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Landgericht Düsseldorf, 4a O 73/20

Datum:
12.07.2022
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 73/20
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2022:0712.4A.O73.20.00
 
Tenor:

I.               Die Beklagten werden verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Projizieren stereoskopischer Bilder, umfassend:

ein polarisierendes Teiler-Element, das dafür konfiguriert ist, Bildinformationen enthaltendes Bildlicht zu empfangen und das empfangene Bildlicht aufzuspalten in entlang eines primären Weges gelenktes Primärweg-Bildlicht und entlang eines sekundären Weges gelenktes Sekundärweg-Bildlicht, wobei das Primärweg-Bildlicht eine erste Polarisation aufweist, das Sekundärweg-Bildlicht eine zweite Polarisation aufweist, und die erste Polarisation orthogonal zu der zweiten Polarisation ist;

ein reflektierendes Element, das dafür konfiguriert ist, entweder das Primärweg-Bildlicht oder das Sekundärweg-Bildlicht zu reflektieren und das reflektierte Bildlicht auf eine Oberfläche zu zu lenken, wobei das reflektierende Element operabel ist, um die Strahlwinkel des reflektierten Bildlichts so anzupassen, dass das Primärweg-Bildlicht und das Sekundärweg-Bildlicht auf der Oberfläche ausgerichtet sind;

einen ersten Polarisationsmodulator, der in dem primären Weg angeordnet ist und dafür konfiguriert ist, das Primärweg-Bildlicht zu empfangen, das Primärweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Primärweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Primärweg-Bildlicht auf die Oberfläche zu zu senden, und

einen zweiten Polarisationsmodulator, der in dem sekundären Weg angeordnet und dafür konfiguriert ist, das Sekundärweg-Bildlicht zu

empfangen, das Sekundärweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Sekundärweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Sekundärweg-Bildlicht auf die Oberfläche zu zu senden,

wobei das zirkular polarisierte Primärweg-Bildlicht und das zirkular polarisierte Sekundärweg-Bildlicht im Wesentlichen den gleichen Polarisationszustand aufweisen,

(Anspruch 1 der EP A)

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. September 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Oktober 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.               nur die Beklagte zu 1): die unter I.1. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.07.2022) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 13. Oktober 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 200.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf (Ziffern I.1. und I.4. des Tenors) gemeinsam gegen alle Beklagten gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 150.000,00. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2 und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gegen alle Beklagten gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,00. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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