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Der Tenor des Urteils der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.11.2021 wird hinsichtlich der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wie folgt ergänzt und neu gefasst:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagten wird nachgelassen, die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Das Landgericht Düsseldorf hat am 29.11.2021 ein Urteil erlassen, mit welchem die Beklagte zur Zahlung und Räumung verurteilt worden ist. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% erklärt worden.
3Die Klägerin beantragt mit dem am 29.11.2021 eingegangenen Schriftsatz, die am 25.11.2021 zugestellte Entscheidung dahin zu ergänzen,
4das Urteil hinsichtlich der Räumungsverpflichtung für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären.
5Die Beklagte hat der Ergänzung mit Schriftsatz vom 06.12.2021 zugestimmt.
6Entscheidungsgründe:
7Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Räumungsverpflichtung unterblieben, was sich aus einem Abgleich des Tenors in der Hauptsache mit den Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt, der die Sicherheitsleistung für die nicht ohne Weiteres bezifferbare Räumungsverpflichtung nicht enthält.
8Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht auf 708 Nr. 7, 711 ZPO.
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