Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 4c O 59/20

Datum:
21.12.2021
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4c O 59/20
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2021:1221.4C.O59.20.00
 
Tenor:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung, soweit vorhanden auch in elektronischer Form - hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können - darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 12. September 2015

  1. Decodierer, die folgende Merkmale aufweisen:

Einen Extrahierer, der ausgebildet ist, um eine maximale Regionsgröße und Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom zu extrahieren; einen Unterteiler, der ausgebildet ist, um ein Array von Informationsabtastwerten, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, räumlich in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgröße zu teilen und zumindest einen Teilsatz der Baumwurzelregionen gemäß einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Größen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen; und

einen Rekonstruierer, der ausgebildet ist, um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren;

wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularität durchzuführen, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt,

und der Extrahierer ausgebildet ist, um untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren, und

wobei der Decodierer ferner folgendes Merkmal aufweist: einen weiteren Unterteiler, der ausgebildet ist, um gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen zumindest einen Teilsatz der kleineren einfach verbundenen Regionen in noch kleinere einfach verbundene Regionen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen,

wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Retransformation aus einem Spektral- in einen räumlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Region durchzuführen, und

wobei der Extrahierer ausgebildet ist, um eine weitere maximale Regionsgröße aus dem Datenstrom zu extrahieren, und

wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um jede kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße zu teilen und zumindest den Teilsatz der Baumwurzel-Teilregionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen zu unterteilen,

wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um beim Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen für jede kleinere einfach verbundene Region zu prüfen, ob die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, und wenn die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, die jeweilige kleinere einfach verbundene Region in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße zu teilen; für jede Baumwurzel-Teilregion die untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen dahin gehend zu prüfen, ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, die jeweilige Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen zu partitionieren und die Prüfung und Partitionierung für die Teil-Teilregionen rekursiv zu wiederholen, bis gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition mehr durchgeführt werden soll oder eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist, und

wobei für eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße nicht überschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat;

  1. Mittel zum Durchführen eines Decodierverfahrens zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

wenn das Decodierungsverfahren die folgenden Schritte umfasst:

Extrahieren einer maximalen Regionsgröße und von Mehrbaum- Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom; und räumliches Teilen eines Arrays von Informationsabtastwerten, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgröße und Unterteilen zumindest eines Teilsatzes der Baumwurzelregionen gemäß einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Größen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen; und Rekonstruieren des Arrays von Abtastwerten aus dem Datenstrom unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen,

wobei die Rekonstruktion ein Vorhersagen des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularität aufweist, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt, und das Verfahren ferner ein Extrahieren untergeordneter Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom aufweist, und wobei das Verfahren ferner folgenden Schritt aufweist:

eine weitere Unterteilung zumindest eines Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in noch kleinere ein-fach verbundene Regionen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen, wobei die Rekonstruktion ein Durchführen einer Retransformation aus einem Spektral- in einen räumlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Region aufweist, und

wobei das Verfahren ferner ein Extrahieren einer weiteren maximalen Regionsgröße aus dem Datenstrom und die weitere Unterteilung ein Teilen jeder kleineren einfach verbundenen Region, die die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße und Unterteilen zumindest des Teilsatzes der Baumwurzel-Teilregionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen aufweist, und

wobei das Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen folgende Schritte aufweist;

Prüfen der untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen für jede kleinere einfach verbundene Region dahingehend, ob die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, und wenn die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, Teilen der jeweiligen kleineren einfach verbundenen Region in Baumwurzel-Teilregionen für die weitere maximale Regionsgröße;

für jede Baumwurzel-Teilregion,

Prüfen, ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und, wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll,

Partitionieren der jeweiligen Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen und rekursives Wiederholen des Prüfens und Partitionierens für die Teil-Teilregionen, bis gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition durchgeführt werden soll oder die weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist, und

wobei für eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße nicht überschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird,

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert hat;

und zwar unter Angabe

  1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

  2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

  3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

  4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 12. September 2015 entstanden ist und noch entstehen wird.

  1. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

  1. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten seit dem X dadurch entstanden ist, dass die Klägerin und die X den Anspruch von X auf Abschluss eines Lizenzvertrages, der auch das Klagepatent umfasst, zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen nicht erfüllt haben.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt.

  1. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,- und für beide Parteien hinsichtlich Ziff. V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  1. Der Streitwert wird auf EUR 2.500.000,00 festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 50 52 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 79 85 86 88 90 92 93 96 98 100 102 103 105 107 109 110 112 114 116 118 120 122 123 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 168 169 170 171 173 174 176 177 178 179 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 197 198 199 200 202 203 205 206 207 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 325 326 327 328 329 330 331 332 333 334 335 336 337 338 339 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354 355 356 357 358 359 360 361 362 363 364 365 366 367 368 369 370 371 372 373 374 375 376 377 378 379 380 381 382 383 384 385 386 387 388 389 390 391 392 393 394 395 396 397 398 399 400 401 402 406 407 408 409 410 411 412 413 414 415 416 417 418 419 420 421 422 423 424 425 426 427 428 429 430 431 432 433 434 435 436 437 438 439 440 441 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 462 463 464 465 466 467 468 469 470 471 472 473 474 475 476 477 478 479 480 481 482 483 484 485 486 487 488 489 490 491 492 493 494 495 496 497 498 499 500 501 502 503 504 505 506 507 508 509 510 511 512 513 514 515 516 517 518 519 520 521 522 523 524 525 526 527 528 529 530 531 532 533 534
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank