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Landgericht Düsseldorf, 38 O 26/22

Datum:
04.11.2022
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 26/22
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2022:1104.38O26.22.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd

1.              Kundenanschreiben im Namen der Telekom Deutschland GmbH zu versenden;

2.              wahrheitswidrig zu behaupten,

a)              der Vertrag des Kunden bei der Telekom Deutschland GmbH könne nicht unverändert weiterlaufen;

b)              die Telekom Deutschland GmbH sei verpflichtet, die bisherige Telefonnummer des Anschlusses des Kunden zu ändern oder die an jenem Anschluss zugebuchten Produkte und Leistungen zum Ende der Laufzeit zu kündigen;

c)              der Kunde müsse handeln, denn sonst müsse die Telekom Deutschland GmbH seinen jetzigen Anschluss kündigen;

3.              ohne Zustimmung der Deutschen Telekom AG das Zeichen „■T■■■“ und/oder die Wortfolge „Erleben, was verbindet“ zu verwenden,

wenn dies jeweils geschieht wie in dem aus Anlage K 1 ersichtlichen Schreiben.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird ferner verurteilt,

-              der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der eingangs des Tenors unter 1 bis 3 bezeichneten Geschäftstätigkeiten, und zwar jeweils unter Benennung der Namen und Anschriften der angeschriebenen Kunden, unter Mitteilung des Datums der Versendung des als Anlage K 1 vorgelegten Schreibens, sowie unter Mitteilung der daraufhin seitens der angeschriebenen Kunden eingegangenen Verträge einschließlich der im Anschluss daran jeweils erzielten Umsätze;

-              an die Klägerin € 816,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzten, der ihr aus den eingangs des Tenors unter 1 bis 3 bezeichneten Geschäftstätigkeiten entstanden ist oder entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 125.000, wegen der Verurteilung zur Auskunftserteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000 und ansonsten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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