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Leitsätze (nicht amtlich): 1. Hat der Notar eine ermessensfehlerfreie Wertfestsetzung nach § 95 Satz 3 GNotKG vorgenommen, so kommt eine Korrektur nicht mehr in Betracht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der von dem Notar im Rahmen seiner Ermessensausübung angenommene Wert zu hoch war. Zwar kann der Notar die beanstandete Kostenberechnung ändern, um einen etwaigen Ermessensfehler bei der Wertermittlung zu korrigieren. Eine Korrektur kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Notar im Zeitpunkt der Ermessensausübung nach § 95 S. 3 GNotKG normgemäß gehandelt hat. 2. Eine Vereinbarung über den Kindesunterhalt im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist als besonderer Beurkundungsgegenstand berücksichtigungsfähig und nicht nach Vorbemerkung 2 Abs. 3 KV GNotKG i. V. m § 67 Abs. 1 BeurkG gebührenfrei, wenn eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den Eheleuten erfolgt und nicht ein eigener Anspruch des Kindes begründet worden ist.
3. Eine Vermögensauseinandersetzung, die auf die Vereinbarung einer alleinigen Zahlung zur umfassenden Abgeltung sämtlicher finanzieller Ansprüche nach Vereinbarung der Gütertrennung hinausläuft, ist etwas anderes als der „bloße“ Güterstandswechsel und damit der „Ehevertag“ nach der Definition des § 1408 BGB, auf den auch § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG zurückgreift. Der Ehevertrag und damit der Güterstandswechsel ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 111 Nr. 2 GNotKG immer ein besonderer Beurkundungsgegenstand und mit der umfassenden – und über den bloßen Zugewinnausgleich hinausgehenden – Vermögensauseinandersetzung nicht gegenstandsgleich. Letztere ist deshalb auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, auch wenn nur eine Geldzahlung vereinbart ist.Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 4. August 2021 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung der Notarin H in E vom 12. November 2021, RE-Nr. , bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2I.
3Der Beteiligte zu 1) hat sich ursprünglich gegen die Kostenrechnung der Beteiligten zu 2) vom 2. Januar 2020 (Re-Nr. ) betreffend die Urkundenrolle Nr.: 135/2019/H vom 12. Februar 2019 gewandt. Nach Neuerstellung der Kostenrechnung durch die Beteiligte zu 2) unter dem 12. November 2021 wendet sich der Beteiligte zu 1) nunmehr gegen diese.
4Die Beteiligte zu 2) beurkundete unter der Urkundenrolle Nr.: 135/2019/H am 14. Februar 2019 eine Scheidungsfolgenvereinbarung (Bl. 13 ff. d. A.) zwischen dem Beteiligten zu 1) und dessen mittlerweile geschiedenen Ehefrau. Diese Vereinbarung umfasst die Vereinbarung der Gütertrennung, den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, die Vereinbarung einer Ausgleichszahlung über 290.000,00 EUR zur vollständigen Vermögensauseinandersetzung sowie eine Kindesunterhaltsvereinbarung.
5Für die ursprünglich angegriffene Kostenrechnung legte die Beteiligte zu 2) folgende Bewertung der Beurkundungsgegenstände zugrunde:
6Vereinbarung der Gütertrennung:
7Reinvermögen Ehefrau 190.000,00 EUR
8Reinvermögen Ehemann 1.301.600,00 EUR
9Verzicht auf nachehelichen Unterhalt: 5.000,00 EUR
10Vereinbarung einer Ausgleichszahlung zur
11vollständigen Vermögensauseinandersetzung: 290.000,00 EUR
12Kindesunterhaltsvereinbarung: 0,00 €
13Gesamtwert: 1.786.600,00 EUR
14Das Reinvermögen des Beteiligten zu 1) schätzte die Beteiligte zu 2) anhand ihr nur zum Teil vorliegender Angaben, nachdem der Beteiligte zu 1) auf mehrfache Nachfrage und Erinnerung der Beteiligten zu 2) zunächst überhaupt nicht reagierte und in der Folge inhaltlich unzureichende und im Verhältnis zu früheren Mitteilungen widersprüchliche Angabe machte.
15Die Beteiligte zu 2) erhob eine 2,0 Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG nach einem Wert von 1.786.600,00 EUR mit 6.030,00 EUR.
16Der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1) hat unter dem 4. August 2021 einen Antrag nach § 127 GNotKG gestellt. Er tritt der Berücksichtigung eines Reinvermögens in Höhe von 1.301.600,00 EUR entgegen und trägt hierzu vor, die von der Beteiligten zu 2) vorgenommene Schätzung sei fehlerhaft. Die rechnerische Grundlage stehe nicht in Übereinstimmung mit der Urkunde und auch nicht mit seinem Vermögen und dem seiner geschiedenen Ehefrau. Sein Reinvermögen belaufe sich lediglich auf 690.000,00 EUR.
17Die Beteiligte zu 2) trägt vor, sie habe das Reinvermögen schätzen müssen, da der Beteiligte zu 1) bis einschließlich zum Zeitpunkt der Mahnung, die sie wegen Nichtbegleichung ihrer Kostenrechnung an ihn versandt habe, seiner Mitteilungspflicht gemäß § 95 S. 1 GNotKG nicht nachgekommen sei. Diese Schätzung entspreche billigem Ermessen und sei allenfalls in den Grenzen eines Ermessensfehlgebrauchs gerichtlich überprüfbar.
18Mit ihrem Schreiben vom 19. November 2021 hat die Beteiligte zu 2) nach der durch den Bezirksrevisor am 7. Oktober 2021 erfolgten Kostenprüfung die ursprünglich angegriffene Kostenrechnung abgeändert und nunmehr folgende Bewertung der Beurkundungsgegenstände zugrunde gelegt:
19Vereinbarung der Gütertrennung:
20Reinvermögen Ehefrau 190.000,00 EUR
21Reinvermögen Ehemann 1.301.600,00 EUR
22Verzicht auf nachehelichen Unterhalt: 5.000,00 EUR
23Vereinbarung einer Ausgleichszahlung zur
24vollständigen Vermögensauseinandersetzung: 290.000,00 EUR
25Kindesunterhaltsvereinbarung: 67.781,00 EUR
26Gesamtwert: 1.854.381,00 EUR
27Die Beteiligte zu 2) erhob mit der angepassten Kostenrechnung eine 2,0 Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG nach einem Wert von 1.854.381,00 EUR mit 6.350,00 EUR.
28Wegen der Einzelheiten wird auf die ursprüngliche (Bl. 29 d. A.) und die abgeänderte Kostenrechnung (Bl. 62 d. A.) verwiesen.
29Die Präsidentin des Landgerichts hat im Rahmen der Anhörung gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG Stellung genommen.
30Mit Schriftsatz vom 23. November 2021 hat der Beteiligte zu 1) auch die neue Kostenrechnung zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht.
31II.
32Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) nach § 127 GNotKG war die zuletzt noch streitgegenständliche Kostenrechnung vom 12. November 2021 zu bestätigen.
331.
34Die überprüfte Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und 3 GNotKG.
352.
36Die Notargebühren sind in der geltend gemachten Höhe auch entstanden. Zutreffend hat die Beteiligte zu 2) ihrer Berechnung einen Geschäftswert von 1.854.381,00 EUR, insbesondere das vom Beteiligten zu 1) angegriffene Reinvermögen in Höhe von 1.301.600,00 EUR, zugrunde gelegt.
37a.
38Die Berechnung des Geschäftswerts richtet sich nach § 100 Nr. 1 GNotKG. Nach dieser Vorschrift ist der Geschäftswert bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 BGB, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten.
39Das hiernach maßgebende sogenannte Reinvermögen des Beteiligten zu 1) hat die Beteiligte zu 2) mit 1.301.600,00 EUR angenommen bzw. auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen geschätzt. Gem. § 95 S. 1, 2 GNotKG sind die Beteiligten verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, darf der Wert von der Notarin nach billigem Ermessen bestimmt werden, § 95 S. 3 GNotKG.
40Gemäß § 96 GNotKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend. Gemäß § 10 GNotKG waren die Notargebühren bei der vorliegenden Beurkundung mit Abschluss der Niederschrift durch Unterschrift der Notarin fällig. Die Notarin war indes gehalten, den Beteiligten zu ermöglichen, ihrer Mitwirkungsobliegenheit bei der Wertberechnung effektiv nachzukommen. Eine weitere zeitliche Vorgabe, wann eine Schätzung nach § 95 S. 3 GNotKG erfolgen darf, macht das Gesetz nicht.
41Die Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) und dessen geschiedener Ehefrau im Wege mehrfacher Anschreiben ausreichend Gelegenheit gegeben, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Erst nach Erstellung der Kostenrechnung hat sich der Beteiligte zu 1) überhaupt zu dem Vermögensansatz geäußert und auch dann nur pauschale Angaben zu einem präferierten Vermögensansatz gemacht, nicht aber die mehrfach klar von der Notarin erläuterten Vermögenswerte mitgeteilt. Aus dem von der Beteiligten zu 2) eingereichten E-Mail-Verkehr ergibt sich, dass sie den Beteiligten zu 1) am 2. Oktober 2019, 4. November 2019 und 25. November 2019 gebeten hat, den Wert des Vermögens sowie der Verbindlichkeiten mitzuteilen (BI. 51 ff. d. A.). Auf die am 17. Juli 2020 erfolgte Mahnung der Zahlung der Kostenberechnung vom 2. Januar 2020 (BI. 54 d. A.) teilte der Beteiligte zu 1) am 17. Juli 2020 mit, dass er eine korrigierte Kostenberechnung auf der Grundlage eines Reinvermögens in Höhe von 500.000,00 EUR begleichen werde. Unter Hinweis auf den weiteren von der Beteiligten zu 2) vorgelegten E-Mail-Verkehr (vgl. BI. 56 ff. d. A.) legte diese in ihrer E-Mail vom 21. August 2020 dar, unter welchen Voraussetzungen die Prüfung der Angemessenheit ihrer Schätzung des Vermögenswerts in Betracht komme. Auf die insoweit erfolgte Fristsetzung zum Ende August 2020 hat der Beteiligten zu 1) erneut nicht reagiert und auch im vorliegenden Verfahren keine weiteren Angaben hierzu gemacht.
42Vor diesem Hintergrund ist die Schätzung des modifizierten Reinvermögens durch die Beteiligten zu 2) ermessensfehlerfrei erfolgt und einer Korrektur nicht mehr zugänglich. Die Beteiligte zu 2) ist demnach bei Erstellung der ursprünglichen Kostenrechnung zu Recht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1) seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 95 S. 1, 2 GNotKG nicht ausreichend nachgekommen ist und hat den Wert nach billigem Ermessen bestimmt. Unerheblich ist, ob der geschätzte Wert mit dem tatsächlichen Vermögen des Beteiligten zu 1) im Zeitpunkt der Beurkundung übereinstimmt. Denn war der Notar zu einer Wertfestsetzung nach § 95 S. 3 GNotKG berechtigt, ist die gerichtliche Prüfung auf die Ermittlung von Ermessensfehlern beschränkt. Solche sind indes nicht erkennbar.
43Hat der Notar eine ermessensfehlerfreie Wertfestsetzung nach § 95 Satz 3 GNotKG vorgenommen, so kommt eine Korrektur nicht mehr in Betracht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der von dem Notar im Rahmen seiner Ermessensausübung angenommene Wert zu hoch war (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2018 – I-10 W 29/18 – juris Rn. 5). Zwar kann der Notar die beanstandete Kostenberechnung ändern, um einen etwaigen Ermessensfehler bei der Wertermittlung zu korrigieren. Eine Korrektur kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Notar im Zeitpunkt der Ermessensausübung nach § 95 S. 3 GNotKG normgemäß gehandelt hat. So lag es hier.
44b.
45Zutreffend hat die Beteiligten zu 2) in der Korrekturrechnung auch die Kindesunterhaltsvereinbarung mit einem Wert in Höhe von 67.781,00 EUR einbezogen. Gemäß Vorbemerkung 2 Abs. 3 KV GNotKG i. V. m § 67 Abs. 1 BeurkG ist die Beurkundung von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes vom Notar gebührenfrei vorzunehmen, wenn das Kind bzw. der Unterhaltsberechtigte unmittelbar einen eigenen Unterhaltsanspruch erwirbt. Vorliegend ist der Kindesunterhalt jedoch als besonderer Beurkundungsgegenstand berücksichtigungsfähig, weil eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den Eheleuten erfolgt und nicht ein eigener Anspruch des Kindes begründet worden ist.
46c.
47Ebenfalls zutreffend hat die Beteiligte zu 2) nach Nr. 4 der Anm. zu Nr. 22200 KV GNotKG für die Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld eine Betreuungsgebühr nach dem Beurkundungsverfahrenswert erhoben, denn sie ist in Teil IV Nr. 2 der Urkunde angewiesen worden, den hinterlegten Ausgleichsbetrag in Höhe von 290.000,00 EUR an die Ehefrau auszuzahlen, wenn ihr der rechtskräftige Scheidungsbeschluss vorliegt.
48d.
49Im Geschäftswert ist als besonderer Beurkundungsgegenstand auch die in Teil B Abschnitt IV der Urkunde UR 135/2019 H vom 12. Februar 2019 vereinbarte Zahlung eines Ausgleichsbetrages über 290.000,00 EUR zutreffend berücksichtigt und gem. § 35 Abs. 1 GNotKG zu den Werten der anderen Verfahrensgegenstände addiert worden.
50Der Bezirksrevisor hat in seiner Prüfbemerkung vom 14. Oktober 2021 anlässlich der am 7. Oktober 2021 erfolgten Kostenprüfung zwar ausgeführt:
51Im Geschäftswert ist als besonderer Beurkundungsgegenstand die Zahlung eines Ausgleichsbetrages über 290.000 € zum Zwecke des Zugewinnausgleichs berücksichtigt worden. Erfolgt die Durchführung des Zugewinnausgleichs durch die Zahlung von Geld, ist insoweit keine gesonderte Bewertung vorzunehmen (Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 21. Aufl., § 100 Rn. 15, 44; Leipziger-GNotKG/Reetz/Riss, 2. Aufl., § 100 Rn. 62). Wenn also im Rahmen eines Wechsels des Güterstands konkrete Regelungen über die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung und deren Zahlungsmodalitäten getroffen werden, liegt insoweit kein besonderer Beurkundungsgegenstand vor. Diese Vereinbarung ist Inhalt des Ehevertrags. Wird zusammen mit einer Güterstandswahl eine Vereinbarung der Ehegatten über den zu zahlenden Zugewinnausgleich getroffen, liegt auch keine Vereinbarung gem. § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB vor. Diese Vereinbarung ist gegenstandsgleich mit dem Ehevertrag, dessen Geschäftswert sich aus § 100 Abs. 1 GNotKG ergibt. Die Zahlungsvereinbarung kann damit im Rahmen der Bewertung nach § 100 Abs. 1 GNotKG nicht zusätzlich zum modifizierten Reinvermögen berücksichtigt werden.
52In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2021 (Bl. 75 ff. d. A.) hat der Bezirksrevisor zudem ausgeführt:
53Erfolgt die Durchführung des Zugewinnausgleichs durch die Zahlung von Geld, ist insoweit nach umstrittener Auffassung keine gesonderte Bewertung vorzunehmen. Derselbe Gegenstand mit dem Ehevertrag, hier der Vereinbarung der Gütertrennung, liegt vor, wenn im Rahmen des Ehevertrages über den Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in einen anderen Güterstand konkrete Regelungen über die Höhe der Ausgleichsforderung in Geld und die Modalitäten zur Leistung des geschuldeten Geldbetrages getroffen werden. Diese Vereinbarungen sind Inhalt des Ehevertrags und nicht, wie etwa die Übertragung eines Grundstücks zum Zwecke des Ausgleichs, gegenstandsverschiedene Regelungen (so Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 22. Aufl., § 100 Rn. 15, 44; Leipziger-GNotKG/Reetz/Riss, 2. Aufl., § 100 Rn. 62; Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl., Rn. 20.28 f.; Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, 3. Aufl., Rn. 494; a. A. wohl NK-GK/ Fackelmann, 3. Aufl., GNotKG § 100 Rn. 26; offen gelassen Rohs/Wedewer/Waldner, § 100 GNotKG Rn. 32).
54Die Kammer ist dementgegen der Auffassung, dass die von dem Beteiligten zu 1) zu leistende Ausgleichszahlung in Höhe von 290.000,00 EUR gegenstandsverschieden und damit werterhöhend zu berücksichtigen ist.
55Gemäß § 111 Nr. 2 GNotKG ist der Ehevertrag ein besonderer Beurkundungsgegenstand. Ein Ehevertrag ist gemäß § 1408 Abs. 1 BGB die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, d. h. der Wechsel des Güterstandes. In der maßgeblichen Urkunde Nr. 135/2019 H vereinbarten der Beteiligte zu 1) und dessen frühere Ehefrau den Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den der Gütertrennung. Daran hätte sich, wären keine weiteren vertraglichen Regelungen getroffen worden, gemäß § 1372 BGB ein gesetzlicher Zugewinnausgleich angeschlossen, der gemäß §§ 1373 ff. BGB zu berechnen gewesen wäre. Dies aber haben die Vertragsparteien nicht getan. Sie einigten sich vielmehr über eine Vermögensauseinandersetzung und vereinbarten, dass „ein Ausgleich des Zugewinns und eine etwaige weitergehende Vermögensauseinandersetzung aufgrund des Güterstandswechsels (...) über die Regelungen in Teil B Abschnitt IV dieser Urkunde nicht stattfinden [sollen]“. Diese Vermögensauseinandersetzung, die auf die Vereinbarung einer alleinigen Zahlung von 290.000,00 EUR zur umfassenden Abgeltung sämtlicher finanzieller Ansprüche hinausläuft, ist etwas anderes als der „bloße“ Güterstandswechsel und damit der „Ehevertag“ nach der Definition des § 1408 BGB, auf den auch § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG zurückgreift. Die Vertragsparteien trafen in Abweichung der §§ 1373 ff BGB eine Einigung und vermieden damit die gesetzliche, ggf. sogar streitig zu entscheidende Bestimmung des Zugewinnausgleichs. Der Ehevertrag und damit der Güterstandswechsel ist aber nach der ausdrücklichen Regelung des § 111 Nr. 2 GNotKG immer ein besonderer Beurkundungsgegenstand und mit der umfassenden – und über den bloßen Zugewinnausgleich hinausgehenden – Vermögensauseinandersetzung nicht gegenstandsgleich. Letztere ist deshalb werterhöhend zu berücksichtigen (so wohl auch BeckOK KostR/Diehn, 40. Edition, Stand 1. Januar 2023, § 100 GNotKG, Rn. 20 f.; Otto in: Leipziger Gerichts- und Notarkostenkommentar, § 111 GNotKG, Rn. 5; Fackelmann, Notarkosten nach dem neuen GNotKG, § 3, Rn. 724; ders. in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 100 GNotKG, Rnn. 24, 26, 28 f.; wohl ebenso Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Pfeiffer, GNotKG, 4. Auflage 2021, § 100, Rn. 23; unklar: Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 22. Auflage 2022, § 100, Rn. 47).
56Soweit in der Literatur vertreten wird, nur eine zwecks Vermögensausgleichung vorgenommene Grundbesitzübertragung sei gegenstandsverschieden, nicht aber eine Geldzahlung (vgl. Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 22. Auflage 2022, § 100, Rn. 15, 47), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Die so vorgenommene Unterscheidung erfolgt ohne argumentative Auseinandersetzung und ohne Begründungsansatz, warum insoweit eine Abweichung des Kostenrechts vom materiellen Recht gerechtfertigt sein soll. Materiell-rechtlich besteht kein Unterschied, ob die Beteiligten eines Ehevertrages, durch den der in ihrer Ehe geltende Güterstand geändert wird, als Ausgleichsleistung eine Geldleistung oder die Übertragung von Grundbesitz vereinbaren. Es handelt sich dabei um gleichgeartete, auswechselbare Möglichkeiten der Leistung des vereinbarten Ausgleichs.
57Rechtsbehelfsbelehrung:
58Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
59Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
60Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein.
61Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
62Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.