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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.180,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2021 zu zahlen sowie ihr anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 515,15 EUR zu erstatten.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz für den durch die Klägerin im Zusammenhang mit dem Besuch des von der Beklagten betriebenen I.s in der Zeit vom 01.10.2019 – 17.06.2021 erlittenen Erwerbsschaden in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2023 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Beklagte betreibt das „I.“ (im Folgenden: I.), eine private Bildungseinrichtung mit Standort in V., die ein Bildungsangebot zum Erlernen des Berufs des internationalen Fashion Designers offeriert. Das „I.“ verfügt über keine staatliche Anerkennung.
3Die am 27.01.2000 geborene Klägerin besuchte ab dem Schuljahr 2017/2018 ein Berufskolleg, um dort das Abitur zu absolvieren und anschließend ein Studium aufnehmen zu können.
4Anfang des Jahres 2019, als die Klägerin die 12. Klasse des Berufskollegs besuchte, nahm sie an einer Informationsveranstaltung der Beklagten zu deren Bildungsangeboten teil. Im Rahmen dessen warb der damalige Direktor und Vertreter der Beklagten, der Zeuge H., in einem persönlichen Gespräch mit der Klägerin, bei dem auch deren Mutter, die Zeugin G., anwesend war, für das Bildungsangebot zum internationalen Fashion Designer. Am 15.01.2019 fand daraufhin ein Bewerbungsgespräch zwischen der Klägerin, der Zeugin G. und dem Zeugen H. statt. In den beiden Gesprächen informierte die Klägerin die Beklagte darüber, dass sie gerne baldmöglichst auf das Angebot eingehen wolle, einen Bachelorabschluss beim „I.“ zu erlangen, da sie andernfalls noch weitere Schuljahre in dem Berufskolleg bis zum Abitur ableisten müsse. Nach Erhalt eines Bachelorabschlusses wollte die Klägerin entweder in ein ausschließlich für Bachelorabsolventinnen vorgesehenes Beschäftigungsverhältnis mit einem Unternehmen aus der Modebranche eintreten oder über den Bachelorabschluss hinaus ein Studium an einer anderen Hochschule mit dem Ziel des Masterabschlusses aufnehmen. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.
5Die Klägerin unterschrieb am 15.01.2019 den Aufnahmeantrag (Anlage A 1), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, der von dem Zeugen H. sogleich angenommen wurde. Die Klägerin zahlte anschließend einen einmaligen Aufnahmebetrag in Höhe von 600,00 EUR an die Beklagte und brach ihren Schulbesuch am Berufskolleg ab. Ab dem 01.10.2019 nahm die Klägerin den Bildungsgang zur internationalen Fashion-Designerin auf. Für das erste Bildungsjahr zahlte die Klägerin am 24.09.2019 eine Jahresgebühr in Höhe von 5.200,00 EUR; für das zweite Bildungsjahr zahlte sie am 06.10.2020 eine Jahresgebühr in Höhe von 5.300,00 EUR. Außerdem wandte sie einmalig 80,00 EUR für Materialkosten auf, sodass sie für den Bildungsgang bei der Beklagten insgesamt einen Betrag von 11.180,00 EUR aufwandte.
6Für das Schuljahr 2020/ 2021 beantragte die Klägerin bei dem Kreis T. als Schülerin Leistungen nach dem BAföG.
7Im April 2021 setzten sich die Medien kritisch mit dem Geschäftskonzept des „I.s“ auseinander. Am 02.06.2021 teilte das nordrhein-westfälische Ministerium für Kultur und Wissenschaft der Klägerin per E-Mail mit, dass das „I.“ in V. eine private Bildungseinrichtung, aber keine in Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannte private Hochschule sei. Es verfüge nicht über die Berechtigung im Rahmen von Kooperationen mit zumeist ausländischen Hochschulen auf deren Studiengänge vorbereiten zu dürfen oder Hochschulgrade zu verleihen (Bl. 19 Anlagenordner KV).
8Am 17.06.2021 kündigte die Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten das Vertragsverhältnis fristlos und erklärte die Anfechtung des Bildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Weiter forderte die Klägerin die Beklagte am 17.06.2021 unter Fristsetzung bis zum 24.06.2021 zur Rückzahlung der von ihr insgesamt geleisteten Beträge auf (Bl. 26 ff. Anlagenordner KV), worauf die Beklagte nicht reagierte.
9Am 02.07.2021 erhielt die Klägerin eine E-Mail von der Bezirksregierung, in der erläutert wurde, dass eine Form der Anrechnung des I.-Bildungsgangs grundsätzlich nicht möglich sei (Bl. 30 Anlagenordner KV).
10Um die abgebrochene Schulausbildung auszugleichen, absolvierte die Klägerin insgesamt zwei Praktika in der Zeit vom 15.09.2021-18.05.2022 und vom 19.05.2022-16.09.2022. Seit dem 17.10.2022 absolviert die Klägerin ein Studium an der Z. Kunsthochschule U. im Bereich Produktdesign mit angestrebtem Bachelor-Abschluss. Hierfür konnte sie sich nur aufgrund eines erfolgreichen Nachweises der besonderen künstlerischen Begabung qualifizieren (Bl. 96 d.A.). Da eine Zulassung an der Kunsthochschule Z. nur zum Wintersemester möglich ist, musste sie seit ihrer Bewerbung dort im Februar 2022 eine achtmonatige Wartezeit hinnehmen.
11Das Einstiegsgehalt für eine Designerin im maßgeblichen Bereich mit einem Bachelor-Abschluss liegt zwischen 2.500,00 – 3.000,00 € brutto monatlich.
12Mit dem Klageantrag zu 1. macht die Klägerin die Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Ausbildungsvergütung geltend und mit dem im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten und der Beklagten am 26.01.2023 zugestellten Klageantrag zu 2. einen Erwerbsminderungsschaden als Mindestschaden für die Verzögerung ihres Eintritts in das Berufsleben in Höhe von 20.000,00 Euro geltend.
13Sie behauptet, ihr sei durch die Ausführungen des Vertreters der Beklagten sowohl im Rahmen eines persönlichen Gespräches bei der Informationsveranstaltung als auch im Bewerbungsgespräch mitgeteilt worden, dass sie unter Mitwirkung einer in S. ansässigen Partnerhochschule mit dem Besuch am „I.“ zugleich einen Bachelorabschluss erreichen könne, ohne zuvor die allgemeine Hochschulreife erwerben zu müssen.
14Die Klägerin beantragt,
151) die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.180,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2021 zu zahlen sowie ihr anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 515,15 EUR zu erstatten,
162) die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz für den durch die Klägerin im Zusammenhang mit dem Besuch des von der Beklagten betriebenen I.s in der Zeit vom 01.10.2019 – 17.06.2021 erlittenen Erwerbsschaden in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie rügt die fehlende internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts V. und behauptet, der Klägerin sei bewusst gewesen, dass das „I.“ eine berufsbildende Schule sei, nach dessen Beendigung ein Diplom zum Fashiondesigner stünde und es jedem Schüler selbst obliege, sich weitergehend zu qualifizieren.
20Die Kammer hat die Klägerin persönlich angehört und zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G. und des Zeugen P. H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.12.2022 (Bl. 133 ff. d.A.) und vom 19.10.2023 (Bl. 348 ff. d.A.).
21Entscheidungsgründe
22I.
23Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
241.
25Das Landgericht V. ist sachlich und, international und örtlich zuständig.
26Sofern im Bildungsvertrag unter dem Punkt „Sonstiges“ vereinbart wurde, dass der beidseitige Gerichtsstand am Sitz der Trägerin des I. in England liege, liegt hierin keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gem. § 38 Abs. 1 ZPO. Gem. § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges, wie es vorliegend ein Gericht in England wäre, durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Zum Personenkreis des § 38 Abs. 1 ZPO gehören Kaufleute gem. §§ 1-3 HGB und die Handelsgesellschaften im Sinne des § 6 HGB (Musielak/Voit/Heinrich ZPO, 20. Auflage 2023, § 38 Rn. 10). Die Klägerin als natürliche Person unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 38 Abs. 1 ZPO.
27Vielmehr ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts V. aus §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und die örtliche aus § 21 Abs. 1 ZPO. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft in der Rechtsform einer englischen Limited, die eine selbständige Niederlassung unter der im Rubrum ersichtlichen Adresse in V. unterhält und dort das „I.“ betreibt. Eine Niederlassung i.S.v. § 21 ZPO ist ein rein tatsächliches Verhältnis und liegt in der Regel vor, wenn eine für eine gewisse Dauer angelegte Geschäftsstelle eingerichtet wird, die dem Geschäftsbetrieb dient (BeckOK ZPO/Toussaint, 01.12.2023, ZPO § 21 Rn. 8). Von der Geschäftsstelle des I. wurden unmittelbar Geschäfte geschlossen. Die Eigenschaft einer selbständigen Niederlassung ergibt sich auch aus dem Internetauftritt der Beklagten und dem Aufnahmevertrag. Schließlich ist die Beklagte im (beigezogenen) Verfahren N03 vor dem hiesigen Landgericht selbst als Verfügungsklägerin unter ihrer Adresse in V. aufgetreten.
282.
29Der Klägerin steht gegen die Beklagte zunächst ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.180,00 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.
30a)
31Es kann dahinstehen, ob die Klägerin berechtigt war, den Aufnahmevertrag im Wege der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB rückwirkend nichtig werden zu lassen. Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB) werden hierdurch auch dann nicht verdrängt, wenn die Anfechtung bereits erklärt wurde (BGH, Urteil vom 06.03.2020, Az.: V ZR 2/19, Rn. 6). Wer durch eine arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss veranlasst wurde, hat die Wahlmöglichkeit zwischen dem Gestaltungsrecht der Anfechtung und der Geltendmachung des negativen Interesses gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Rücksichtnahmepflichten; beide Wege können auch kombiniert werden, da im Falle einer arglistigen Täuschung die von § 241 Abs. 2 BGB geschützten Interessen des Vertragspartners des Täuschenden in jedem Fall durch die Beeinträchtigung der Vertragsentschließungsfreiheit verletzt werden (BeckOGK/Herresthal, 01.09.2023, BGB § 311 Rn. 233 ff., 234).
32b)
33Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustande gekommen. Die Klägerin und der Vertreter der Beklagten haben im Rahmen des persönlichen Gespräches am Tage der Informationsveranstaltung sowie am darauffolgenden Bewerbungsgespräch Vertragsverhandlungen im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB aufgenommen.
34Die Informationsveranstaltung an sich stellte ein bloß unverbindliches Gespräch dar, mit dem lediglich der Zweck verfolgt werden sollte, einen allgemeinen Überblick über die Möglichkeit der Teilnahme am Bildungsgang zum internationalen Fashion Designer zu geben. Eine Vertragsverhandlung war darin noch nicht zu sehen (vgl. MüKoBGB/Emmerich, 9. Aufl. 2022, BGB § 311 Rn. 46).
35c)
36Die Beklagte hat im Rahmen der Vertragsverhandlungen ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt, indem ihr damaliger Direktor und Vertreter, der Zeuge H., die Klägerin über die schulrechtliche Anerkennung des „I.“ und die im Rahmen der Ausbildung zu erreichenden Bildungsabschlüsse arglistig getäuscht hat. Die von ihm als organschaftlichen Vertreter begangenen Pflichtverletzungen werden der Beklagten analog § 31 BGB zugerechnet.
37Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen kommt gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Schuldverhältnis mit den Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB zustande. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Zu diesen vorvertraglichen Schutzpflichten gehört insbesondere die Pflicht, den anderen Teil unaufgefordert über erkennbar entscheidungserhebliche Umstände aufzuklären (MüKoBGB/Bachmann, a.a.O., BGB § 241 Rn. 184). Unrichtig erteilte Informationen stellen dabei grundsätzlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer Offenbarungspflicht (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 311, Rn. 40). Die Falschinformation ist grundsätzlich immer eine Pflichtverletzung (MüKoBGB/Bachmann, a.a.O., BGB § 241 Rn. 189).
38Unstreitig ist es nicht möglich, einen staatlich anerkannten Bachelorabschluss beim „I.“ zu erreichen. Ausweislich der Stellungnahme des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft NRW vom 02.06.2021 ist das „I.“ in V. eine private Bildungseinrichtung, aber keine in Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannte private Hochschule. Es verfügt nicht über die Berechtigung im Rahmen von Kooperationen mit Hochschulen auf deren Studiengänge vorbereiten zu dürfen oder Hochschulgrade zu verleihen.
39Der Klägerin teilte der Beklagten ferner unstreitig mit, dass sie gerne baldmöglichst auf das Angebot eingehen würde, einen Bachelorabschluss beim „I.“ zu erlangen, da sie andernfalls noch weitere Schuljahre in dem Berufskolleg bis zum Abitur ableisten müsse. Es kam der Klägerin ersichtlich darauf an, bei dem „I.“ einen anerkannten Hochschulabschluss als internationale Fashion Designerin absolvieren zu können und vor diesem Hintergrund auf ein Abitur zu verzichten.
40Die Parteien streiten jedoch darüber, was der Klägerin von dem Vertreter der Beklagten im Rahmen der vorvertraglichen Gespräche mitgeteilt wurde. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe eine Pflichtverletzung durch eine Falschinformation begangen, indem sie der Klägerin – trotz Kenntnis ihrer Ausgangslage – mitteilte, sie könne mit dem Besuch am „I.“ zugleich einen Bachelorabschluss ohne Abitur erreichen.
41Diese vorvertragliche Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen, obliegt der Klägerin. Dieser Beweis ist ihr zur Überzeugung der Kammer gelungen. Die Klägerin hat bewiesen, dass die Beklagte sie zum Vertragsschluss bewegt hat, indem sie wahrheitswidrig zugesichert hat, die Klägerin könne unter der Einschaltung einer Hochschule in S. beim „I.“ selbst ohne Abitur den Bachelor-Abschluss erreichen, obwohl das „I.“ selbst weder selbst einen Bachelor-Abschluss vergeben konnte noch eine Kooperation mit einer Hochschule in S. bestand, sondern für den Erwerb des Abschlusses nach der Ausbildung am „I.“ noch ein weiteres Studium an einer ausländischen Partnerhochschule des „I.“ erforderlich war.
42Die Zeugin G. hat glaubhaft bekundet, dass während der Informationsveranstaltung im Zuge der Vorstellung des Studienfachs mitgeteilt worden sei, dass der Bildungsgang zum „Internationalen Fashion Designer/in“ auch mit Bachelor-Grad abgeschlossen werden könne. Sie hat hierbei besonders betont, dass für sie und die Klägerin insbesondere das Thema „Abschluss“ ausgesprochen wichtig gewesen sei und die Klägerin sich ausschließlich aufgrund der Zusicherung des Zeugen H., dass sie beim „I.“ einen Bachelor-Abschluss auch ohne Abitur erwerben könne, für das „I.“ entschieden habe. So habe sie im Rahmen des Beratungsgesprächs mit dem Zeugen H. und der anschließenden Vertragsunterzeichnung den Zeugen noch einmal zu dem Bachelor-Abschluss befragt und dieser habe erneut zugesichert, dass die Klägerin den Bachelor-Abschluss beim „I.“ auch ohne Abitur erlangen könne. Die Klägerin und die Zeugin hätten dem Zeugen H. in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Klägerin ggf. die Schule und damit die Möglichkeit zur Erlangung des Abiturs abbrechen würde und dieser habe entgegnet, dass „sie sich das zusätzliche Jahr (gemeint: bis zum Abitur, Anm. der Kammer) sparen könne“. Der Zeuge habe weiter ausgeführt, dass das „I.“ mit einer Hochschule in S. zusammenarbeite und dass der Bachelor-Titel von dieser Freiburger Hochschule vergeben würde. Insoweit würden Mitarbeiter der Hochschule in S. nach V. kommen, dort die Prüfung abnehmen und dann, je nach Ergebnis, den Bachelor-Titel vergeben. Weiter habe er gesagt, die Klägerin könne auch Schüler-BAföG beantragen und das „I.“ so dargestellt, dass es bereits seit 13 Jahren aktiv sei und in Listings immer sehr hoch gelistet worden sei. Dies habe bei der Zeugin den Eindruck erweckt, es handele sich um ein anerkanntes Institut, zumal auch im damaligen Internetauftritt des „I.“ immer wieder der Bachelor-Abschluss beworben worden sei. Dies wisse sie, weil sie selbst und die Klägerin sich auf den Gesprächstermin, welcher etwa zwei Wochen nach der Informationsveranstaltung stattgefunden habe, vorbereitet hätten. Die Klägerin habe viel recherchiert und auch die Zeugin habe sich vor der Unterzeichnung des Vertrags schon den Internetauftritt des „I.“ angesehen. Auf die Vorlage des Bl. 45 des Anlagenordners KV hat die Zeugin bestätigt, dass sie diesen Internetauftritt „seinerzeit“ gesehen habe. Auf die Vorlage des Screenshots von der website der Beklagten Bl. 38 des Anlagenordners KV, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die B.A. Studiengänge nicht durch das „I.“, sondern durch die Partnerhochschule an dem Standort im Ausland durchgeführt würden, hat die Zeugin ausgesagt, diesen habe sie erst wesentlich später gesehen, nach dem die Presse über das „I.“ berichtet habe und, nachdem die Klägerin den Vertrag unterzeichnet habe. Sie erinnere sich daran, dass vor der Unterzeichnung des Vertrages der Hinweis darauf, dass B.A.-Studiengänge durch eine ausländische Universität nach einem weiteren Studium dort akkreditiert werden müssten, noch nicht auf der website der Beklagten vorhanden gewesen sei. Das sei erst nachträglich geändert worden.
43Schließlich hat die Zeugin bekundet, dass sie unmittelbar vor der Vertragsunterzeichnung durch die Klägerin selbst beim Zeugen H. aufgrund des Satzes „Mir ist bewusst, dass es sich nicht um ein Studium handelt“ im Vertragsformular“ noch ein weiteres Mal nachgefragt habe, woraufhin der Zeuge H. versichert habe, dass der Bachelor-Abschluss durch eine Partnerhochschule in S. vergeben würde.
44Die Kammer hat keine Veranlassung dafür, der Zeugin nicht zu glauben. Ihre Aussage ist schlüssig, nachvollziehbar, und widerspruchsfrei.
45An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts durch die Aussage des Zeugen H.. Zwar hat dieser bekundet, dass die Klägerin nicht am Bachelor-, sondern allein am Masterabschluss interessiert gewesen sei und, dass er sie im Rahmen des individuellen Gesprächs vor Unterzeichnung des Bildungsvertrages darauf hingewiesen habe, dass die Erlangung des Bachelor-Abschlusses ohne Abitur nur über den Besuch einer ausländischen Partnerhochschule möglich sei. Diese Angabe steht im deutlichen Widerspruch zu den Angaben der Zeugin C.. Die Kammer glaubt insoweit nicht dem Zeugen H., sondern der Zeugin C.. Denn zum einen ist gut nachvollziehbar, dass die Zeugin als Mutter der Klägerin ein essentielles Interesse daran hatte zu erfahren, ob ihre Tochter den Bachelor-Abschluss auch ohne Abitur erreichen könne, weil der Abbruch des Schulbesuchs ihre Tochter von wesentlichen Bereichen ihrer potentiellen späteren Karriereplanung ausschließen würde. Vor diesem Hintergrund ist auch mehr als verständlich, dass sie mehrfach nachgefragt haben will. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, warum die Zeugin sich ausgedacht haben sollte, dass der Zeuge H. gesagt habe, dass zur Abnahme der Bachelor-Prüfung Prüfer aus der Partner-Universität in S. nach V. in die Räume des „I.“ kommen würden. Diese spezifische Information ist so originell, dass dies für die Wahrheit der Aussage spricht. Es gibt auch keinen Grund dafür, dass die Klägerin und die Zeugin die Beklagte wahrheitswidrig belasten sollten.
46Weiter ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte, seinerzeit vertreten durch den Zeugen H., systematisch Schülerinnen und Schülern suggeriert hat, man könne beim „I.“ selbst (wenn auch in Kooperation mit der Partnerhochschule in S.) auch ohne Abitur den Bachelor-Abschluss erlangen. Hierfür spricht bereits die Formulierung „3. Semester“ (Hervorhebung durch die Kammer) im Zeugnis, das auf eine Hochschule hindeutet. Auch die Formulierung „Diplom, Bachelor oder Master, alles kann man auch ohne Abitur bei uns erreichen“ (Bl. 34 Anlagenband Klägervertreter, Hervorhebung durch die Kammer) aus dem Internetauftritt der Beklagten spricht für diese Annahme der Kammer.
47Hinzu kommt, dass der Zeuge H. eingeräumt hat, dass die Website regelmäßig verändert wurde. Konkret danach befragt, ob im streitgegenständlichen Zeitraum auf der website darauf hingewiesen worden sei, dass die Bachelor-Studiengänge nur über eine Partnerhochschule im Ausland zu erreichen seien, antwortete er wörtlich: “Der Text, dass die BF-Studiengänge nicht durch uns, sondern durch die Partnerhochschule im Ausland durchgeführt werden, stand auch schon im ursprünglichen Text, allerdings kleiner in einem umfangreicheren Text. Nach der Presseberichterstattung drohten uns allerdings die Partnerhochschulen mit Kündigung und deshalb war es so, dass wir in Reaktion auf die Berichtserstattung in der Presse seiner Zeit den Text dann von der Seite heruntergenommen und lediglich diesen Inhalt besser lesbar auf der Seite gelassen haben”. Der Zeuge hat nicht genau gesagt, wann die Information, die zunächst “kleiner in einem umfangreicheren Text” auf der Seite vorhanden gewesen sei, besser lesbar gemacht wurde. Aus der Aussage der Zeugin C. folgt aber, dass jedenfalls die deutlichen Hinweise hierauf erst nach der Presseberichterstattung in die website aufgenommen wurden. Weiter bekundete der Zeuge auf Vorhalt der entsprechenden Aussage der Zeugin C. wörtlich: “Diese Information hatten wir immer schon online. Ich kann allerdings jetzt nicht sagen, ob das immer schon auf einer separaten Seite war oder, ob es beispielsweise im Impressum gestanden hat”. Wenn der Zeuge selbst einräumt, dass sich diese – für die Schülerinnen und Schüler für ihr weiteres Lebenessentielle – Information “versteckt” entweder “kleiner in einem umfangreicheren Text” oder sogar im Impressum befunden haben könnte, zeigt dies, dass die Beklagte nach Kräften bemüht war, die Tatsache, dass ein Bachelor-Abschluss ohne Abitur nur mit anschließendem Besuch einer ausländischen Hochschule zu erlangen war, zu verbergen. Schließlich fiel bei der Vernehmung des Zeugen H. auf, dass er, anders als die Zeugin C., mehreren auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Fragen dadurch ausgewichen ist, dass er lediglich allgemein übliche Vorgehensweise geschildert hat.
48Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin durch die Aussagen des Vertreters der Beklagten, welche sich das Verhalten zurechnen lassen muss, über die Tatsache getäuscht wurde, dass es sich bei dem vom „I.“ angebotenen Bildungsgang nicht um einen staatlich anerkannten Studiengang handelte und dass man auch nicht ohne Weiteres einen Bachelor-Titel erlangen kann. Die Beklagte hat mithin durch die suggerierten Informationen auf der Webseite sowie durch die getroffenen Aussagen des Vertreters auf der Informationsveranstaltung wie während der persönlichen Gespräche die Klägerin dahingehend getäuscht, dass sie sofort nach Abschluss des Diploms einen Bachelor-Titel verliehen bekommen werde. Die Klägerin war sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offensichtlich nicht im Klaren darüber, dass sich dem „Studium“ beim „I.“ ein Bewerbungsprozess an einer ausländischen Universität sowie die Absolvierung eines eigenen Studiengangs von mindestens einem Jahr Länge anschließen müsste. Insofern traf die Beklagte jedenfalls nach den Nachfragen der Zeugin C. im Aufnahmegespräch u.a. zu dem Satz „Mir ist bewusst, dass es sich nicht um ein Studium handelt“ im Aufnahmeantragsformular mindestens eine Aufklärungspflicht. Dies umso mehr, nachdem die Klägerin mitteilte, sie würde ihre schulische Ausbildung abbrechen.
49Die Täuschung erfolgte auch arglistig. Arglist liegt vor, wenn der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder für möglich hält. Die Beklagte wusste unstreitig, dass ein staatlich anerkannter Abschluss nicht durch das „I.“ vergeben werden konnte und kann. Dem Zeugen H. als Vertreter der Beklagten muss auch bewusst gewesen sein, dass durch die getroffenen Aussagen bei der Klägerin der Eindruck entstand, dass sie einen solchen Abschluss erlangen könnte. Zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen dem Irrtum und der Abgabe der Willenserklärung der Klägerin besteht ferner ein Kausalzusammenhang im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB. Kausal ist jede Tatsache, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin den Aufnahmeantrag nicht unterzeichnet hätte, wäre ihr bewusst gewesen, dass sie am Ende des Bildungsgangs unmittelbar keinen staatlich anerkannten Abschluss erlangen könnte. Dieser Irrtum wurde allein durch das Verhalten der Beklagten hervorgerufen.
50d)
51Haftungsausfüllend ist die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 BGB so zu stellen, wie sie ohne die schädigende vorvertragliche Pflichtverletzung stünde (negatives Interesse). Bei einer Informationspflichtverletzung ist unerheblich, ob die Pflichtverletzung zu einem nachteiligen Vertrag als Vermögensschaden geführt hat. Bereits der Vertragsschluss als solcher beeinträchtigt die persönliche Entscheidungsfreiheit (BeckOGK/Herresthal, 01.09.2023, BGB § 311, Rn. 339).
52aa)
53Ohne die pflichtverletzenden vorvertraglichen Aussagen der Beklagten hätte die Klägerin den Aufnahmeantrag beim „I.“ nicht unterzeichnet, sodass die Kosten in Höhe von insgesamt 11.180,00 Euro nicht entstanden wären und die Klägerin sie ersetzt verlangen kann. Da ihr die „I.“-Zeugnisse bei ihrem Studium an der Z.-Kunsthochschule nicht helfen und auch sonst für sie keinerlei Wert darstellen, kommt auch ein Vorteilsausgleich nicht in Betracht.
54bb)
55Darüber hinaus ist die Klage auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2. begründet, so dass die Klägerin von der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 20.000,00 Euro als Ausgleich ihres Mindest-Erwerbsschadens hat.
56Maßgeblich für die Bemessung eines Erwerbsschadens ist, wie der berufliche Werdegang der Klägerin nach ihren persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften und den Bedingungen des Arbeitsmarktes für eine internationale Fashion – Designerin mit Bachelor-Hochschulabschluss voraussichtlich verlaufen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 186/08 –, Rn. 17, juris; Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 252 Rn. 17 m.w.N.).
57Unstreitig hat die Klägerin durch die für sie im Ergebnis wertlose Ausbildung bei der Beklagten 20,5 Monate verloren, die sie beim „I.“ verbracht hat sowie weitere 8 Monate Wartezeit zwischen ihrer Bewerbung für die Z. Kunsthochschule im Februar 2022 und der Aufnahme des Studiums dort, da eine Zulassung an der entsprechenden Hochschule unstreitig immer nur zum Wintersemester erfolgt. Durch das Verhalten der Beklagten ist ihr Eintritt in das Berufsleben damit um 28,5 Monate verzögert worden. Da unstreitig das „Einstiegsgehalt“ für eine Designerin im maßgeblichen Bereich (mit Bachelor Abschluss) derzeit bei zwischen 2.500,00 € und 3.000,00 Brutto bei zumindest 13 Monatsgehältern jährlich liegt, ist der von der Klägerin insoweit geltend gemachte Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro auch unter Berücksichtigung von Steuern, Sozialversicherungsabgaben und Risikoabschlag nicht zu hoch angesetzt, § 287 ZPO.
583.
59Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. steht der Klägerin zudem der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2021 aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Am 17.06.2021 forderte die Klägerin unter Fristsetzung zum 24.06.2021 die Rückzahlung der von ihr insgesamt geleisteten Beträge in Höhe von 11.180,00 EUR, worauf die Beklagte nicht reagierte.
60Im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, die Klageerweiterung wurde der Beklagten am 26.01.2023 zugestellt (Bl. 204.C d.A.).
614.
62Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 515,15 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.
63Um seine Ansprüche auf Schadensersatz effektiv durchsetzen zu können, kann sich der Geschädigte prozessual und vorprozessual rechtsanwaltlicher Hilfe bedienen und die Kosten dafür beim Schädiger liquidieren (vgl. LG Bayreuth, Urteil vom 21. September 2016 – 13 S 39/16 –, Rn. 6, juris; Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 57). Der Kostenerstattungsanspruch kann sich auch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB ergeben (OLG V., Urteil vom 23. Juli 2013 – I-9 U 96/11 –, Rn. 47, juris). Die Höhe der klageweise anteilig geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ist berechtigt.
64II.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
66III.
67Der Streitwert wird auf 31.180,00 Euro festgesetzt.
68Rechtsbehelfsbelehrung:
69A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
701. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
712. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
72Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht V., Cecilienallee 3, 40474 V., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
73Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht V. zu begründen.
74Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht V. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
75Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
76B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht V. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht V., Werdener Straße 1, N02 V., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
77Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
78Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
79Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80Dr. M. |
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