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I.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsklägerinnen auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Verfügungsklägerinnen nehmen die Verfügungsbeklagte wegen Benutzung des Erfindungsgegenstands der europäischen Patentanmeldung EP A (Anlagen FBD 6, 6a; nachfolgend: EP A) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung und Rückruf in Anspruch, wobei sie die Ansprüche auf sittenwidriges bzw. unlauteres Verhalten stützen.
3Die Verfügungsklägerin zu 1) ist eingetragene Anmelderin des EP A (Anlage FBD 1). Insbesondere über die Verfügungsklägerin zu 2) vertreiben die Verfügungsklägerinnen das Arzneimittel „B“ mit dem Wirkstoff C. Das Medikament dient zur Behandlung von bestimmten Patientengruppen mit schubförmig-remittierender Multipler Sklerose (RRMS). Bis zum Ablauf des 22. März 2022 bestand für das Arzneimittel der Verfügungsklägerin zu 1) „B“ ein regulatorischer Vermarktungsschutz nach Art. 14 Abs. 11 VO (EG) 726/2004, § 24b Abs. 1 S. 2 AMG.
4Die Teilanmeldung EP A betrifft die Verwendung eines S1P-Rezeptormodulators bei der Behandlung oder Prävention der Neoangiogenese im Zusammenhang mit einer demyelinisierenden Erkrankung, z. B. Multipler Sklerose (MS). Sie wurde am 25. Juni 2007 angemeldet und nimmt die Priorität der DE D vom 27. Juni 2006 in Anspruch.
5S1P-Rezeptormodulatoren sind typischerweise Sphingosin-Analoga. Sphingosin-1-Phosphat (S1P) ist ein natürliches Serumlipid. Gegenwärtig sind acht S1P-Rezeptoren bekannt, nämlich S1P1 bis S1P8. S1P-Rezeptormodulatoren sind Verbindungen, die als Agonisten an einem oder mehreren Sphingosin-1-Phosphat-Rezeptoren, z. B. S1P1 bis S1P8, wirken. C ist ein Sphingosin-1-Phosphat-Rezeptor-Modulator. In der EP A werden neben den verschiedenen Arten von Krankheitsbildern der MS unter anderem C-Dosierungen zur Behandlung von Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen ab einem Alter von zehn Jahren und einem Körpergewicht über 40 kg beschrieben.
6Im Jahre 2015 reichte die Verfügungsklägerin zu 1) die Teilanmeldung EP A mit formellem Anmeldedatum gemäß Art. 76 Abs. 1 EPÜ vom 25. Juni 2007 beim Europäischen Patentamt (EPA) ein. Die Prüfungsabteilung des EPA wies die Erteilung eines Patents basierend auf der EP A am 19. November 2020 zurück. Dagegen legte die Verfügungsklägerin zu 1) am 22. Dezember 2020 Beschwerde ein. Die Entscheidung der Prüfungsabteilung hob die Beschwerdekammer des EPA am 8. Februar 2022 auf. Sie verwies die Sache an die Prüfungsabteilung zurück, mit der Anordnung, ein Patent auf der Grundlage eines Anspruchs mit folgendem Wortlaut
7„A S1P receptor modulator for use in the treatment of relapsing-remitting multiple sclerosis, at a daily dosage of 0.5 mg p.o., wherein said S1P receptor modulator is 2-amino-2-[2-(4-octylphenyl)ethyl]propane-1,3 diol in free form or in a pharmaceutically acceptable salt form.”
8und einer daran anzupassenden Beschreibung zu erteilen (vgl. Anlagen FBD 8, 8a, Anlage AG-PU 1, Anlage FBD 19).
9In deutscher Übersetzung lautet der zu erteilende Anspruch:
10„S1P-Rezeptormodulator zur Verwendung bei der Behandlung von schubförmig-remittierender Multipler Sklerose in einer Tagesdosis von 0,5 mg p.o., wobei der S1P-Rezeptormodulator 2-Amino-2-[2-(4-octylphenyl)ethyl]propan-1,3-diol in freier Form oder in Form eines pharmazeutisch unbedenklichen Salzes ist.“
11Die Verfügungsklägerin zu 1) ergriff Maßnahmen zur Beschleunigung der administrativen Vorgänge, insbesondere stellte sie einen „PACE“-Antrag zur Verfahrensbeschleunigung (Anlage FBD 10). Die schriftlichen Gründe der Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA vom 8. Februar 2022 liegen mittlerweile vor (vgl. Anlage AG-PU 1, Anlage FBD 19). Die Mitteilung nach Regel 71 Abs. 3 AusführungsO zum EPÜ erging am 18. August 2022. Die Verfügungsklägerin zu 1) reichte unter dem 19. August 2022 die in die Amtssprachen übersetzten Patentansprüche ein und entrichtete die Erteilungsgebühr.
12Eine Erteilung des Dosierungspatents basierend auf der EP A ist bislang noch nicht erfolgt.
13Die Verfügungsbeklagte ist eine Generikaherstellerin. Sie erhielt am 10. Dezember 2021 eine arzneimittelrechtliche Marktzulassung für das Generikum „E“ in einer Dosierung von 0,5 mg p.o. (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Angesichts der Markzulassung erläuterten die Verfügungsklägerinnen gegenüber der Verfügungsbeklagten am 11. Januar 2022 ihre Auffassung der Schutzrechtslage (Anlagenkonvolut FBD 14) und wiesen mit Schreiben vom 11. Februar 2022 (Anlagenkonvolut FBD 14) auf die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 8. Februar 2022 hin. Beide Schreiben blieben seitens der Verfügungsbeklagten unbeantwortet. Seit dem 15. Mai 2022 wird die angegriffene Ausführungsform in der Lauertaxe gelistet, wobei die Vorabinformation zur Listung der Verfügungsklägerin zu 2) erstmalig am 9. Mai 2022 zur Verfügung stand. Die Listung erfolgt mit dem Vertriebsstatuts IV (in Vertrieb). Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht alle Merkmale des einzigen Patentanspruchs basierend auf der EP A, dessen Erteilung die Beschwerdekammer angeordnet hat.
14Die Verfügungsklägerinnen sind der Ansicht, dass aufgrund der formell und materiell rechtskräftigen Weisung des EPA feststehe, dass die EP A alsbald als Dosierungspatent erteilt werde, wobei die Verfügungsklägerin zu 1) keinen Einfluss mehr auf die administrativen Abläufe beim EPA habe. Ein künstliches In-die-Länge-Ziehen des Erteilungsverfahrens habe die Verfügungsklägerin zu 1) nicht praktiziert, vielmehr beruhe die Dauer des Verfahrens auf der überraschenden Zurückweisung des Erteilungsantrags und Verzögerungen durch die anhaltende Pandemielage. Die Verfahrensdauer sei nicht zuletzt Folge von zahlreichen Einwendungen Dritter. Dies zeige stellvertretend eine erst am 14. Juni 2022 eingebrachte Einwendung eines Generikaanbieters lange nach Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer, die nach Ansicht der Verfügungsklägerinnen unzulässige Einwände enthalte, um die Patenterteilung weiter zu verzögern.
15Sie meinen, die Verfügungsbeklagte verhalte sich durch die Listung der angegriffenen Ausführungsform in der Lauer-Taxe, mit der die Vertriebsaufnahme unmittelbar bevorstehe, sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB bzw. unlauter nach § 4 Abs. 4 UWG, so dass ihr ein Verfügungsanspruch in Form der Unterlassung und des Rückrufs zustehe.
16Die Verfügungsbeklagte nutze eine derzeit noch andauernde Notlage der Verfügungsklägerinnen aus, die bestehe, weil nach Ablauf des regulatorischen Vermarktungsschutzes das Dosierungspatent basierend auf der EP A allein aus administrativen Gründen noch nicht formell erteilt worden sei, die außerhalb des Einflussbereichs der Verfügungsklägerinnen stünden. Da bereits zum jetzigen Zeitpunkt feststehe, dass das Dosierungspatent in naher Zukunft in einem fest definierten Umfang erteilt werde, nutze die Verfügungsbeklagte die Schutzlücke bewusst aus, um mit der angegriffenen Ausführungsform in den Arzneimittelmarkt einzutreten, obwohl sie wisse, dass der Vertrieb nicht lange währen könne und sich daher auf ihr Geschäft nur in unbedeutendem Maße auswirke. Hierbei sei unbeachtlich, ob bereits tatsächliche Vertriebshandlungen stattgefunden hätten, da die Listung mit dem Vertriebsstatus IV (in Vertrieb) zeige, dass solche Handlungen fest beabsichtigt seien und jederzeit ohne Weiteres aufgenommen werden könnten.
17Gleichzeitig sei ihr bewusst, dass ihr Handeln zu einem sofortigen erheblichen Schaden führe, der signifikante nachteilige und nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche Folgen für die Verfügungsklägerinnen habe. Dieses Verhalten stelle ein für den Vermögensschaden ursächliches Verhalten dar, dessen Rechtswidrigkeit sich durch die unerlaubte Zwecksetzung ergebe und daher die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach §§ 826, 1004 BGB verwirkliche. Der Zurechnungszusammenhang werde auch nicht dadurch unterbrochen, dass andere Gefahrenkreise weitere Ursachen setzten, deren Zusammenwirken erst den Schaden herbeiführe. Insoweit nehme sie das Schädigungsrisiko auch billigend in Kauf. Ob eine Preissenkung bisher erfolgt sei, sei irrelevant, da eine Preisdegression für den Markteintritt von Generikaunternehmen typisch sei und auch im hiesigen Falle beobachtet werden könne. Ferner könne jedenfalls jedes als „im Vertrieb“ gelistete Präparat bei der Entscheidung von Krankenkassen im Hinblick auf das Anbieten und die Gestaltung von Open-House-Verfahren eine Rolle spielen. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte bald ihre Preise senke.
18Ferner seien entsprechende Ansprüche in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Zelluloidschicht-Sohle“ aus dem Jahr 1951 (GRUR 1952, 562) sogar dann für möglich gehalten worden, als das Patent sich noch in einem früheren Anmeldestadium befand, ohne dass eine Veröffentlichung erfolgt und eine Erteilung absehbar gewesen sei.
19Darüber hinaus sei in der bewussten Ausnutzung der Schutzlücke auch eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern gemäß § 4 Nr. 4 UWG zu sehen. Die Parteien seien Wettbewerberinnen auf dem Markt der Arzneimittelversorgung. Die berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten am Vertrieb seien äußerst gering, weil die angegriffene Ausführungsform angesichts des Dosierungspatents, dessen Erteilung in Kürze bevorstehe, nie einen vollständigen Produktzyklus durchlaufen könne und daher keine Gelegenheit bestehe, ihr Produkt zu etablieren. Eine gezielte Behinderung stelle es erst recht dar, wenn die Verfügungsbeklagte selbst noch keine tatsächlichen Umsätze mit der angegriffenen Ausführungsform erzielen könne und sie dennoch als „in Vertrieb“ liste, da die Vermutung naheliege, dass sie mit dieser formellen, allein durch Listung gewonnenen Position auf die Rabattvertragsentwicklung Einfluss nehmen wolle.
20Die Ansprüche würden auch nicht durch die spezialgesetzlichen Regelungen des Patentrechts, namentlich Art. II § 1 IntPatÜG, ausgeschlossen, sondern blieben anwendbar, soweit sie gerade nicht auf die Verletzung eines Schutzrechts bezogen seien. Das Begehren der Verfügungsklägerinnen richte sich nicht auf den Erhalt eines quasi-patentrechtlichen Schutzes unter Umgehung des Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG, sondern auf die Unterlassung sittenwidrigen bzw. unlauteren Verhaltens. Hier handele es sich auch gerade nicht um den Normalfall einer ungeprüft offengelegten Patentanmeldung, welchen der Gesetzgeber bei der Einführung des § 33 PatG im Sinn gehabt habe.
21Auch ein Verfügungsgrund liege vor. Abgesehen von der mangelnden Relevanz des gesicherten Rechtsbestands des zukünftigen Dosierungspatents für die hier geltend gemachten Ansprüche, stehe dieser angesichts der klaren Entscheidung der Beschwerdekammer nicht in Zweifel. Dass die Beschwerdekammer verspätet eingebrachte Einwendungen nicht mehr berücksichtigt habe, zeige nur deren mangelnde Relevanz, da diese dennoch von der Beschwerdekammer zu prüfen sei.
22Die Interessenabwägung müsse angesichts der irreparablen, drohenden Schäden aufgrund des Preisverfalls und des Abschlusses von Open-House-Verträgen zugunsten der Verfügungsklägerinnen ausfallen, zumal die Verfügungsbeklagte keine eigenen wirtschaftlichen Risiken mangels entfallender Forschungs- und Entwicklungskosten eingegangen sei. Die Verfügungsklägerin zu 2) habe durch den Abschluss von Rabattvereinbarungen einen durch die 4G-Regel hervorgerufenen massiven Umsatzverlust zunächst teilweise abmildern können. Für die Monate April bis Juli 2022 erwarteten die Verfügungsklägerinnen dennoch Umsatzeinbußen von ca. EUR 43 Mio., für das laufende Jahr 2022 auf EUR 111 Mio.
23Schließlich berge die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Bildung einer Festbetragsgruppe betreffend den Wirkstoff C durch den Gemeinsamen Bundesausschuss die Gefahr einer für die Verfügungsklägerinnen extrem nachteiligen Festbetragsgruppenbildung, deren Aufhebung kurzfristig kaum möglich sein werde.
24Die Verfügungsbeklagte sei auch im Rahmen der Unterlassung gehalten, die bereits an Abnehmer gelieferten Produkte zurückzurufen, da eine bloße Unterlassung weiterer Vertriebshandlungen nicht geeignet sei, den massiven wirtschaftlichen Schaden durch den drohenden Weitervertrieb der angegriffenen Ausführungsform, die sich bereits bei Großhändlern und Apotheken befinde, abzuwenden.
25Die Verfügungsklägerinnen beantragen,
26der Verfügungsbeklagten aufzugeben,
271.
28es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, das Arzneimittel
29E
30in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere durch Listung in den in der Bundesrepublik Deutschland verwendeten Arzneimitteldatenbanken für Ärzte und Apotheker, insbesondere der Lauer-Taxe,
31und dabei insbesondere die Listung dieses Arzneimittels in allen Arzneimitteldatenbanken für Ärzte und/oder Apotheker, die in der Bundesrepublik Deutschland Verwendung finden und in denen es enthalten ist, insbesondere der Lauer-Taxe, auf ihre Kosten löschen zu lassen,
322.
33soweit sie unter Ziffer 1. bezeichnete Arzneimittel bereits in Verkehr gebracht hat, diese gegenüber ihren gewerblichen Abnehmern mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie sonstige mit der Rückgabe verbundene Kosten zu übernehmen und den Verfügungsklägerinnen den erfolgten Rückruf in geeigneter Form nachzuweisen,
34hilfsweise ihre gewerblichen Abnehmer dazu aufzufordern, die unter Ziffer 1. bezeichneten Arzneimittel vorläufig nicht weiter zu vertreiben.
35Die Verfügungsbeklagte beantragt,
36den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
37Da sich dem Antrag keine zeitliche Beschränkung entnehmen lasse, sei dieser zu unbestimmt.
38Die Verfügungsklägerinnen könnten sich nicht erfolgreich auf einen Verfügungsanspruch berufen.
39Die Benutzung der EP A sei nicht rechtswidrig. Die Benutzung einer Erfindung, die Gegenstand nur einer Patentanmeldung sei, könne allenfalls einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Weitergehende Ansprüche seien ausdrücklich ausgeschlossen.
40Nur die Verfügungsklägerin zu 1) habe es zudem als Patentanmelderin zu verantworten, dass es bis zur Entscheidung der Beschwerdekammer im Erteilungsverfahren 15 Jahre seit dem Anmeldetag gedauert habe und bislang kein kontradiktorisches Verfahren habe durchgeführt werden können. Letzteres habe sie mit ihren Verzögerungen verhindert. So sei die EP A als Teilanmeldung zweiter Generation erst 2015 eingereicht und Fristen im Verfahren seien großzügig ausgeschöpft worden. Die Verfügungsklägerin zu 1) habe jedenfalls eine zweitinstanzliche Entscheidung schon vor vielen Jahren herbeiführen können.
41Ein Verfügungsanspruch gerichtet auf Unterlassung läge daher weder nach Wettbewerbsrecht noch nach allgemeinem Zivilrecht vor.
42Die Verfügungsklägerinnen würden durch den Markteintritt der Verfügungsbeklagten weder verdrängt noch behindert. Der Verlust ihrer Monopolstellung bedeute in keiner Weise, dass sie aus eigener Anstrengung nicht mehr am Markt teilnehmen könne. Zudem fehle es an einer unverschuldeten Schutzlosigkeit, indem die Verfügungsklägerin das Erteilungsverfahren verzögert habe und bereits deswegen kein vergleichbarer Fall mit der in dem Rheinmetall-Borsig-Urteil I (BGH, GRUR 1956, 265) erwähnten Konstellation vorliege.
43Der gemeldete Preis der angegriffenen Ausführungsform in der Lauertaxe entspreche zudem dem Preis des Originalpräparats der Verfügungsklägerinnen. Allein deshalb könne durch die Meldung kein Preisverfall eintreten. Ferner habe die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform bislang nicht in den Verkehr gebracht.
44Es fehle weiter an einem Verfügungsgrund. Nach Ansicht der Verfügungsbeklagten bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass zu erwartende Dosierungspatent in einem anschließenden Einspruchsverfahren widerrufen werde. So habe sich die Beschwerdekammer ausdrücklich nicht mit allen Entgegenhaltungen befasst. Jedenfalls seien insbesondere die Widerrufsgründe der unzureichenden Offenbarung und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht erfüllt.
45Schließlich habe sich die Rechtbank Den Haag mit ihrem Urteil vom 21. Juni 2022 bereits mit der Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA auseinandergesetzt und räume der Erfolgsaussicht eines folgenden Einspruchsverfahrens bzw. Nichtigkeitsverfahrens gute Chancen ein (Anlagen AG-PU 4, AG-PU 4-Ü).
46Die Parallelverfahren 4a O 27/22 und 4a O 28/22 gegen andere Verfügungsbeklagte, welche die gleiche Verfügungspatentanmeldung zum Gegenstand hatten, lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
47Das Gericht hat den Parteien und den Verfahrensbevollmächtigten von Amts wegen gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen über den von der Justiz des Landes NRW zur Verfügung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Verfahrensbeteiligten Gebrauch gemacht.
48Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2022 Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe
50Der zulässige Antrag ist unbegründet.
51Die Verfügungsklägerinnen haben keinen Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht, §§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 826 BGB i.V.m. § 1004 BGB, §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG; Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG.
52A.
53Die Verfügungsklägerinnen haben mangels sittenwidrigen Verhaltens bzw. einer gezielten Behinderung keinen Unterlassungsanspruch (Antrag zu Ziffer 1) gegen die Verfügungsbeklagte.
54I.
55Sofern die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerinnen seitens der Verfügungsbeklagten bestritten worden ist, erübrigen sich vertiefte Ausführungen hierzu, weil bereits kein Anspruch in der Sache besteht.
56II.
57Klarstellend wird – auch wenn dieses Rechtsverständnis im Ergebnis zwischen den Parteien nicht streitig ist – vorweg geschickt, dass dem Patentinhaber für den Zeitraum zwischen der Offenlegung einer Patentanmeldung und der Patenterteilung nur ein Entschädigungsanspruch nach Art. II § 1 IntPatÜG (europäische Patentanmeldungen) bzw. § 33 PatG (nationale Patentanmeldungen) zur Verfügung steht. Die Patentanmeldung wird daher gerade nicht mit der gleichen Schutzwirkung ausgestattet wie ein erteiltes Patent, insbesondere werden keine Schadensersatz und/oder Unterlassungsansprüche gewährt (vgl. insbesondere BT-Drs V/1631, S. 4). Weitergehende Ansprüche nach Art. 67 Abs. 1 EPÜ sind nach Art. II § 1 Abs. 1 S. 3 IntPatÜG ausgeschlossen. Ferner wird die Benutzung des Gegenstandes einer lediglich offengelegten Patentanmeldung nicht als rechtswidrig angesehen, so dass der Entschädigungsanspruch nur einen angemessenen Ausgleich für die Nutzungsmöglichkeit der fremden Erfindung zum Inhalt hat (vgl. BGH, GRUR 1989, 411 – Offenend-Spinnmaschine). Das bedeutet, dass im Rahmen des Patentrechts als lex specialis für den gewerblichen Rechtsschutz von technischen Erfindungen ein Unterlassungsanspruch gestützt auf die Benutzung einer Patentanmeldung ausgeschlossen ist.
58Der Sonderrechtsschutz im Patentrecht schließt auch weitergehende Ansprüche sowohl aus dem sonstigen gewerblichen Sonderrecht wie dem UWG als auch dem allgemeinen bürgerlichen Recht aus (vgl. Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 139 Rn. 14 mit Hinweis auf den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz und § 823 BGB).
59Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist von diesen Grundsätzen nur in extremen Ausnahmefällen abgewichen, in denen lediglich besondere Einzelfallumstände dazu führen können, dass Ansprüche auf Unterlassung nach §§ 8 Abs.1, §§ 3, 4 Nr. 3 UWG wegen einer unlauteren Behinderung (BGH, GRUR 2002, 820 – Bremszangen; BGH, GRUR 2007, 795 – Handtasche) oder Schadensersatzansprüche für die Zeit vor Erteilung des Patents nach § 826 BGB wegen Ausnutzen einer vorübergehenden Notlage des Patentinhabers (BGH, GRUR 1956, 265 – Rheinmetall-Borsig-Urteil I; GRUR 1952, 562 – Zelluloidschicht-Sohle) im Raum stehen.
60Die Verfügungsklägerinnen berufen sich im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren ausschließlich auf solche besonderen Einzelfallumstände. Sie sehen diese in dem Umstand begründet, dass die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform derzeit in dem Wissen anbietet und vertreibt, dass sie nach Erteilung des Patents EP A – die sicher demnächst erfolgt – die Benutzungshandlungen wieder einstellen muss und dieser zwischenzeitliche Vertrieb zu signifikanten und irreparablen wirtschaftlichen Folgen für die Verfügungsklägerinnen führt. Maßgeblich sehen sie den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt als vergleichbar mit demjenigen an, welcher der Entscheidung „Rheinmetall-Borsig-Urteil I“ (BGH, GRUR 1956, 265) zugrunde lag. Angesichts der ansatzweise thematischen Übereinstimmung der Sachverhalte bezüglich eines (derzeit) nicht erteilten Patentes wird zuerst ein etwaiger Verfügungsanspruch nach § 826 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB (unter II.) vor einem solchen nach §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG (unter III) behandelt, obwohl dogmatisch der Sonderrechtsschutz nach dem UWG Vorrang genießt.
61III.
62Die Verfügungsklägerinnen haben keinen Anspruch nach § 826 BGB i.V.m § 1004 BGB gegen die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht. Das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform in dem Zeitraum, in dem die EP A noch nicht als Patent erteilt, stellt kein haftungsbegründendes, sittenwidriges Verhalten der Verfügungsbeklagten dar.
631.
64Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hier genügt es nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Es muss eine besondere Verwerflichkeit eines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, NJW 2014, 1380 m.w.N.).
65In der Entscheidung Rheinmetall-Borsig-Urteil I (GRUR 1956, 265) erkannte der Bundesgerichtshof darauf, dass die wissentliche Ausnutzung einer vorübergehenden Notlage eines Patentinhabers, in der er aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände vorübergehend schutzlos gestellt ist, eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB darstellen kann.
66In dem zugrundeliegenden Fall war die dortige Klägerin Inhaberin eines erteilten Patents. Aufgrund nicht zu vertretender Umstände hatte sie die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr versäumt, wodurch das Patent vorübergehend erloschen war. Die Klägerin konnte allerdings erfolgreich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwirken, so dass das Patent mit Wirkung ex nunc wieder auflebte. In dem drei Monate umfassenden Zeitraum, in dem das Patent als erloschen galt, hatte die dortige Beklagte patentgemäße Vorrichtungen hergestellt, obwohl sie von der dortigen Klägerin informiert worden war, dass eine Wiedereinsetzung beabsichtigt war und das Patent in der Folge wieder aufleben würde. Der BGH hielt hierzu fest, dass in einer solchen Konstellation ein Anspruch aus § 826 BGB in Betracht kommen kann. Der Bundesgerichtshof hatte nicht über einen Unterlassungsanspruch, sondern nur über den Schadensersatzanspruch zu befinden, da das dortige Klagepatent bereits durch Zeitablauf erloschen war.
672.
68Selbst wenn man anerkennt, dass sittenwidriges Verhalten i.S.d. § 826 BGB i.V.m. § 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch begründen kann, bewertet die Kammer das Verhalten der Verfügungsbeklagten aus mehreren Gründen nicht als sittenwidrig.
69a)
70Da es sich bei Normen, die an sittenwidriges Verhalten anknüpfen, regelmäßig um Auffangtatbestände handelt, ist der jeweilige gesetzliche Kontext im Blick zu behalten sowie die Anschauung der billig und gerecht Denkenden, die angesichts gesellschaftlichen und soziologischen Wandels ebenfalls Veränderungen unterliegen kann. Viele durch Richterrecht gestaltete Fallkonstellationen zu Auffangtatbeständen haben später in ähnlicher Form Eingang in gesetzliche Regelungen gefunden.
71Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den 50er Jahren sah das Gesetz noch keinen Entschädigungsanspruch für lediglich offengelegte und angemeldete Erfindungen vor und insofern bestand eine Regelungslücke. Es kann nicht beurteilt werden, ob bei Existenz einer solchen Norm das Gericht zwingend auf den § 826 BGB rekurriert hätte, der wie ausgeführt lediglich für den Ersatz des rein wirtschaftlichen Schadens, nicht für ein Verbot einer unerlaubten Handlung herangezogen worden ist.
72Die bereits geschilderte aktuelle Gesetzeslage, nach der mit dem Entschädigungsanspruch für technische Erfindungen eine abschließende Regelung vorliegt, lässt schon rein wirtschaftlich betrachtet keine Notlage für die Verfügungsklägerinnen entstehen. Sicherlich erfahren die Verfügungsklägerinnen einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden, der durch die Preismechanismen am Pharmazeutikamarkt – trotz Bestreitens der Kausalität seitens der Verfügungsbeklagten – bei Markteintritt der angegriffenen Ausführungsform als Generikum bedingt wird und auch hinreichend von den Verfügungsklägerinnen glaubhaft gemacht worden ist. Eine Notlage, die über einen erheblichen Vermögensschaden hinausgeht, behaupten aber auch die Verfügungsklägerinnen nicht.
73b)
74Ferner unterscheidet sich hiesiger Fall maßgeblich von dem seitens des Bundesgerichtshofs im Jahr 1956 zu beurteilenden Fall dadurch, dass es sich bei der EP A um eine Patentanmeldung handelt und nicht um ein bereits erteiltes, aber vorübergehend erloschenes Patent.
75aa)
76Bei einem erteilten Patent ist der Schutzbereich durch den Hoheitsakt der Erteilung klar umrissen und kann nicht mehr einseitig vom Patentinhaber ohne Weiteres geändert werden. Es besteht also bereits ein Recht zur alleinigen Nutzung der Erfindung mit der Rechtsfolge des Verbietungsrecht für andere (Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9, 139 Abs. 1 PatG). Im Rheinmetall-Borsig-Urteil I war jedenfalls kein Grund ersichtlich, wieso das vorübergehend erloschene Patent nach Vornahme der versäumten Gebührenzahlung in anderer als der erteilten Form wiederaufleben sollte. Sein Schutzbereich blieb gleich. Damit geht einher, dass dort der Unterlassungsanspruch schon einmal wirksam entstanden war.
77bb)
78Dies ist hier anders. Derzeit bewegt sich die Verfügungsbeklagte in einem schutzfreien Raum, in dem die endgültige Ausgestaltung der EP A noch nicht mit der wie nach Erteilung bestehenden Sicherheit feststeht. Darüber hinaus ist ein Verbietungsrecht noch nicht entstanden. Die mit dem Erteilungsakt einmal erreichte Rechtssicherheit hinsichtlich der geschützten Erfindung können die Verfügungsklägerinnen somit gerade nicht für sich ins Feld führen.
79Richtig ist, dass mit der Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA vom 8. Februar 2022 (Anlagen AG-PU 1, FBD 19) der Wortlaut des zu erteilenden Anspruchs unwiderruflich feststeht. Das zu erteilende EP A betrifft ausschließlich ein Dosierungspatent. Dabei hat die Beschwerdekammer indes entgegen des Antrags der Verfügungsklägerin zu 1) im Beschwerdeverfahren die Sache mit der Auflage an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen, die Beschreibung an die Ansprüche, über deren Wortlaut rechtskräftig entschieden wurde, anzupassen (vgl. Anlage FBD 19, S. 28).
80Der Tenor der Entscheidung der Beschwerdekammer betrifft den Fall b) unter Ziffer 9.1. der Richtlinien für die Prüfung im EPA, Ausgabe März 2022, Kapitel E, XII. Die Verfügungsklägerin hatte in der Verhandlung eine angepasste Fassung der Beschreibung zur Akte gereicht, auf welche die Beschwerdekammer aber gerade nicht zurückgegriffen hat. Dieser unter Fall a) der Ziffer 9.1. geschilderte Fall hätte zu einer Zurückverweisung mit der Auflage geführt, auf Grundlage einer vollständigen Fassung, über die von der Beschwerdekammer rechtskräftig entschieden wurde, ein Patent zu erteilen. Dies ist nicht geschehen.
81Für den hier interessierenden Fall b) sieht Ziffer 9.2. der Richtlinien für die Prüfung im EPA, Ausgabe März 2022, Kapitel E, XII vor, dass die Sache bezüglich der Ansprüche abgeschlossen ist, und die Prüfungs- bzw. Einspruchsabteilung die Ansprüche nicht mehr ändern darf und auch dem Anmelder oder Patentinhaber nicht erlauben darf, dies zu tun, selbst wenn neue Tatsachen auftauchen, wobei Berichtigungen (z.B. Schreibfehler) jedoch noch zulässig sein können. Hinsichtlich der Anpassung der Beschreibung an den von der Beschwerdekammer entschiedenen Wortlaut der Ansprüche geben die Richtlinien vor, dass der Anmelder bzw. Patentinhaber möglichst ökonomisch vorgehen soll, so dass komplette Neuschriften in der Regel nicht zu akzeptieren sind. Unter einer ökonomischen Anpassung versteht das EPA eine Beschränkung auf das unbedingt Erforderliche (Beschwerdekammer, T 113/92, v. 17.12.1992).
82Die Konsequenz ist im vorliegenden Fall, dass die Anpassung der Beschreibung Änderungen beinhaltet, selbst wenn diese auf das Notwendige zu beschränken sind. Weiter kann die letztlich durch die Prüfungsabteilung vorgenommene Anpassung der Beschreibung mit einer weiteren Beschwerde angegriffen werden (vgl. Singer/Stauder/Luginbühl/Bühler, EPÜ, 8. Aufl., Art. 111 Rn. 29; m.w.N.). Dass die Verfügungsklägerin zu 1) darauf durch den Beschleunigungsantrag hätte verzichten können, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
83Im Übrigen zeigt der bisherige Verlauf des Prüfungsverfahrens, wie er aus den Parallelverfahren 4a O 27/22 und 4a O 28/22 bekannt ist, dass die Verfügungsklägerin zu 1) in Erwiderung auf die Einwendung des Dritten vom 14. Juni 2022 dennoch bereit war, hilfsweise die Beschreibung erneut anzupassen und ebenfalls hilfsweise einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen (Anlagen AG 42, 42a im Verfahren 4a O 28/22; Anlagen AG 43, 43a im Verfahren 4a O 27/22). Die Verfügungsklägerin zu 1) hatte daher die Möglichkeit der Einflussnahme auf den weiteren Verlauf des Erteilungsverfahrens und hat davon auch Gebrauch gemacht. Das bedeutet aber auch, dass nach wie vor der sachliche Schutzbereich des zu erteilenden Patents nicht endgültig feststeht. Dieser wird zwar durch die nunmehr vom EPA festgelegte Anspruchsfassung bestimmt, für deren Auslegung aber auch die Beschreibung heranzuziehen ist (Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ). Aktuell besteht eine Diskrepanz zwischen der ursprünglichen Beschreibung der EP A und der noch anzupassenden Beschreibung des Dosierungspatents EP A. Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerinnen steht daher ein fest definierter Umfang des Dosierungspatents gerade nicht fest, da der Inhalt des Auslegungsmaterials noch nicht vollständig festgelegt ist.
84Zudem ergeht eine Entscheidung über die Erteilung des EP A erst dann, wenn nach Mitteilung nach Regel 71 Abs. 3 AusführungsO zum EPÜ alle Gebühren entrichtet, die Übersetzung der Patentansprüche eingereicht ist und Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung seitens der Verfügungsklägerin zu 1) besteht. Die Erteilung des Dosierungspatents EP A ist also von diversen Entscheidungen und Handlungen der Verfügungsklägerin zu 1) abhängig, die sodann noch vorzunehmen sind und deren Unterlassen oder nicht fristgerechte Vornahme sogar dazu führen können, dass die EP A als zurückgenommen gilt (Regel 71 Abs. 7). Bevor das Dosierungspatent in seiner erteilten Form und damit mit seinem Schutzbereich feststeht, muss die Verfügungsklägerin zu 1) – anders als im Fall des Bundesgerichtshofes, in dem die nachgeholte Zahlung der Gebühren allein dazu führte, dass das Patent in seiner ursprünglichen Gestalt wieder auflebte – noch weiter tätig werden. Eine Unterlassung, also eine in die Zukunft gerichtete Rechtsfolge, ist überdies mit jenem status quo noch schwerer vereinbar als eine Schadensersatzleistung, die nur die Vergangenheit betrifft.
85Auch wenn die Verfügungsklägerinnen kurz vor hiesiger mündlichen Verhandlung alle Erfordernisse nach Mitteilung gem. Regel 71 Abs. 3 AusführungsO zum EPÜ erfüllt haben, konnten bis dato Umstände eintreten, welche die Verfügungsklägerinnen hätten anders vorgehen lassen können. Dies zeigt schon die oben bereits erwähnte Reaktion der Verfügungsklägerin zu 1), in der sie sich offensichtlich veranlasst sah, diverse Hilfsanträgen zu stellen. Ferner ist aus den Parallelverfahren 4a O 27/22 und 4a O 28/22 bekannt, dass die Verfügungsklägerin zu 1) noch am 10. August 2022 die Benennung des Vereinigten Königsreichs als Vertragsstaat zurückgezogen hat (Anlagen AG 58, 58a im Verfahren 4a O 27/22; Anlagen AG 57, 57a im Verfahren 4a O 28/22). Dies zeigt, dass die Verfügungsklägerinnen sehr wohl Einfluss auf die ausstehende Erteilung nehmen konnten und dies auch in anderer Form getan haben. Schließlich belegt schon die bisherige Zeitspanne des hiesigen Verfügungsverfahrens, dass von einer alsbaldigen Erteilung seit dem Angebot der angegriffenen Ausführungsform im Mai 2022 nicht gesprochen werden kann.
86Ein Einsatz eines erlaubten Mittels zu unerlaubten Zwecken ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Die Verfügungsbeklagte benutzt den Gegenstand einer bislang lediglich offengelegten Anmeldung. Dies ist nach dem Patentrecht nicht verboten, sondern lediglich ausgleichspflichtig. Mangels fest definierten Umfangs des Dosierungspatents nutzt die Verfügungsbeklagte keinen vorübergehenden, aber in seinen Konsequenzen sicher eintretenden Zustand in verwerflicher Weise aus, da bislang Inhalt und Reichweite des zur Erteilung anstehenden Dosierungspatents nicht abschließend feststehen.
87c)
88Ferner ist das derzeit rechtmäßige Anbieten und ein möglicher Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform nicht allein deswegen als ein besonders verwerfliches Verhalten anzusehen, weil es zu irreparablen Umsatzeinbußen bei den Verfügungsklägerinnen führt, jedoch nach Erteilung des Dosierungspatents wahrscheinlich vorübergehend untersagt werden könnte.
89Zu Recht verweist die Verfügungsbeklagte darauf, dass auch nach der Erteilung des Dosierungspatents dessen Rechtsbestand nicht unwiderruflich feststeht, sondern mit den entsprechenden Rechtsbehelfen angegriffen werden kann. Selbst wenn der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die genannten Benutzungshandlungen nach der derzeitigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorfs wahrscheinlich vorübergehend untersagt würden, könnte die Verfügungsbeklagte über § 926 ZPO ein Hauptsacheverfahren erzwingen und im Rahmen eines Aussetzungsantrags eine erneute Prognoseentscheidung im Hinblick auf den Rechtsbestand des Verletzungsgerichts erreichen. Dass der Ausgang zukünftiger Verfahren über das zukünftige Dosierungspatent aber zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu prognostizieren ist, spricht bereits gegen eine unerlaubte Zwecksetzung. Anders als die Verfügungsklägerinnen suggerieren, entsteht mit der Erteilung des Patents keine zwangsläufige Situation, in denen die angegriffene Ausführungsform dauerhaft vom Markt gehalten wird. Das Schicksal des zukünftigen Dosierungspatents ist derzeit schlicht offen. Für die Einordnung des aktuellen Verhaltens der Verfügungsbeklagten als sittenwidrig kann es indes nur auf die derzeitigen tatsächlichen Umstände ankommen. Auch wenn die Patentfähigkeit der EP A durch zwei Instanzen im Erteilungsverfahren geprüft wurde, schließt dies nicht aus, dass zukünftige Parteien in einem Einspruchsverfahren gegen das erteilte Dosierungspatent (neue) valide Argumente gegen den Rechtsbestand vorbringen können. Darüber hinaus zeigen aktuelle Entscheidungen anderer europäischen Gerichte – wie z.B. die Entscheidung des Tribunal Judiciaire de Paris vom 3. Juni 2022 (Anlagen AG 41, 41a im Verfahren 4a O 27/22; Anlagen AG 40, 40a im Verfahren 4a O 28/22) oder auch das Urteil der Rechtbank (Landgericht) Den Haag vom 21. Juni 2022 (Anlagen AG-PU 4, PU-4-Ü) – dass die Frage der Patentfähigkeit der EP A durchaus auch verneint werden kann.
90d)
91Auch sonstige besonderen Umstände, die den Gesamtcharakter des Verhaltens der Verfügungsbeklagten als sittenwidrig erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
92Die vermeintlich besonderen Umstände des Falles liegen hier darin, dass der Schutz des klägerischen Arzneimittels „B“ als Originalpräparat auf zwei verschiedenen Mechanismen beruhte: Erstens auf dem regulatorischen Vermarktungsschutz, der nach der Zulassung des klägerischen Arzneimittels bis zum 22. März 2022 den Markteintritt anderer Wettbewerber verhinderte. Und zweitens auf der EP A, bei der das Erteilungsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits hätte abgeschlossen sein sollen, damit die Verfügungsklägerin zu 1) im direkten zeitlichen Anschluss den Patentschutz für die technische Erfindung erhält. Indem sich das Erteilungsverfahren in die Länge zog, schlug die beabsichtigte, zeitlich durchgehende Absicherung der Monopolstellung des klägerischen Originalprodukts durch ein bestehendes Vertriebsverbot fehl.
93Der Umstand, dass die gesetzlichen Regeln eine zeitliche Schutzlücke für den Markteintritt Dritter zulassen, wenn sich bestimmte formale Abläufe verzögern, ist vom Gesetzgeber zugelassen und grundsätzlich von den Verfügungsklägerinnen so hinzunehmen. Insofern steht es jedem Dritten frei, diese Schutzlücken zu nutzen. Das Risiko, welches hier zum Tragen gekommen ist, liegt bei den Verfügungsklägerinnen, die ihre Patentstrategien entsprechend steuern können. Wie die Verfügungsbeklagte anführt, ist ihr durch diesen Verlauf der Dinge gleichfalls bislang die Möglichkeit genommen worden, bereits gegen ein erteiltes Patent vorgehen zu können.
94Insofern vermag die Kammer auch hierin keine außergewöhnlichen Einzelfallumstände zu erkennen, die eine andere Bewertung in Bezug auf die Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnten.
95IV.
96Die Verfügungsklägerinnen haben ebenfalls keinen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte gem. §§ 8 Abs. 1; 3, 4 Nr. 4 UWG.
971.
98Die Wettbewerbereigenschaft beider Verfügungsklägerinnen kann mangels gezielter Behinderung vorliegend dahinstehen.
992.
100Eine gezielte Behinderung der Verfügungsklägerinnen durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform liegt nicht vor.
101a)
102Unter dem Begriff der Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (vgl. BGH, GRUR 2001, 1061 – Mitwohnzentrale.de; GRUR 2004, 877 – Werbeblocker I). Zu den Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zählen alle Wettbewerbsparameter, insbesondere auch Absatz und Produktion (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, § 4 Rn. 4.6; BGH, GRUR 2004, 877 – Werbeblocker I). Es genügt die Eignung zur Behinderung des Mitbewerbers (vgl. BGH, WRP 2017, 324 – Portierungsauftrag).
103Als „gezielte“ Behinderung ist eine Maßnahme ganz allgemein anzusehen, wenn sie bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist (BGH, GRUR 2007, 800 – Außendienstmitarbeiter). Zur Behinderung des Wettbewerbs müssen also weitere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, § 4 Rn. 4.7). Dabei ist nicht erforderlich, dass der der Handelnde subjektiv den Zweck verfolgt, seinen Mitbewerber vom Markt zu verdrängen oder ihn zu schwächen (vgl. BGH, GRUR 2007, 800 – Außendienstmitarbeiter). Eine gezielte Behinderung kann auch dann vorliegen, wenn die Maßnahme zwar unmittelbar der Förderung des eigenen Absatzes oder Bezugs dient, aber dieses Ziel durch eine unangemessene Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers erreicht werden soll (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, § 4 Rn. 4.10). Zur Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, bei der die sich gegenüberstehenden Interessen der beteiligten Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH, WRP 2015, 714 – Uhrenankauf im Internet; GRUR 2021, 497 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen). Bewertungsmaßstab sind die gesetzlichen Wertungen, insbesondere auch der Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit und der Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 4 Rn. 4.11).
104b)
105Gemessen an diesen Grundsätzen und nach Würdigung der Gesamtumstände vermag die Kammer in dem Verhalten der Verfügungsbeklagten keine gezielte Behinderung der wettbewerblichen Entfaltung der Verfügungsklägerinnen zu erkennen.
106Der Umstand alleine, dass die Verfügungsbeklagte vielleicht nicht in den Genuss betriebswirtschaftlicher Skaleneffekte kommt, wenn sie die angegriffene Ausführungsform nach Erteilung des Dosierungspatents gegebenenfalls wieder vorübergehend vom Markt nehmen muss, indiziert keine gezielte Behinderung. Nach den maßgeblichen patentrechtlichen Vorschriften ist der Verfügungsbeklagten der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform derzeit gestattet und sie macht sich lediglich ausgleichspflichtig. Sofern die Verfügungsbeklagte angeführt hat, dass sie derzeit noch keine angegriffene Ausführungsform in den Verkehr gebracht hat, führt dies vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Unstreitig ist die angegriffene Ausführungsform „zum Vertrieb“ gelistet. Insofern darf der angesprochene Verkehrskreis zu Recht davon ausgehen, dass sie im Falle einer Bestellung auch geliefert wird.
107Ferner gilt hier das zuvor Ausgeführte: Die Verfügungsklägerinnen unterstellen eine längerfristige Einstellung des Vertriebs, so dass keine Gelegenheit für die Verfügungsbeklagte bestehe, ihr Produkt zu etablieren. Dies muss aber aus den bereits genannten Gründen nicht zwangsläufig der Fall sein. So kann ein erfolgreicher Rechtsbestandsangriff dazu führen, dass die Verfügungsbeklagte zukünftig die angegriffene Ausführungsform wieder auf den Markt bringen kann. Dies hätte im Übrigen auch zur Folge, dass der Entschädigungsanspruch nach Art. II § 1 IntPatÜG wegfallen würde. Theoretisch sind auch andere Fallgestaltungen denkbar, z.B. dass die Verfügungsbeklagte nach Erteilung des Dosierungspatents zukünftig eine Lizenz nimmt. Abgesehen davon können diverse andere Ursachen das Auftreten von Skaleneffekten verhindern, so dass deren Ausbleiben keinen Rückschluss auf eine gezielte Beeinträchtigung der Marktposition der Verfügungsklägerinnen zulässt.
108Weiter ist zu berücksichtigen, dass die freie Preisgestaltung zum Wesen des Wettbewerbs gehört und es nicht ausreichend ist, dass der Hersteller des Originals seine Preise senken muss (vgl. BGH, WRP 2017, 79 – Segmentstruktur). Damit geht einher, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um ein Arzneimittel zur Behandlung der schubförmig-remittierenden MS handelt, die anfangs bei 85% der Betroffenen diagnostiziert wird. Das Allgemeininteresse an dem grundsätzlichen Vertrieb und der Ergänzung der Gesundheitsversorgung neben dem Originalpräparat der Verfügungsklägerinnen sowie an einer dadurch einhergehenden Preisregulierung erscheint nicht per se als geringer einzuschätzen zu sein als das Interesse der Verfügungsklägerinnen, das Original weiterhin exklusiv am Markt anzubieten. Die Verfügungsklägerinnen bleiben zudem weiter selbst am Markt tätig und halten ihre wirtschaftlichen Nachteile durch den Abschluss von Rabattverträgen bereits gering. Angesichts der bereits erwähnten Gesetzeslage, nach der mangels erteilten Schutzrechts das Angebot und der Vertrieb derzeit nicht verboten sind, sieht auch die hiesige Kammer die Risiken des Preisverfalls derzeit als den tatsächlich gegebenen Marktbedingungen inhärent an (Rechtbank (Landgericht) Den Haag, Urteil vom 22. März 2022, Ziffer 4.12. Anlage AG 16a im Verfahren 4a O 27/22; Anlage 15a im Verfahren 4a O 28/22). Das Argument der Klägerin, der Bundesgerichtshof habe im Rheinmetall-Borsig-Urteil I entschieden, dass es einen parallel zum Patentrecht anwendbaren Schutz aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht gebe, verfängt wegen der umfassend geänderten Gesetzeslage im Bereich des Unlauterkeitsrecht nicht. Der BGH hat damals allgemein auf die Generalklausel in § 1 UWG a.F. Bezug genommen. Diese Regelung ist nicht mehr mit dem aktuell ausdifferenzierten Kanon an unlauteren geschäftlichen Handlungen, welche das UWG regelt, vergleichbar.
109V.
110Auf die diversen Entscheidungen aus dem In- und europäischen Ausland, die aus den beiden Parallelverfahren bekannt sind, ist nicht im Einzelnen vertieft einzugehen. Die Kammer wird durch abweichende Beurteilungen anderer Gerichte nicht gebunden (vgl. BGH, GRUR 2010, 950 – Walzenformgebungsmaschine). Dies gilt hier umso mehr, als dass vorliegend nicht die im Patentrecht klassische Situation zum Tragen kommt, in dem sachverständige Äußerungen zum technischen Sachverhalt im Fokus stehen. Entscheidungserheblich ist die Bewertung des Verhaltens der Verfügungsbeklagten als sittenwidrig bzw. unlauter. Das Interesse einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung, das es im Patentrecht in der Regel geboten erscheinen lässt, sich mit einer abweichenden Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. BGH, GRUR 2010, 950 – Walzenformgebungsmaschine), mag in einem solchen Fall weniger im Vordergrund stehen. Darüber hinaus vermögen aber die Entscheidungen, welche die Verfügungsklägerinnen in den Parallelverfahren zu ihren Gunsten angeführt hat, keine anderweitige Beurteilung der Kammer zu rechtfertigen.
111Die Entscheidung des Unternehmensgerichts Brüssel (Anlagen FBD 19, 19a in den Verfahren 4a O 27/22 und 4a O 28/22) fußt unter anderem auf einer Rechtsfigur des Anscheinsrechts nach belgischem Recht, die hier nicht von Relevanz ist. Was die Entscheidung des Handelsgerichts Barcelona (Anlagen FBD 20, 20a in den Verfahren 4a O 27/22 und 4a O 28/22) angeht, vermag die Kammer in hiesigem Fall nicht festzustellen, dass die Verfügungsbeklagten allein deswegen die angegriffene Ausführungsform anbieten und vertreiben, um den Preis zu torpedieren. Anders als bei dem spanischen Urteil geht es vorliegend nicht um ein Marktverhalten, welches darauf abzielt, das Bestehen eines rechtmäßigen Ausschließlichkeitsrechts zu untergraben. Derzeit besteht noch kein rechtmäßiges Ausschließlichkeitsrecht, sondern nur ein Recht auf angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich für die Nutzung einer offengelegten Erfindung.
112VI.
113Den Verfügungsklägerinnen steht gegen die Verfügungsbeklagte zum einen mangels erteilten EP A kein Anspruch auf Rückruf nach Art. 64 Abs.1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG (Antrag zu Ziffer 2) zu und zum anderen nicht, weil es sich um ein Verfahren im Eilrechtsschutz handelt.
114Sofern man Ziffer 2 dahingehend verstehen wollte, dass diese lediglich den Umfang der Unterlassungsverpflichtung aus Ziffer 1 – im Sinne einer Folgenbeseitigung – konkretisiert, gelten die vorherigen Ausführungen zum Unterlassungsanspruch entsprechend.
115B.
116Mangels Verfügungsanspruchs kommt es auf die Frage, ob ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, nicht mehr entscheidend an.
117C.
118Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91 Abs. 1., 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO.
119D.
120Der Streitwert wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.
121Dr. Thom Haase Hammans
122Vorsitzende Richterin am Landgericht Richter am Landgericht Richterin am Landgericht