Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 19 OH 11/21

Datum:
09.05.2023
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 OH 11/21
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2023:0509.19OH11.21.00
 
Leitsätze:

Leitsätze (nicht amtlich): 1. Hat der Notar eine ermessensfehlerfreie Wertfestsetzung nach § 95 Satz 3 GNotKG vorgenommen, so kommt eine Korrektur nicht mehr in Betracht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der von dem Notar im Rahmen seiner Ermessensausübung angenommene Wert zu hoch war. Zwar kann der Notar die beanstandete Kostenberechnung ändern, um einen etwaigen Ermessensfehler bei der Wertermittlung zu korrigieren. Eine Korrektur kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Notar im Zeitpunkt der Ermessensausübung nach § 95 S. 3 GNotKG normgemäß gehandelt hat. 2. Eine Vereinbarung über den Kindesunterhalt im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist als besonderer Beurkundungsgegenstand berücksichtigungsfähig und nicht nach Vorbemerkung 2 Abs. 3 KV GNotKG i. V. m § 67 Abs. 1 BeurkG gebührenfrei, wenn eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den Eheleuten erfolgt und nicht ein eigener Anspruch des Kindes begründet worden ist.

3. Eine Vermögensauseinandersetzung, die auf die Vereinbarung einer alleinigen Zahlung zur umfassenden Abgeltung sämtlicher finanzieller Ansprüche nach Vereinbarung der Gütertrennung hinausläuft, ist etwas anderes als der „bloße“ Güterstandswechsel und damit der „Ehevertag“ nach der Definition des § 1408 BGB, auf den auch § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG zurückgreift. Der Ehevertrag und damit der Güterstandswechsel ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 111 Nr. 2 GNotKG immer ein besonderer Beurkundungsgegenstand und mit der umfassenden – und über den bloßen Zugewinnausgleich hinausgehenden – Vermögensauseinandersetzung nicht gegenstandsgleich. Letztere ist deshalb auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, auch wenn nur eine Geldzahlung vereinbart ist.
 
Tenor:

Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 4. August 2021 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung der Notarin H in E vom 12. November 2021, RE-Nr. , bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank