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Der Beklagte wird verurteilt, alle in seinem Besitz befindlichen Exemplare der Vorsorgevollmacht der Klägerin vom 16.11.2018, deren Beglaubigung am 18.07.2019 durch das Notariat x und Dr. x in Düsseldorf unter der Urkunden-Nr. 4353/19 erfolgte, an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe einer notariellen Vollmachtsurkunde.
3Bei der Klägerin, die in diesem Rechtsstreit von der Betreuungsstelle Düsseldorf als Betreuerin vertreten wird, handelt es sich um die Mutter des Beklagten.
4Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.12.2020, Az. 95 XVII 345/20 E, (Anlage B1, Blatt 66 der Gerichtsakte) wurde die Betreuungsstelle Düsseldorf zur vorläufigen Betreuerin der Klägerin bestellt. In diesem Beschluss war der Betreuungsstelle Düsseldorf nicht der Aufgabenbereich „Widerruf erteilter Vollmachten“ zugewiesen. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts vom 20.01.2021 (Anlage K2, Blatt 16 der Gerichtsakte) wurde die Betreuungsstelle erneut zur vorläufigen Betreuerin der Klägerin bestellt. Dieser Beschluss umfasste abweichend von dem zuvor ergangenen Beschluss auch den „Widerruf erteilter Vollmachten“. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts vom 24.03.2021 (Anlage B2, Blatt 67 der Gerichtsakte) wurde die Betreuungsstelle Düsseldorf zur Betreuerin der Klägerin bestellt. In diesem Beschluss wurde der Betreuungsstelle Düsseldorf der Aufgabenkreis „Widerruf erteilter Vollmachten“ zugewiesen. Wegen der Einzelheiten der Beschlüsse wird auf die von den Parteivertretern zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen (Anlage B1, Blatt 66 der Gerichtsakte; Anlage K2, Blatt 16 der Gerichtsakte; Anlage B2, Blatt 67 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
5Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.03.2021 läuft unter dem Aktenzeichen 25 T 185/21 ein Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf.
6Am 16.11.2018 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Vorsorgevollmacht. Die Unterschrift der Klägerin in dieser Vorsorgevollmacht wurde am 18.07.2019 durch das Notariat x und. x in Düsseldorf notariell beglaubigt.
7Der Beklagte ließ diese notariell beglaubigte Vollmacht der Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Betreuungsverfahrens durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vorlegen.
8Von einer nicht notariell beglaubigten Fassung der Vorsorgevollmacht der Klägerin machte der Beklagte durch Vorlage gegenüber dem Pflegedienst x mobil Gebrauch.
9Die Betreuungsstelle der Stadt Düsseldorf widerrief unter Berufung auf die Bestellungsurkunde für die Klägerin deren am 16.11.2018 erteilte Vollmacht gegenüber dem Beklagten mit Einschreiben vom 26.01.2021 und forderte diesen zugleich zur Herausgabe aller Unterlagen der Klägerin auf. Wegen der Einzelheiten des Schreibens, dessen Zugang beim Beklagten zwischen den Parteien streitig ist, wird auf die als Anlage K3 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung des Schreibens vom 26.01.2021 (Blatt 19 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
10Nachdem der Beklagte keine Reaktion auf das vorgenannte Einschreiben erkennen ließ, wurde dieser mit anwaltlichem Schreiben vom 26.03.2021 unter Fristsetzung zum 07.04.2021 erneut zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Vollmachten der Klägerin vom 16.11.2018 aufgefordert(Anlage K4; Blatt 22 ff. der Gerichtsakte).
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, alle in seinem Besitz befindlichen Exemplare der Vorsorgevollmacht der Klägerin vom 16.11.2018, deren Beglaubigung am 18.07.2019 durch das Notariat x und x in Düsseldorf unter der Urkunden-Nr. 4353/19 erfolgte, an die Klägerin herauszugeben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte behauptet, es sei bereits falsch, dass die Betreuungsstelle der Stadt Düsseldorf zur „(rechtskräftigen)“ Betreuerin der Klägerin bestellt worden sei. Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.12.2020 sei in rechtswidriger Weise ergangen und deshalb gegenstandslos. Er ist der Ansicht, auch die Übrigen Beschlüsse seien „contra legem“ erfolgt. Einspruchsfristen seien nicht abgewartet worden und die formalen nach dem FamFG geforderten Voraussetzungen seien nicht eingehalten worden. Die Beschlüsse seien daher insgesamt nichtig. Der Beschluss vom 24.03.2021 sei nicht rechtskräftig und könne dies aus tatsächlichen sowie formalrechtlichen Gründen auch nicht werden. Die Betreuungsstelle Düsseldorf habe auch keine Anwälte beauftragen dürfen, da ihr dieser Aufgabenkreis nicht ausdrücklich übertragen worden sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2022 Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist begründet.
19I.
20Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Exemplare der Vorsorgevollmacht vom 16.11.2018 gemäß § 175 BGB zu.
21Die dem Beklagten erteilte Vorsorgevollmacht ist durch die Betreuungsstelle Düsseldorf wirksam widerrufen worden gemäß § 168 Abs. 2 ZPO.
22Der Wirksamkeit des Widerrufs steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beklagte vortragen lässt, ihm liege ein Widerruf von Seiten der Betreuungsstelle nicht vor. Das Widerrufsrecht wird gemäß § 168 S. 3 BGB i.V.m. § 167 Abs. 1 BGB durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung vom Vollmachtgeber ausgeübt. Der Widerruf wird mit Zugang wirksam, ohne dass es auf die Kenntnis des Empfängers ankommt (vgl. MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 168 Rn. 18). Spätestens im gerichtlichen Verfahren ist dem Beklagten, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, der Widerruf der Betreuungsstelle Düsseldorf vom 26.01.2021 zugegangen (Anlage K3, Blatt 19 der Gerichtsakte). Schließlich kann der Widerruf auch konkludent erfolgen (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 168 Rn. 18). Jedenfalls durch die Erhebung der Klage, der das Widerrufsschreiben als Anlage beigefügt war, hat die Klägerin, vertreten durch die Betreuungsstelle Düsseldorf, die Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen.
23Zwar kann eine Betreuerin eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 26.11.2021 – 26 U 65/21, BeckRS 2021, 47843 Rn. 47, beck-online). Sowohl nach dem Beschluss vom 20.01.2021 als auch nach dem Bestellungsbeschluss vom 24.03.2021 war der Betreuungsstelle der Aufgabenbereich „Widerruf erteilter Vollmachten“ ausdrücklich zugewiesen.
24Dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf ergangen sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit der Beklagte den Einwand erhebt, das Datum des Beschlusses vom 20.01.2021 sei nicht zu lesen, ist dies unerheblich. Zum einen wird die Existenz des Beschlusses gerade nicht in Abrede gestellt. Zum anderen kann der Widerruf auch konkludent gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Spätestens mit der Erhebung der vorliegenden Klage hat die Betreuungsstelle Düsseldorf deutlich gemacht, dass sie an ihrem Widerruf festhalte, so dass die Klage jedenfalls konkludent als weiterer Widerruf gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen ist. In diesem Zeitpunkt lag bereits der richterliche Bestellungsbeschluss vom 24.03.2021 vor.
25Die zahlreichen Einwände des Beklagten zur fehlenden Rechtskraft sowie zur fehlenden Rechtmäßigkeit des Bestellungsbeschlusses bzw. der Beschlüsse sind wegen der Vorschrift des § 47 FamFG für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang (vgl. insoweit insgesamt BGH, Beschluss vom 28.7.2015 – XII ZB 674/14, NJW 2015, 3572, beck-online; OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 26.11.2021 – 26 U 65/21, BeckRS 2021, 47843 Rn. 47, beck-online).
26Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führt insoweit zutreffend aus:
27„Ist nämlich ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist (§ 47 FamFG). Diese Norm schützt das Vertrauen im Rechtsverkehr auf den Bestand einer wirksam gewordenen Gerichtsentscheidung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - XII ZB 674/14 -, NJW 2015, 3572, 3573; Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 47 FamFG, Rdnr. 1; Fuchs/Sitzmann, in: Kroiß/Siede (Hrsg.), FamFG, 2. Aufl. 2018, § 47, Rdnr. 2).“
28(OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 26.11.2021 – 26 U 65/21, BeckRS 2021, 47843 Rn. 49, beck-online)
29Diesen überzeugenden Ausführungen, die sich im Übrigen mit der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 28.7.2015 – XII ZB 674/14, NJW 2015, 3572, beck-online) decken, schließt sich die erkennende Kammer an. Hieraus folgt, dass die zentrale Argumentationslinie des Beklagten, der Beschluss sei rechtswidrig bzw. noch nicht rechtskräftig, ins Leere geht.
30Ob ein Beschluss rechtswidrig ist oder nicht, lässt nach § 47 FamFG die Wirksamkeit des Vollmachtwiderrufs selbst dann unberührt, wenn der Beschluss später aufgehoben werden sollte (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 26.11.2021 – 26 U 65/21, BeckRS 2021, 47843 Rn. 50, beck-online).
31Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiterhin zutreffend ausführt, wird der Beklagte
32„durch diese gesetzliche Regelung auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Durch den Widerruf der Vorsorgevollmacht entfällt nämlich nicht die Vertretungsmacht des Vorsorgebevollmächtigten nach § 303 Abs. 4 FamFG. Diese Vertretungsmacht endet erst mit dem Abschluss des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Betreuerbestellung oder wenn dieses nicht mehr in zulässiger Weise eingeleitet oder weiterverfolgt werden kann (s. BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - XII ZB 674/14 -, NJW 2015, 3572, 3574; Beschluss vom 08.07.2020 - XII ZB 68/20 -, NJW-RR 2020, 1075, 1076). Da dem Bevollmächtigten durch die Befugnis, im Namen des Betroffenen Beschwerde einzulegen, gerade die Überprüfung der Betreuerbestellung ermöglicht werden soll, steht der Widerruf der Vollmacht durch einen Betreuer dem Beschwerderecht nicht entgegen (s. BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - XII ZB 674/14 -, NJW 2015, 3572, 3574).“
33(OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 26.11.2021 – 26 U 65/21, BeckRS 2021, 47843 Rn. 51, beck-online)
34Schließlich hat der Bundesgerichtshof der in der Literatur vertretenen Auffassung, auf den Widerruf von Vorsorgevollmachten sei die Vorschrift des § 47 FamFG in verfassungskonformer Auslegung dann nicht anzuwenden, wenn auf die Beschwerde hin die Betreuerbestellung oder jedenfalls der Aufgabenkreis des Vollmachtwiderrufs aufgehoben werde, so dass mit der Aufhebung des Beschlusses der Vollmachtwiderruf als nichtig anzusehen sei, ausdrücklich abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.7.2015 – XII ZB 674/14, NJW 2015, 3572, beck-online).
35Dass der Bestellungsbeschluss gemäß § 47 FamFG von Anfang an unwirksam war, legt die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagtenseite bereits nicht substantiiert dar. Eine Unwirksamkeit im Sinne dieser Norm kommt nur in engen Ausnahmefällen, unter anderem dann in Betracht, wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage fehlt oder eine der Rechtsordnung unbekannte Rechtsfolge ausgesprochen wird (Bumiller/Harders/Bumiller, 12. Aufl. 2019, FamFG § 47 Rn. 4). Der unter anderem erhobene Einwand des Beklagten, Einspruchsfristen seien nicht abgewartet worden, führt nicht zu einer anfänglichen Unwirksamkeit im Sinne dieser Vorschrift (vgl. auch MüKoFamFG, FamFG vor § 38 Rn. 13, beck-online).
36Soweit mit Schriftsatz vom 29.04.2022 durch Rechtsanwalt Dr. Tierel die Klagerücknahme erklärt worden ist, stand dieser prozessualen Erklärung jedenfalls der Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts vom 24.03.2021 entgegen.
37II.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
39III.
40Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 01.07.2021 (Blatt 34 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
431. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
442. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
45Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
46Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
47Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
48Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
49B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
50Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
51Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
52Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
53Polkiehn |
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