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Landgericht Düsseldorf, 4c O 73/20

Datum:
29.06.2021
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4c O 73/20
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2021:0629.4C.O73.20.00
 
Tenor:

I.              Der Beschluss der Kammer vom 14.12.2020 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Ziff. I. nunmehr lautet wie folgt:

„Den Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

in der Volksrepublik China gerichtliche Verfahren einzuleiten und/oder fortzuführen, in denen beantragt wird, der Verfügungsklägerin zu untersagen,

a) ihre Patentrechte in der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich gegen die Verfügungsbeklagten durchzusetzen, in den vor der Kammer anhängigen Hauptsacheverfahren unter den gerichtlichen Aktenzeichen 4c O 49/20 / 4c O 57/20,

b) etwaige gerichtliche Entscheidungen, die von der Verfügungsklägerin in den unter I.1. a) genannten Verfahren erstritten werden, gegen die Verfügungsbeklagten zu vollstrecken,

wenn nicht gewährleistet ist, dass der Verfügungsklägerin in einem solchen Verfahren vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.“

II.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsklägerin zu 20 % und die Verfügungsbeklagten zu 80 %.

III.              Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 
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