar 2022 könnten ebenfalls keine Kündigungsgründe darstellen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zuvor ein vertragswidriges und bewusst verheimlichtes Konkurrenzgeschäft mit dem Verleger H. abgeschlossen habe, sei die Äußerung, der Kläger habe ihn nachweislich um eine Gewinnchance von rund 1.500.000,00 € gebracht, zutreffend gewesen. Entgegen dem Exklusivgebot aus § 3 Abs. 2 des Vertrages habe der Kläger einen Vertrag mit dem Verleger H. über die Produktion von 808 Grafiken vereinbart (Anlage GA 5). Dies sei nicht genehmigt worden.
47Die Beklagten sind der Ansicht, das Kündigungsrecht nach § 627 BGB sei vertraglich ausgeschlossen. Dies ergebe sich bereits aus der Laufzeit des Projektes F.. Insoweit habe die Beklagte ihren Anteil der Vereinbarung erbracht und den Kläger in dem Projekt untergebracht. Demnach solle sich der Kläger nicht vorzeitig aus dem Vertrag lösen können. Zudem ergebe sich der Ausschluss jedoch auch aus § 6 Abs. 1 S. 5, 6 des Vertrages. Denn dort sei festgehalten worden, dass sich die Parteien darüber einig seien, dass die Vorteile des Klägers, welche diesem aus der Aufbauarbeit seitens der Beklagten zugeflossen seien, nicht während der Vertragslaufzeit vollständig abgegolten werden könnten. Darin liege ein einvernehmlicher, konkludenter Ausschluss des Kündigungsrechtes. Dies sei auch interessengerecht, denn die Beklagten seien wesentlich in Vorleistung getreten. Jedenfalls sei eine Restlaufzeit nach § 11 des Vertrages in Betracht zu ziehen. Nach der Wertung des § 40 Abs. 1 S. 2 UrhG sei es dem Kläger nicht möglich, sich vor Ablauf von fünf Jahren und sechs Monaten von dem Vertrag zu lösen.
48Bezüglich des Zahlungsanspruches behauptet die Beklagte, dieser sei durch den Kläger falsch berechnet worden. Die Beklagte habe lediglich 443.485,45 € zurückbehalten. Dies ergebe sich aus der Abrechnung der Anlage GA8. Der Einbehalt sei zu Recht geschehen, da der Kläger trotz Fristsetzung seine Verpflichtungen aus dem Galerievertrag nicht mehr erfüllt habe. Die Beklagte zu 1) habe daher einen Schadensersatzanspruch in Form des entgangenen Gewinns. Zudem stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Herausgabe der Editionen zu. Der Kläger sei bereits zum Zeitpunkt der Zurückweisung der Kündigung mit der Lieferung von insgesamt 48 Unikaten für das Jahr 2021 in Verzug gewesen. Auch bezüglich des Zeitraumes Januar bis März 2022 habe zu befürchten gestanden, dass der Kläger seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkomme. Im Jahr 2021 habe der Kläger statt der geschuldeten 63 unikalen Werke lediglich 17 geliefert. Da für das Jahr 2022 40 Unikate geschuldet gewesen seien, habe der Kläger bis einschließlich März 10 Werke liefern müssen. Somit errechne sich ein Rückstand von 56 unikalen Werken mit einem durchschnittlichen Nettogewinn von rund 18.000,00 €, wobei dieser zugrunde gelegte Wert zwischen den Parteien unstreitig ist. Den Beklagten stehe zudem ein Schadensersatzanspruch für nicht gelieferte Editionen in Höhe von 180.000,00 € zu. Zudem ergebe sich aus dem Verkauf der „G01en“ ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 49.579,83 €, in Summe mithin 1.237.579,83 €. Letzterer ergebe sich daraus, dass die Finanzierung des Dubai Projektes aus dem Erlös des Verkaufs der „G01“ geleistet werden sollte. Zudem hätte der Kläger eine zweite Edition erstellen sollen. Damit hätten die Kosten gedeckt werden sollen, welche dadurch verursacht wurden, dass die Beklagte die zehn römisch nummerierten Exemplare veräußert habe.
49Bezüglich des Werkes aus dem Y. behauptet die Beklagte, dieses sei tatsächlich unter Mitwirkung der Beklagten aus dem Club in das dem gleichen Eigentümer gehörende Restaurant umgehängt worden, nachdem die Corona-Beschränkungen für das Restaurant aufgehoben gewesen seien. Die Beklagte habe die Grafik somit nicht an sich genommen, sondern diese sei weiterhin in dem Objekt der E. verblieben, lediglich ein Stockwerk höher im Restaurant. Sie ist der Ansicht, der Leihvertrag über die Grafik bestehe fort und ihr stehe daher ein Recht zum Besitz zu. Die Befugnisse der Beklagten im Rahmen des Leihvertrages seien zudem uneingeschränkt gewesen. Das Werk sollte lediglich der E. durch den Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Exklusiv-Galerist zur Verfügung gestellt werden. Zudem sei es alltägliche Praxis zwischen den Parteien gewesen, dass nicht mehr benötigte Werke zunächst in das Kunstlager der Beklagten zu 1) verbracht wurden. Darüber hinaus sei der Beklagten keine Abhilfefrist nach § 314 Abs. 2 S. 1 BGB gesetzt worden. Die Abmahnung vom 31. Mär 2022 sei unwirksam, da der Kläger dort nicht die Rückführung an den Leihnehmer forderte, sondern Herausgabe an sich selbst. Dieser Anspruch habe ihm jedoch nicht zugestanden. Zudem sei der Klageantrag unzulässig gewesen, da die notwendige Information dahingehend, an wen das Werk herauszugeben wäre, nicht enthalten sei.
50In Bezug auf den „K.“ behaupten die Beklagten, sie hätten sich nicht an der Finanzierung für die Ausstellung beteiligen wollen. Sie seien lediglich bereit gewesen, weiterhin Sondereditionen für das Projekt zu vermarkten und auf den Galerieanteil zu verzichten. Eine weitere Kostenbeteiligung sei ausdrücklich abgelehnt worden. Daher fehle es nunmehr auch an einer Anspruchsgrundlage des Klägers für weitere Zahlungen. Die Beklagte sei ihrer Aufgabe nachgekommen. Sie habe die streitgegenständliche „G01en“, welche der Finanzierung dienen sollten, vermarktet und den Erlös vereinbarungsgemäß, also ohne Abzug eines Galerieanteils, verwendet um Rechnungen betreffend des W. Projekts in Dubai zu begleichen. Wegen der Einzelheiten verweist sie auf die Abrechnungen Anlage GA12. Der Kläger habe weitere Werke liefern wollen um damit auch die Kosten der Beklagten, welche diese zunächst vorstreckten (etwa Reisekosten) zu decken. Auch in der folgenden E-Mail Korrespondenz, welche diese Zusage des Klägers verschriftlichte (Anlage GA 11) sei eindeutig darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte zu 2) die aufgewendeten Kosten ersetzt haben möchte (Anlage GA 14). Die weiteren zugesagten Werke habe der Kläger nicht zur Verfügung gestellt. Um jedoch weiteres Geld zu generieren habe der Kläger sodann vorgeschlagen, auch die 20 römisch nummerierten Exemplare der Grafiken, welche eigentlich nicht für den regulären Verkauf vorgesehen gewesen seien, mit zu verkaufen. Aus den Verkaufserlösen habe dann eine finanzielle Entschädigung an den Kläger und die Beklagte zu 1) gezahlt werden sollen.
51In Bezug auf die Lieferungen von Kunstwerken im Jahr 2021 sind der Ansicht, die Beklagten, der Kläger zähle zu Unrecht Kohlestiftzeichnungen mit zu den unikalen Werken. Der Vertrag selber differenziere in §§ 1, 2 und 4 genau zwischen Unikaten und Zeichnungen. Die Kohlezeichnungen seien auf Büttenpapier und somit gerade nicht, wie von dem Vertrag vorgesehen, auf Leinwand gefertigt. Zudem seien sie meistens deutlich kleiner, weniger aufwendig und daher auch preislich günstiger als unikale Leinwandwerke. Derartige Zeichnungen würden zu Verkaufspreisen um die 7.500,00 € verkauft (vgl. Anlage K 10). Daher seien die Zeichnungen in dem gemeinsamen Sprachgebrauch nie als Unikate bezeichnet worden. Danach blieben unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages von 37 Werken nur noch 27 übrig. Jedoch sei auch dies nicht zutreffend. Denn die Werke, deren Rechnungen der Kläger als Anlage K 30 vorlegt, seien nie geliefert worden. Zudem seien die Rechnungen nicht authentisch, denn sie wiesen keine Rechnungsnummer, keinen Rechnungsadressat und auch keine Anrede auf. Es stehe zu vermuten, dass es sich um Atelierverkäufe des Klägers handele. Lediglich die letzten drei Blätter der Anlage K 30 seien Rechnungen des Klägers an die Beklagte. Die dort aufgeführten sechs Werke habe die Beklagte erhalten. Es handele sich um sechs der insgesamt 17 Werke, welche die Beklagte im Jahr 2021 erhalten habe. Mit dem Schriftsatz aus Anlage GA 6 habe die Beklagte den Kläger auch in Verzug mit der Lieferung gesetzt. Zudem seien durch die Beklagte Ausstellungen z. B. in X. und dem R. in Q. organisiert worden. Diese hätten lediglich nicht stattfinden können, da die erforderlichen Werke nicht durch den Kläger geliefert worden seien. Es seien darüber hinaus zahlreiche weitere Ausstellungen in den Jahren 2021 und 2022 geplant gewesen. Bereits hierin zeige sich, dass die Beklagten sehr wohl an einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger interessiert gewesen seien. Dabei sei aufgrund des ursprünglichen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien stets mündlich oder telefonisch bzw. per „Whats-App“ kommuniziert worden. Eine schriftliche Korrespondenz gäbe es daher nicht. Entsprechend habe es keine schriftlichen Aufforderungen in Bezug auf die Bereitstellung von Werken für die Ausstellungen gegeben. Beispielhaft sei die Kommunikation wie in der vorgelegten Nachricht des Beklagten zu 2) vom 10. Juni 2021 gewesen. Dort schrieb dieser:
52„Ich habe Sehnsucht nach deinen neuen Werken. Bitte sende mir doch mal wieder deine Werke. Würde mich sehr freuen. Lieben Gruß, Dirk.“ (Anlage GA18)
53Die Beklagten hätten den Kläger jedoch zu unterschiedlichsten Gelegenheiten im direkten Gespräch, oftmals auch telefonisch, aufgefordert, noch ausstehende Werke zu liefern.
54Die Beklagte ist der Ansicht, ein Auskunftsanspruch des Klägers gemäß der Klageerweiterung bestehe nicht. Denn gemäß § 2 Abs. 2 des Galerievertrages seien die Produktionskosten von dem Verkaufserlös zu begleichen. Die jeweiligen Kosten seien dem Kläger mitgeteilt worden. Eine etwaige Auskunft oder Rechenschaft sei seit der Zusammenarbeit 2017 nie erfolgt. Der Kläger sei auch in der Vergangenheit stets in der Lage gewesen, ohne etwaige Auskünfte der Beklagten die Rechnung ordnungsgemäß zu erstellen. Der Kläger verfüge über alle notwendigen Informationen, da er die zugrundeliegenden Preise selbst bestimmt habe. Ein Mehrerlös habe nicht erzielt werden können. Auch in Bezug auf die Leinwandeditionen in der M. habe die Beklagte dem Kläger bereits sämtliche Auskünfte erteilt. Von den 40 gelieferten Exemplaren habe die Beklagte 31 verkauft, den Kläger informiert und dieser habe daraufhin seine Rechnungen erstellt, welche die Beklagte umgehend beglich (Anlage GA 15). An die vom Kläger vorgegebenen Preise habe sich die Beklagte gehalten. Der Kläger kenne die Preise daher und habe auf Grundlage dieser auch seine Rechnungen erstellt. Zudem habe der Vater des Klägers Einsicht in die Verkaufslisten genommen.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Parteien sowie die Anlagenbände Bezug genommen.
56Entscheidungsgründe:
57A.
58Die Klagerücknahme des Klägers hinsichtlich der unter (A) 3. gestellten Anträge zum sogenannten „K“ war gemäß § 269 Abs. 1 ZPO unwirksam, da diese erst nach der Antragstellung der Beklagten im Verhandlungstermin am 25. August 2023 erfolgte und die Beklagten nicht eingewilligt haben. In der Folge war auch über diese Anträge in der Hauptsache zu entscheiden.
59Über die geltend gemachten Auskunftsansprüche war im Wege des Teilurteils zu entscheiden, mit Ausnahme des mit Antrag zu (A) 3. (b) geltend gemachten Auskunftsanspruchs samt unbeziffertem Klageantrag zu (A) 3. (c); die diesbezügliche Stufenklage unterliegt vollständig der Abweisung.
60B.
61Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
62I.
63Die Klage ist zulässig. Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist zuständig. Insbesondere besteht keine Spezialzuständigkeit der 12. Zivilkammer. Es geht im vorliegenden Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Kündigung eines Galerie- und Kooperationsvertrages und um Zahlungs- und Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Normen des Urheberrechts sind, wie unten auszuführen ist, nicht einschlägig. Soweit die Beklagten im Rahmen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 15. Januar 2024 erstmals vortragen sollte, in dem vorliegenden Rechtsstreit gehe es um Verbreitungs- und Ausstellungsrechte nach §§ 17, 18 UrhG, so ist dieser Vortrag verspätet und schon daher nicht zu berücksichtigen sowie zudem auch nicht hinreichend substantiiert.
64II.
651.
66Der Galerie- und Kooperationsvertrag wurde durch die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 28. Januar 2022 wirksam gemäß § 627 BGB gekündigt.
67Danach kann ein Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, auch ohne die in § 626 bezeichneten Voraussetzungen zulässig gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. In der Folge kann das Vertragsverhältnis außerordentlich gekündigt werden, sofern ein Vertrauensverlust vorliegt. Dafür muss der Kündigende eine konkrete Störung des Vertrauensverhältnisses weder darlegen noch beweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – 24 U 211/18).
68a)
69Die Norm ist vorliegend anwendbar. Zwischen den Parteien besteht ein Galerievertrag. Dieser stellt dem Wesen nach einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstrechtlichen Elementen, in Form eines Kommissionsvertrages nach §§ 383 ff. HGB dar (vgl. Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl. 2022, UrhG § 44 Rn. 21; Schulze in Urheberrecht, 6. Auflage, Vor § 31 Rn. 243). § 627 BGB ist auf Kommissionsverträge anwendbar (vgl. Dreier/Schulze UrhG, 6. Auflage, Vor § 31 Rn. 243; Lenz in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, g) Beendigung des Kommissionsvertrages, Rn. 18; BeckOK HGB/Baer, 39. Ed. 15.1.2023, HGB § 383 Rn. 32).
70b)
71Bei den Diensten der Beklagten zu 1) handelt es sich um solche höherer Art. Denn Vermarktungstätigkeiten im sportlichen oder künstlerischen Sektor zählen zu Diensten höherer Art (vgl. BeckOGK/Günther, 1.5.2023, BGB § 627 Rn. 30; Dreier/Schulze UrhG, 6. Auflage, Vor § 31 Rn. 243). Es kommt insofern insbesondere darauf an, ob besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung vorausgesetzt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Oktober 2020 15 U 137/19 Rn. 35). Bei den von der Beklagten geschuldeten Pflichten zur Vermarktung der Werke des Klägers und zur Organisation von Ausstellungen sind besondere Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet des Kunstmarktes erforderlich. Diese sind auf Grundlage besonderen Vertrauens übertragen worden, denn insbesondere aufgrund der exklusiven Rechte der Beklagten, jedenfalls auf dem Gebiet der Bundesrepublik, und ihrer Expertise hat der Kläger seine berufliche künstlerische Zukunft maßgeblich in die Hände der Beklagten gelegt.
72c)
73Es handelt sich nicht um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen.
74Bei der näheren Bestimmung dessen, was unter einem solchen Verhältnis zu verstehen ist, muss neben dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung auch der Gesetzeszweck der Gewährleistung der persönlichen Entschließungsfreiheit einerseits und des Schutzes des Vertrauens auf Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch eine auf Dauer vereinbarte feste Entlohnung andererseits maßgeblich berücksichtigt werden. Hiernach muss ein Dienstverhältnis, um ein „dauerndes“ zu sein, die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten zwar nicht vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmen; es setzt auch keine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten voraus. Allerdings muss eine gewisse persönliche Bindung zwischen den Vertragsparteien bestehen, an der es fehlt, wenn ein Dienstleistungsunternehmen seine Dienste einer großen, unbestimmten und unbegrenzten Zahl von Interessenten anbietet. Dementsprechend ist es im Regelfall erforderlich, dass das Dienstverhältnis die sachlichen und persönlichen Mittel des Dienstverpflichteten nicht nur unerheblich beansprucht. Der grundlegende Gedanke, dass das „dauernde Dienstverhältnis“ eine gewisse wirtschaftliche Erheblichkeit und persönliche Bindung für den Dienstverpflichteten mit sich bringen muss, um ein schützenswertes und überwiegendes Vertrauen auf seiner Seite begründen zu können, spiegelt sich auch in dem Erfordernis der Vereinbarung „fester Bezüge“ wider. Hierzu bedarf es der Festlegung einer Regelvergütung, mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichteter als nicht unerheblichen Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf (BGH NJW 2011, 3575 = DStR 2012, 152 mzN; vgl. auch BGHZ 209, 52 = NJW 2016, 1578 Rn. 25 mwN) zitiert nach: NJOZ 2020, 1492 Rn. 42, beck-online)
75Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagten zu 1) steht keine Regelvergütung zu, sondern Provisionsansprüche, deren Höhe von verschiedenen Faktoren abhängen, auf welche die Beklagte keinen Einfluss hat, beispielsweise die Beliebtheit der Werke des Künstlers. Zudem beansprucht der Vertrag nicht sämtliche sachlichen und persönlichen Mittel der Beklagten da diese neben dem Kläger noch eine Vielzahl anderweitiger hochkarätiger Künstler betreut.
76d)
77Eine Kündigungserklärung liegt in Form des Schreibens vom 28. Januar 2022 vor. Dabei ist unschädlich, dass der Kläger seine Kündigung nicht explizit auf den Kündigungsgrund des § 627 BGB gestützt hat. § 627 BGB enthält keine Regelung bezüglich einer Kündigungserklärung und einer entsprechenden Begründung. Auch bei Kündigungen nach § 626 besteht eine Pflicht zur Begründung nicht. Dem Kündigungsschreiben vom 28. Januar 2022 ist jedoch auch zu entnehmen, dass ein entsprechendes Vertrauensverhältnis nicht mehr besteht.
78e)
79Das Recht zur Kündigung nach § 627 BGB ist vorliegend nicht wirksam abbedungen worden.
80Grundsätzlich kann die Regelung einzelvertraglich abbedungen werden (vgl. BeckOGK/Günther, 1.5.2023, BGB § 627 Rn. 67; NJOZ 2020, 1492 Rn. 45, beck-online u. v. m.). Dabei ist auch ein konkludenter Ausschluss möglich (vgl. BGH, NZA 2015, 490 Rn. 26, beck-online). Zur Abbedingung bedarf es jedoch des klaren und bestimmten Ausdrucks eines entsprechenden Parteiwillens. Dieser folgt nicht allein daraus, dass vertraglich eine feste Laufzeit, deren Verlängerung mangels Kündigung innerhalb bestimmter Fristen oder weitere Regelungen über eine fristgebundene ordentliche Kündigung vereinbart sind. Es bedarf vielmehr der Feststellung weiterer, diese Annahme rechtfertigender Umstände (BGH NZA 2015, 490 Rn. 26, beck-online; BeckOK BGB/Plum/Horcher, 1.5.2023, BGB § 627 Rn. 2; BeckOGK/Günther, 1.11.2023, BGB § 627 Rn. 68).
81Dabei kann bereits nach diesen Ausführungen das Argument der Beklagten, wonach eine Kündigung nach § 627 BGB bereits aufgrund der Laufzeit des Projektes F. ausgeschlossen sein sollte, nicht verfangen. Denn eine bloße Laufzeit kann den Ausschluss nicht rechtfertigen (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 439, beck-online¸ BeckOGK/Günther, 1.11.2023, BGB § 627 Rn. 69). Zudem war die Teilnahme des Klägers an dem Projekt nie Bestandteil des Vertrages. Ein entsprechender klarer und bestimmter Ausdruck des Parteiwillens ist nicht auszumachen, denn die Laufzeit des Projektes hat in keiner Weise Eingang in den Vertrag der Parteien gefunden. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn dieses Projekt für die Vereinbarung der langen Laufzeit tatsächlich von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre.
82Zwar könnte in der Regelung des § 6 des Vertrages ein entsprechender Parteiwille gesehen werden. Dort haben die Parteien festgehalten, dass sie sich darüber einig sind, dass die Beklagte durch die von ihr eingebrachten Kompetenzen in Vorleistung geht, und nicht einmal die vereinbarte Laufzeit bis 2030 ausreichend ist, um diese Leistungen vollständig abzugelten. Wollte man in dieser Übereinkunft einen klaren und bestimmten Ausdruck des Parteiwillens dahingehend, dass eine Kündigung nach § 627 BGB konkludent ausgeschlossen sein soll erkennen, so wäre dieser Ausschluss in der vorliegenden Situation jedoch nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Es kann somit dahinstehen, ob es sich bei § 6 des Vertrages um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wonach ein Ausschluss nicht möglich wäre, da eine solche Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen würden (vgl. BeckOGK/Günther, 1.5.2023, BGB § 627 Rn. 71; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 15 U 137/19; OLG Hamburg, Urteil vom 28. März 2012 – 8 U 103/11).
83Die Sittenwidrigkeit des Ausschlusses ergibt sich vorliegend aus der Dauer der Laufzeit des Vertrages im Zusammenspiel mit den vertraglichen Verpflichtungen des Klägers und unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und der unter Berücksichtigung dieser Aspekte vorzunehmenden Interessenabwägung.
84Der Vertrag sah vorliegend eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023 und somit von über zehn Jahren vor. Dabei stellt bereits die langjährige Bindung an eine Galerie eine nicht unerhebliche Einschränkung auch der Berufsfreiheit des Klägers dar. Die Beklagten haben somit erheblichen Einfluss auf berufliche Entscheidungen des Klägers. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Exklusivitätsgebotes nach § 1 Abs. 5 des Vertrages. Zudem erhält die Beklagte zu 1) eine absolute Exklusivität auf Editionen, auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, § 3 Abs. 2 des Vertrages.
85In der Rechtsprechung wird ein individualvertraglicher Kündigungsausschluss für die Dauer von zwei Jahren als noch zulässig erachtet (vgl. OLG Naumburg Urt. v. 23.4.2008 – 6 U 82/07, BeckRS 2009, 12143, beck-online). Jedoch sind bereits Ausschlüsse von einer Dauer von fünf Jahren als unzulässig erachtet worden (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 23.8.2006 – 7 U 130/05, BeckRS 2007, 65228, beck-online; OLG Celle Urt. v. 1.4.2021 – 13 U 10/20, BeckRS 2021, 8472, beck-online bei einem Profisportler und einem Model). Dort wie hier wurde eine unverhältnismäßige Einschränkung der beruflichen Freiheit der Betroffenen festgestellt. Langfristige Bindungen beruflicher Entscheidungen bedeuten eine erhebliche Einschränkung der Berufsfreiheit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führt in der oben zitierten Entscheidung insoweit aus:
86Die diesem Grundrecht zugrundeliegende Wertentscheidung muss auch bei der Beurteilung, ob eine vertragliche Vereinbarung als sittenwidrig zu beurteilen ist, herangezogen werden. Es kommt hinzu, dass das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB ein besonderes Kennzeichen der Dienstverhältnisse ist, bei denen - wie hier - der Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten besonderes Vertrauen entgegenbringt. Ein solches Dienstverhältnis ist nicht mehr fruchtbar, wenn das Vertrauen beeinträchtigt ist, was auch ohne wechselseitiges Verschulden aufgrund vielfältiger Ursachen geschehen kann. In dieser Situation kann der Dienstberechtigte mangels Vertrauen die Dienste des Verpflichteten nicht mehr ohne Vorbehalte annehmen. Dem trägt die Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB Rechnung (BGHZ 106,341).
87(OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 23.8.2006 – 7 U 130/05, BeckRS 2007, 65228 Rn. 33, beck-online)
88Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der vorliegend zu beurteilenden Situation auch die Beklagte, insoweit unstreitig, erheblich in Vorleistung getreten ist, indem sie dem Kläger mit zu seiner heutigen Bekanntheit und seinem heutigen Erfolg verholfen hat. Jedoch ist zum einen zu beachten, dass der Kündigungsausschluss im hiesigen Fall mit über zehn Jahren deutlich länger bemessen ist als in den oben zitierten Vergleichsfällen. Zum anderen ist der Kläger auch erheblich in seinem Grundrecht der Kunstfreiheit beschränkt. Dabei wird grundrechtlich der „Werk- und Wirkbereich“ geschützt. Ersterer bezieht sich unter anderem auf den Prozess des Herstellens und den Schutz des Werkergebnisses, letzterer auf die öffentliche Darbietung und Verbreitung des Kunstwerkes (vgl. BeckOK GG/Kempen, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 5 Rn. 169 f.) Da Art. 5 Abs. 3 eine wertentscheidende Grundsatznorm zu entnehmen ist, ist die Kunstfreiheit auch im Verhältnis zwischen Privaten im Rahmen der Beurteilung nach § 138 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (vgl. BeckOK GG/Kempen, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 5 Rn. 167).
89Die Einschränkung erblickt die Kammer vorliegend insbesondere in der Tatsache begründet, dass der Kläger vertraglich nach § 1 Abs. 2 des Vertrages für die Vertragslaufzeit verpflichtet ist, pro Jahr jedenfalls über 50 bis hin zu 73 unikale Werke auf Leinwand zu erschaffen. Dabei ist die Ausdrucksform für den Kläger als Künstler streng vorgegeben. Dies zeigt sich schon darin, dass die Beklagte die von dem Kläger geschaffenen Kohlezeichnungen auf Büttenpapier nicht als unikale Werke anerkennt. Zudem dürfen die Werke nicht älter als ein Jahr und nicht anderweitig zum Kauf angeboten worden sein. Aufgrund der Tatsache, dass dem Kläger als Künstler somit das Ausdrucksmedium für jedenfalls 50 bis 73, und somit nicht in unerheblichem Ausmaß, vorgegeben ist, begrenzt sich seine Möglichkeit seiner Kunst auch in anderer Form Ausdruck zu verleihen, enorm und in nicht hinnehmbarem Maße. Der Kläger wäre bei Ablauf der Vertragslaufzeit 32 Jahre alt. Seine künstlerische Karriere begann jedenfalls mit Abschluss des ersten Galerievertrages im Jahr 2017. Er wäre somit bei Beendigung des Vertrages bereits über 13 Jahre seiner künstlerischen Karriere zu einem großen Teil an das Medium der Leinwand gebunden gewesen. Sollte sich der Kläger dazu entschließen, seiner Kunst in anderer Form Ausdruck verleihen zu wollen, so wäre er nebenher weiterhin zum Erschaffen von Unikaten auf Leinwand in nicht unerheblichem Maße verpflichtet. Darin sieht die Kammer eine unangemessene Einschränkung der schrankenlos gewährleisteten Kunstfreiheit. Darüber hinaus gilt bei Künstlern wie auch Sportlern und Models die grundsätzliche Gefahr, dass eine erfolgreiche Karriere bis in hohes Alter nicht gewährleistet ist. Es ist demnach jedenfalls auch bei Künstler möglich, dass diese nicht ein Leben lang gleich erfolgreich und populär bleiben. Auch vor diesem Grund ist die Dauer von über zehn Jahren nicht hinnehmbar.
90Die in dem Ausschluss des Kündigungsrechts liegende sittenwidrige Beschränkung begründet nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrags, da anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne die Kündigungsbeschränkung abgeschlossen worden wäre, § 139 BGB (vgl. BeckOGK/Jakl, 1.10.2023, BGB § 139 Rn. 121). Dies ergibt sich auch aus § 11 des Vertrages.
91Hieraus ist allerdings keine Restlaufzeit des Vertrages herzuleiten. Zwar soll nach § 11 des Vertrages anstelle der unwirksamen Bestimmung diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart gelten, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Damit kann sich in der vorliegenden Konstellation jedoch höchstens die Kündigungsfrist verlängern, nicht jedoch die Vertragslaufzeit. Denn nicht die Vertragslaufzeit an sich ist vorliegend sittenwidrig, sondern der Kündigungsausschluss für die Dauer der langen Vertragslaufzeit. Würde nunmehr eine längere Laufzeit des Vertrages angenommen werden, so würde das Kündigungsrecht des Klägers nach § 627 BGB, welcher die sofortige Lösungsmöglichkeit aufgrund mangelnden Vertrauens vorsieht, beschränkt, obwohl zuvor festgestellt worden ist, dass dem Kläger ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Dies stellt einen Zirkelschluss dar. Unabhängig davon, dass vorliegend nicht die Kündigungsfrist verlängert würde, sondern die Vertragslaufzeit, ist die Regelung des § 40 UrhG nicht heranzuziehen. § 40 UrhG regelt die Voraussetzungen, unter denen sich der Urheber verpflichten kann, Nutzungsrechte an künftigen, noch nicht näher bestimmten Werken einzuräumen. Er soll durch die getroffenen Sonderregelungen vor der unüberlegten Übernahme einer in ihren wirtschaftlichen Folgen kaum absehbaren Bindung bewahrt werden. Nach § 40 UrhG ist insbesondere der Abschluss sog. Options- und Wahrnehmungsverträge zu beurteilen. Für sie gilt nach Ablauf von fünf Jahren ab Vertragsschluss eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, welche jedoch vertraglich verkürzt werden kann (vgl. BeckOK UrhR/Götting, 40. Ed. 1.11.2023, UrhG § 40 Rn. 1 f.).
92Der Galerievertrag ist nicht auf Nutzungsrechte der Beklagten an Werken des Künstlers beschränkt. Unabhängig davon ist nach § 40 Abs. 2 S. 2 UrhG auch eine Kündigung aus anderem Grund möglich. Neben § 40 UrhG gelten die allgemeinen Vorschriften. Auch vor Ablauf der in § 40 UrhG enthaltenen Frist können daher solche Verträge aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden, wenn die Fortsetzung nach den besonderen Umständen des Falles einem der Beteiligten nicht mehr zumutbar ist (RGZ 79, 156 (160); HK-UrhR/Kotthoff Rn. 15; Dreier/Schulze/Schulze Rn. 22). Gerade dies ist vorliegend der Fall. Besondere Bedeutung hat § 138 BGB. Danach können solche Verträge nichtig sein, wenn durch sie die freie Schaffenskraft des Urhebers beeinträchtigt oder die Konkurrenz anderer Bewerber ausgeschaltet wird (RGZ 79, 156). Es wäre demnach ein Wertungswiderspruch, die Abbedingung des § 627 BGB aufgrund der langen Bindung des Klägers sowie seiner Einschränkung in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG für unwirksam zu erachten, jedoch über eine Anwendung des § 40 UrhG eine Restlaufzeit anzunehmen.
932.
94Der Kläger hat mit der Kündigung vom 28. Januar 2022 auch die übrigen zwischen den Parteien bestehenden Verträge gekündigt.
95Es handelt sich um Verträge, welche im Zusammenhang und aufgrund des Galerievertrages geschlossen wurden Demnach handelt es sich ebenfalls um Verträge, denen Dienste höherer Art zugrunde liegen. Jedenfalls wäre mit Beendigung des Galerievertrages die Geschäftsgrundlage für die übrigen Verträge entfallen, sodass diese nach § 313 Abs. 3 BGB beendet wurden.
963.
97Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 285.905,62 € gemäß § 2 Abs. 1 des Galerievertrages zu.
98a)
99Danach erhält der Kläger für jedes verkaufte Werk einen Anteil in Höhe von 50% des Netto-Endkundenverkaufspreises. Dem Kläger steht insoweit aus dem Verkauf er Editionen „A.“ und „S.“ ein Anspruch in Höhe von 443.485,45 € zu. Sofern der Kläger im Rahmen der Replik vortragen lässt, ihm sei eine Berechnung des ihm zustehenden Anspruches der Höhe nach erst nach entsprechender Rechnungslegung und Auskunft durch die Beklagten möglich, setzt er sich insoweit in Widerspruch mit der Tatsache, dass er selbst bereits im Rahmen der Klage einen Anspruch in Höhe von 479.490,21 € errechnet hat und auf diesen Betrag seinen unverändert gestellten Klageanspruch stützt. Zudem ist die Beklagte zu 1) der Berechnung des Klägers substantiiert entgegengetreten, indem sie vortragen ließ, der Kläger habe in seinen Berechnungen (Anlagen K11/ K12) die nach § 3 Abs. 2 des Vertrages vereinbarten Abzüge nicht vorgenommen. Ihre eigene Berechnung ergibt sich aus der Anlage GA8. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
100b)
101Der Anspruch ist durch Aufrechnung nach § 389 BGB in Höhe von 157.579,83 € erloschen. Denn in dieser Höhe stehen der Beklagten zu 1) gleichwertige, gegenseitige, fällige und durchsetzbare Ansprüche zu gegen den Kläger zu, § 387 BGB.
102aa)
103Der Beklagten zu 1) steht ein Schadensersatzanspruch in Form des entgangenen Gewinns nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 252 BGB i. V. m. § 2 Abs. 1 des Galerievertrages in Höhe von 108.000,00 € zu.
104Denn der Kläger hat im Jahr 2021 insgesamt sechs unikale Werke zu wenig geliefert. Für jedes Werk ist unstreitig ein Betrag in Höhe von 18.000,00 € zu veranschlagen.
105Nach § 1 Abs. 2 des Galerievertrages wäre der Kläger im Jahr 2021 zur Lieferung von 23 Werken allein für die Ausstellungen in den Räumen der Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen. Der Kläger hat jedoch lediglich 17 Werke geliefert. Dabei waren die Kohlezeichnungen nicht zu berücksichtigen, denn diese entsprechen nicht den Voraussetzungen laut der Definition au § 1 Abs. 2 des Galerievertrages für unikale Werke. Diese müssen danach auf Leinwand gefertigt sein. Die Kohlezeichnungen sind unstreitig auf Büttenpapier und mithin nicht auf Leinwand gefertigt. Der Nachweis für die weiteren von dem Kläger behaupteten zehn gelieferten Werke gelingt diesem nicht. Ein Nachweis für die Lieferungen stellen die Anlagen K10 und K30 nicht dar. Die Rechnungen weisen keine Rechnungsnummern oder Adressaten auf. Zudem hat die Beklagte zu 1) eingewendet, dass drei der aufgeführten Werke bereits in ihrer Kalkulation der 17 Werke Einzug gefunden haben. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
106bb)
107Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Klägers aus den § 1 Abs. 3, 4 des Vertrages ist jedoch nicht zu erkennen. Denn auch nach entsprechendem Hinweis durch die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) den Kläger in verzugsbegründender Art und Weise dazu aufgefordert hat, für weitere Ausstellungen im Jahr 2021 Werke zu liefern oder eine Vorleistungspflicht des Klägers bestanden habe.
108Zwar trägt die Beklagte zu1) zu einer Vielzahl von in Aussicht stehenden Ausstellungsmöglichkeiten vor. Allerdings führt sie auch aus, dass die Kommunikation zwischen den Parteien an der Stelle immer sehr offen und „locker“ gewesen sei. Diese habe oftmals telefonisch oder per „Whats-App“ stattgefunden. Es habe keine starren Regeln diesbezüglich gegeben. Gerade daraus ergibt sich jedoch, dass die Beklagte zu 1) für diese Ausstellungen keinen entgangenen Gewinn geltend machen kann. Sofern die Ausstellung im X. angeführt wurde, kann sich bereits aus der Tatsache, dass diese sodann letztendlich für das Jahr 2022 geplant war, kein Anspruch der Beklagten zu 1) ergeben, denn zu diesem Zeitpunkt war das Vertragsverhältnis der Parteien bereits beendet. Dass die Beklagte zu 1) den Kläger konkret zur Lieferung etwaiger Werke für die Ausstellungen im R. oder die T. aufforderte, ist dem Vortrag nicht zu entnehmen. Die Beklagte trägt hierzu vor, sie habe den Kläger aufgrund des „Abrechnungsstreits“ nicht nachdrücklich zur Lieferung weiterer Werke für die Ausstellung in Sylt anhalten wollen. In Bezug auf die Ausstellung im R. wird lediglich die Möglichkeit einer solchen Ausstellung behauptet. Aus der Anlage GA27 ergibt sich, dass der Beklagte zu 2) den Kläger fragte, ob sich dieser dort für die zweite Hälfte des nächsten Jahres eine Ausstellung vorstellen könne. Hierzu gilt das oben ausgeführte. Gleiches gilt für die „D.“, welche aufgrund der Corona-Bestimmungen abgesagt wurde und sodann in das Jahr 2022 verlegt worden ist. Für etwaige Ausstellungen im Jahr 2022 kann die Beklagte zu 1) keine Ansprüche geltend machen, da zu diesem Zeitpunkt aufgrund der wirksamen Kündigung des Vertrages keine Verpflichtungen des Klägers mehr bestanden. Dies gilt auch für zu liefernde Editionen nach § 3 Abs. 1 des Vertrages.
109Sofern die Beklagte zu 1) nunmehr im Rahmen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 15. Januar 2024 vortragen lässt, in der WhatsApp-Nachricht des Beklagten zu 2) vom 10. Juni 2021 sei eine Aufforderung zur Lieferung von Werken gemäß § 1 Abs. 4 des Galerievertrages zu verstehen, ist der Vortrag gemäß § 296a S. 1 ZPO verspätet. Er ist im Übrigen auch nicht erheblich. Der Beklagte zu 2) schrieb in der Email an den Kläger „Ich habe Sehnsucht nach deinen neuen Werken. Bitte sende mir doch mal wieder deine Werke. Würde mich sehr freuen“ (Anlage GA18). Selbst die beklagtenseits behauptete, informelle Art der Kommunikation als wahr unterstellt, lässt sich aus dieser Nachricht keine Aufforderung erkennen. Die Nachricht ist auslegungsbedürftig, §§ 157, 133 BGB. Danach ist die Erklärung nach Maßgabe eines verständigen Empfängers zu beurteilen (vgl. BeckOGK/Möslein, 1.10.2020, BGB § 133 Rn. 41). Dabei wäre für diesem bereits nicht eindeutig, ob Werke für bestimmte Ausstellungen angefragt werden oder wie nunmehr vorgetragen, Werke gemäß § 1 Abs. 4 des Vertrages. Aus Sicht des Klägers wäre jedoch von Relevanz, ob Werke für konkrete Ausstellungen nach § 1 Abs. 3 des Vertrages zu liefern sind oder ob die Beklagte zu 1), von Ausstellungen losgelöst Werke nach § 1 Abs. 4 des Vertrages anfordert. Zudem ist keine Anzahl genannt.
110cc)
111Der Beklagten zu 1) steht jedoch ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 49.579,83 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien am 30. September 2021 geschlossenen Vertrag (Anlage GA11) im Zusammenhang mit der sogenannten „G01“ zu.
112Die Pflichtverletzung des Klägers besteht darin, dass dieser entgegen der dort festgehaltenen vertraglichen Verpflichtung keine weitere Grafik-Edition schuf. Mit dieser sollten die angefallenen Kosten für das „W.“ in Dubai gedeckt werden. Die Beklagte zu 1) hat unstreitig ihre römisch nummerierten Stücke veräußert, um Kosten aus dem sogenannten „K.“ zu decken. Eine etwaige Verpflichtung hierfür ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger ursprünglich vorgetragen hat, dass eine Kostenteilung zwischen den Parteien vereinbart war, so hat er, nach entsprechendem Hinweis durch die Kammer, die Klage betreffend die Ansprüche aus dem „Dubai-Komplex“ zurückgenommen. Weiterer substantiierter Vortrag in Bezug auf die Kostentragungspflicht der Beklagten zu 1) ist nicht erfolgt.
113Die Beklagte zu 1) hat den Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2022 unter Fristsetzung zur Lieferung der vertraglich geschuldeten Werke aufgefordert.
114Der Kläger hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Schaden ist unbestritten in vorgetragener Höhe entstanden.
115c)
116Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
1174.
118Dem Kläger steht der Herausgabeanspruch sowohl in Bezug auf die 16 Original-Gemälde der W.s als auch bezüglich des Werkes im „Y.“ nach §§ 985, 604 Abs. 3 BGB zu.
119a)
120Die Gemälde des W.s stehen unstreitig im Eigentum des Klägers. Mit der wirksamen Kündigung ist ein etwaiges Recht zum Besitz der Beklagten zu 1) erloschen. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten zu 1) besteht nicht, denn ihr steht nach Aufrechnung kein Zahlungsanspruch gegen den Kläger zu.
121b)
122Der Kläger ist unstreitig Eigentümer des Werkes. Ein etwaiges Recht zum Besitz der Beklagten ist mit der Erklärung vom 31. März 2022 (Anlage K41) erloschen. Damit ist auch ein etwaiger Leihvertrag gekündigt worden. Da eine Laufzeit des Vertrages weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern, § 604 Abs. 3 BGB. In diesen Fällen wird die Leihe durch ordentliche Kündigung beendet. Eine solche ist an keine Voraussetzungen, insbesondere nicht an eine Frist, gebunden (vgl. BeckOGK/Lohsse, 1.3.2023, BGB § 604 Rn. 11).
1235.
124Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der von ihr verkauften G01en nach § 384 Abs. 2 HGB verlangen.
125Der Anspruch ist entstanden. Nach § 384 Abs. 2 HGB hat der Kommissionär die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung unverzüglich Anzeige zu machen. Er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm das herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Dabei ist die Rechenschaftspflicht auf die verkehrsüblichen Auskünfte beschränkt (§ 259 Abs. 1 BGB). Nach diesen Vorschriften ist der Kommissionär zur Nennung des Dritten verpflichtet, mit dem das Ausführungsgeschäft geschlossen wurde (LG Hamburg Urt. v. 30.6.2006 – 332 O 275/05, BeckRS 2008, 3244, beck-online). Dabei können auch weitere Informationen über den Zeitpunkt der Durchführung und die weiteren jeweiligen Einzelheiten der Durchführung verlangt werden (vgl. Hopt/Kumpan, 42. Aufl. 2023, HGB § 384 Rn. 8). Die Interessen der Beklagten zu 1) am Schutz der Kundendaten überwiegt nicht. § 6 Abs. 1 S. 3 des Galerievertrages lässt sich keine vertragliche Abbedingung der Pflicht zur Nennung der Erwerber entnehmen. Für einen entsprechenden Handelsbrauch ist nichts ersichtlich. Im Übrigen überwiegen die Interessen der Beklagten jedenfalls deshalb nicht, weil das Kommissionsgeschäft aufgrund der Kündigung des Klägers mittlerweile beendet ist (s.o.).
126Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Der von der Beklagten vorgelegten Anlage GA12 lässt sich nicht entnehmen, welche Grafiken die Beklagte an wen verkauft hat. Dort ist lediglich aufgeführt „P. Verkauf 70 x 4.957,98 € = 412.999,73 €.
127Soweit der Kläger ferner Auskunft und Rechnungslegung darüber begehrt, auf welche Weise die Beklagte zu 1) in ihrer Funktion als Kommissionärin für den Kläger als Kommittent die aus den Veräußerungen der Kommissionsware resultierenden Einnahmen verwaltet, besteht hierauf kein Anspruch. Der Kommissionär schuldet Auskunft über die Ausführungsgeschäfte und muss diesbezüglich Rechnung legen (s.o.). Dies beinhaltet zunächst die Vorlage einer Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben bei der Ausführung der Kommission samt Belegen (NK-HGB/Psaroudakis, 4. Aufl. 2024, HGB § 384 Rn. 11). Daneben besteht keine Verpflichtung, ganz allgemein über das „Wie“ der Verwaltung der erzielten Einnahmen Auskunft zu erteilen bzw. Rechnung zu legen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Kommissionär über die bereits umfassende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht zu den Ausführungsgeschäften hinaus noch weitere Informationen zur „Art und Weise“ der „Verwaltung“ der Einnahmen liefern soll. Ein rechtliches Interesse des Klägers hieran ist nicht ersichtlich.
1286.
129Dem Kläger stehen die im Zusammenhang mit dem sogenannten „K.“ geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
130In Bezug auf den Zahlungsanspruch hat der Kläger, auch nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2023, eine etwaige Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) für das Projekt nicht substantiiert dargetan. Die Behauptung, die Beklagte zu 1) habe sich mündlich dazu verpflichtet, 50% der Kosten des Projektes zu übernehmen, war insoweit nicht ausreichend substantiiert und daher nicht zu berücksichtigen.
131Der zu dem K. unter 3. b) geltend gemachte Auskunftsanspruch sowie die hierauf bezogenen Anträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und unbezifferte Zahlung (Antrag zu 3. c) sind unbegründet. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 2002, 1042 (1043); BeckOK ZPO/Bacher, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 254 Rn. 19). So liegt es hier. Ein materiell-rechtlicher Zahlungsanspruch des Klägers aus dem Dubai-Komplex scheidet aus (s.o.).
132Über die weiteren Anträge auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung ist im jetzigen Stadium des Verfahrens nicht zu entscheiden (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 833, beck-online). Das gilt auch für den noch unbezifferten Zahlungsantrag unter (B).
133C.
134Die Widerklage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
135I.
136Ein weiterer Zahlungsanspruch der Beklagten zu 1) besteht, wie ausgeführt, nicht.
137II.
138Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Beklagten zu 1) nach § 1 Abs. 7 des Galerievertrages für den Zeitraum ab dem 22. Mai 2021 bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 28. Januar 2022 zu.
139Hiernach ist der Kläger bei jedem Atelier-Verkauf verpflichtet, der Beklagten zu 1) Auskunft darüber zu erteilen, welches Werk er an welchen Käufer zu welchem Preis veräußert hat.
140Allerdings steht der Beklagten zu 1) der Anspruch für die Zeit vor der Nachtragsvereinbarung am 21. Mai 2021 sowie nach der Kündigung vom 28. Januar 2022 nicht zu. In der Nachtragsvereinbarung ist geregelt, dass der zu zahlende Betrag eine Aufrechnung in Höhe von 41.500 € berücksichtigt, mit welcher die Beklagte zu 1) einen Anspruch aus Atelierverkäufen nach § 1 Abs. 7 des Galerievertrages für das 4. Quartal 2020 und in 2021 bis zum Abschluss des Nachtrages 2021 geltend macht. Mit dem Nachtrag sollte der Abrechnungsstreit endgültig beigelegt werden, wie sich aus § 1 Abs. 1 des Nachtrages ergibt. Die Beklagte zu 1) kann demnach für diese Zeit keine weitere Auskunft verlangen. Da der Vertrag durch die Kündigung vom 28. Januar 2022 beendet wurde, stehen ihr auch keine Ansprüche aus § 1 Abs. 7 des Vertrages für den Zeitraum nach der Kündigung zu.
141Für die weitere Zeit besteht der Anspruch jedoch. Insbesondere ist der Anspruch nicht durch Erfüllung untergegangen. Denn die Anlagen K42 und K43 weisen geschwärzte Namen auf. Ausweislich des Vertrages hat der Kläger jedoch den Käufer des Werkes anzugeben. Ein Anspruch auf Nennung des Verkaufsortes und der Verkaufszeit ergibt sich aus dem Vertrag nicht.
142Über den Antrag auf Versicherung der Angaben an Eides statt sowie über den Antrag auf (unbezifferte) Zahlung war nicht zu entscheiden.
143D.
144Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
145Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2, ZPO. Bei Herausgabetiteln sind der Wert der Sache (§ 6 ZPO) und die vollstreckbaren Kosten maßgeblich. Bei einer Verurteilung zur Auskunft ist die Höhe der Sicherheit nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Erstellung der Auskunft zu schätzen
146(Musielak/Voit/Lackmann, 20. Aufl. 2023, ZPO § 709 Rn. 5; vgl. OLG München, NJW-RR 1990, 1022, beck-online). Mangels Angaben der Parteien zu dem Wert der herauszugebenden Werke hat das Gericht diesen frei geschätzt.
147Auch die Festsetzung des Streitwertes war nicht veranlasst, § 63 Abs. 2 S. 1 GKG.
148Dr. Küssner |
Dr. Freiherr Göler von Ravensburg |
Wagner |