Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 20/22

Datum:
14.03.2023
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldor
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 20/22
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2023:0314.4B.O20.22.00
 
Tenor:

für Recht erkannt:

A.

Die Beklagten werden verurteilt,

I.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Zentrifugen zum Waschen von magnetischen Partikeln in einer Vielzahl von Reaktionsgefäßen einer Reaktions-Gefäßeinheit, in der die Vielzahl von Reaktionsgefäßen in einer zweidimensionalen Anordnung angeordnet sind und in der jedes Reaktionsgefäß mindestens eine Öffnung beinhaltet,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die umfassen:

- ein Gehäuse

- einen Rotor, der innerhalb des Gehäuses angeordnet ist, wobei der Rotor konfiguriert ist zum Rotieren um eine horizontale Rotationsachse und zum Halten der Reaktions-Gefäßeinheit, wobei jeweilige Öffnungen der Vielzahl von Reaktionsgefäßen relativ zu der horizontalen Rotationsachse des Rotors radial nach außen gerichtet sind;

- einen Motor, der mit dem Rotor gekoppelt ist zum Rotieren des Rotors um die horizontale Rotationsachse des Rotors,

- ein oder mehrere magnetische Elemente, die in dem Rotor angeordnet sind zum Anlegen eines magnetischen Feldes an die Vielzahl von Reaktionsgefäßen in der zweidimensionalen Anordnung von Reaktionsgefäßen der Reaktions-Gefäßeinheit, für die der Rotor zum Halten konfiguriert ist;

- wobei der Motor konfiguriert ist zum Rotieren des Rotors um die horizontale Rotationsachse bei einer Rotationsgeschwindigkeit während der Zentrifugation zum Waschen der magnetischen Partikel in der Vielzahl von Reaktionsgefäßen der Reaktions-Gefäßeinheit, für die der Rotor zum Halten konfiguriert ist;

- wobei das magnetische Feld, das durch das eine oder die mehreren magnetischen Elemente angelegt wird, ausreichend ist zum Halten der magnetischen Partikel in der Vielzahl von Reaktionsgefäßen in der Reaktions-Gefäßeinheit, für die der Rotor zum Halten konfiguriert ist, wobei jeweilige Öffnungen der Vielzahl von Reaktionsgefäßen in Bezug auf die horizontale Rotationsachse des Rotors radial nach außen gerichtet sind;

II.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 18. November 2021 begangen haben, und zwar unter Angabe

a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

III.

der Klägerin in einer geordneten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Januar 2022 begangen haben, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,         -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,      -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte nichtgewerbliche Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind;

wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln sind;

IV.

nur die Beklagte zu 1): die vorstehend unter Ziffer A. I. bezeichneten, seit dem 18. Dezember 2021 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, und diese Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

V.

nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer A. I. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre, der Beklagten zu 1), Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.

B.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer A. I. bezeichneten, seit dem 30. Januar 2022 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

C.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

D.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

E.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, wobei folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziffer A. I., IV. und V.:              175.000,00 EUR

Ziffer A. II. und III.:              50.000,00 EUR

Ziffer C.:                110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank