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Landgericht Düsseldorf, 15 O 82/22

Datum:
19.01.2024
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
15 O 82/22
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2024:0119.15O82.22.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Galerie- und Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2020 mit Zugang der außerordentlichen Kündigung des Klägers vom 28. Januar 2022 wirksam gekündigt worden ist.

Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger zu den sog. Airline-Partnerschaften vom 26. Mai 2021 (sog. Airline Vertrag) sowie die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger vom 30. September 2021 zum Projekt W. in Dubai (sog. V.) mit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 28. Januar 2022 ebenfalls wirksam gekündigt worden sind.

Es wird festgestellt, dass der Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger über die Herstellung und Lieferung von Editionen und der Merchandise-Vertrag für das Projekt W. zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger andererseits vom 18. September 2020 (sog. Merchandise Vertrag) sowie der mit Erklärung vom 30. September 2021 zum Projekt W. in Dubai begründete Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger über bestimmte Kunstlieferpflichten für Dubai (sog. GG Liefervertrag) mit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 28. Januar 2022 ebenfalls wirksam gekündigt worden sind.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über sämtliche Veräußerungen von Originalkunstwerken (einschließlich Kohlezeichnungen) und Editionen (insbesondere die W.-Grafikedition und die G01) als Kommissionärin für den Kläger seit 1. Januar 2018 bis einschließlich der Ausstellung Dezember 2021, und zwar jeweils unter Herausgabe entsprechender Kopien der Rechnungen unter Offenlegung der ordnungsgemäßen Namen und Adressen der Käufer, der jeweiligen Titel der Kunstwerke, Verkaufszeit-, ort und des Netto- sowie Bruttoerlöses.

Die Beklagte zu 1) wird zur Herausgabe der vom Kläger geschaffenen 16 im Besitz der Beklagten zu 1) befindlichen Original-Gemälde der sog. 17 W.s an den Kläger verurteilt.

Die Beklagte zu 1) wird zur Herausgabe des Unikat-Drucks, der zeitweise bei Y. ausgestellt war, an den Kläger verurteilt.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 285.905,62 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03. Juni 2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage, soweit über sie zu entscheiden war, abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, gegenüber der Beklagten zu 1) Auskunft zu erteilen über alle Verkäufe von Kunstwerken jeglicher Art, die der Kläger in dem Zeitraum zwischen dem 22. Mai 2021 und dem Zugang der Kündigung vom 28. Januar 2022 an Dritte getätigt hat, soweit diese Verkäufe nicht in Kommission durch die Beklagten zu 1) erfolgt sind, und zwar unter Nennung des vollen Namens und der Anschrift des jeweiligen Käufers, der Art des Titels des Kunstwerks und des Netto- sowie Brutto-Verkauferlöses.

Im Übrigen wird die Widerklage, soweit über sie zu entscheiden war, abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist in Bezug auf die Herausgabe der 16 Original-Gemälde der „W.“ nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar; in Bezug auf die Herausgabe des Unikat-Drucks aus dem „Y.“ nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €. Soweit die Parteien zur Auskunftserteilung verurteilt werden, ist diese gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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