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Landgericht Düsseldorf, 4c O 60/20

Datum:
21.12.2021
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4c O 60/20
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2021:1221.4C.O60.20.00
 
Tenor:

für R e c h t erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung, soweit vorhanden auch in elektronischer Form - hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können - darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 16. Oktober 2015

  1. Vorrichtungen zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das im Voraus codiert worden ist, wobei eine zu decodierende aktuelle Partition Daten enthält, wovon wenigstens ein Datenelement mit einem Vorzeichen behaftet ist, wobei die Daten die Koeffizienten einer direkten Transformation sind,

wenn die Decodierungsvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie für die aktuelle zu decodierende Partition Verarbeitungsmittel umfasst, die dafür ausgelegt sind:

- die Daten der aktuellen Partition unter Ausschluss des Vorzeichens zu decodieren,

- den Wert einer Funktion zu berechnen, die die Parität der Summe der decodierten Daten der aktuellen Partition repräsentiert,

- anhand des berechneten Wertes den Wert des Vorzeichens zu erhalten, wobei, falls die Parität der Summe der Daten einen ersten Wert hat, das Vorzeichen positiv ist und, falls die Parität der Summe der Daten einen zweiten Wert hat, das Vorzeichen negativ ist,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat;

  1. Dritten in der Bundesrepublik Deutschland

Mittel zur Durchführung eines Verfahrens zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher codiert worden ist, wobei eine zu decodierende aktuelle Partition Daten enthält, wovon wenigstens ein Datenelement mit einem Vorzeichen behaftet ist, wobei die Daten die Koeffizienten einer direkten Transformation sind,

wenn das Decodierungsverfahren für die aktuelle Partition die folgenden Schritte umfasst:

- Decodieren von Daten der aktuellen Partition unter Ausschluss des Vorzeichens,

- Berechnen des Wertes einer Funktion, die die Parität der Summe der die codierten Daten der aktuellen Partition repräsentiert,

- anhand des berechneten Wertes Erhalten des Wertes des Vorzeichens, wobei, falls die Parität der Summe der Daten einen ersten Wert hat, das Vorzeichen positiv ist und, falls die Parität der Summe der Daten einen zweiten Wert hat, das Vorzeichen negativ ist,

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert hat;

und zwar unter Angabe

  1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

  2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

  3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

  4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Oktober 2015 entstanden ist und noch entstehen wird.

  1. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

  1. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten seit dem X dadurch entstanden ist, dass die Klägerin und die X den Anspruch von X auf Abschluss eines Lizenzvertrages, der auch das Klagepatent umfasst, zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen nicht erfüllt haben.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt.

  1. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,- und für beide Parteien hinsichtlich Ziff. V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  1. Der Streitwert wird auf EUR 2.500.000,00 festgesetzt.

 
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