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Landgericht Düsseldorf, 4b O 83/19

Datum:
11.05.2021
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 83/19
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2021:0511.4B.O83.19.00
 
Tenor:

1.              Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Smartphones und Tablets zur Durchführung eines Verfahrens zum Synthetisieren eines ersten und zweiten Audio-Ausgangssignals von einem Eingangssignal

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn das Verfahren die nachfolgenden Schritte umfasst:

-               das Filtern des Eingangssignals zum Erzeugen eines gefilterten Signals,

-               das Erhalten eines Korrelationsparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal,

-               das Erhalten eines Pegelparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal,

-               das Transformieren des Eingangssignals und des gefilterten Signals durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal, wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter und dem Pegelparameter abhängig ist.

2.              Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen

Anordnungen zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten Audio-Ausgangssignals von einem Eingangssignal

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn die Anordnungen Folgendes umfassen:

-               Filtermittel zum Filtern des Eingangssignals zum Erzeugen eines gefilterten Signals,

-               Mittel zum Erhalten eines Korrelationsparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal,

-               Mittel zum Erhalten eines Pegelparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal,

-               Mittel zum Transformieren des Eingangssignals und des gefilterten Signals durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal, wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter und dem Pegelparameter abhängig ist.

3.              Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 30. Oktober 2009 Mittel gemäß Ziffer 1. zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert haben, und zwar unter Angabe

a)               der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,

e)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

4.              Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 30. Oktober 2009 Anordnungen gemäß Ziffer 2. in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

5.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Oktober 2009 entstanden ist und noch entstehen wird.

6.              Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die unter Ziffer 2. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 9. April 2017 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents XXX (deutscher Teil des XXX) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 2) diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

7.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8.              Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % der Gerichtskosten und 10 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), die Beklagte zu 1) 45 % der Gerichtskosten und 40 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Beklagte zu 2) 50 % der Gerichtskosten und 50 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

9.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 950.000 EUR und für die Beklagte zu 1) in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Als Teilsicherheiten werden für die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus

              Ziffer 1., 2. und 6.:              650.000 EUR,

              Ziffer 3. und 4.:              200.000 EUR und

              Ziffer 8.:              110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

              festgesetzt.

 

Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108

Entscheidungsgründe

109

A

110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135

1.

136

2.

137

a)

138 139 140 141

b)

142

c)

143 144 145 146 147 148 149

3.

150

a)

151

b)

152 153

4.

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a)

155 156 157 158 159 160 161 162 163

b)

164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175

1.

176

a)

177 178 179 180 181 182

b)

183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194

2.

195

3.

196

a)

197 198 199 200

b)

201 202 203 204 205 206 207 208 209

4.

210

5.

211 212 213 214 215

1.

216

2.

217 218 219 220 221 222 223

1.

224 225 226

2.

227

a)

228

b)

229

c)

230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240

3.

241 242 243

4.

244

a)

245 246 247 248 249 250 251

b)

252

5.

253 254 255 256 257 258 259

1.

260

a)

261 262 263 264

b)

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2.

280 281

a)

282 283 284 285 286 287 288 289 290 291

b)

292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 325 326 327 328 329 330 331 332 333 334 335 336 337 338 339 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354 355 356 357 358 359 360 361 362 363 364 365 366 367 368 369 370 371 372 373 374 375 376 377 378 379 380 381 382 383 384 385 386 387 388 389 390 391 392 393 394 395 396 397 398 399 400 401 402 403 404 405 406 407 408 409

B

410 411 412 413 414

1.

415 416 417

2.

418 419 420 421 422

3.

423 424 425

1.

426

a)

427 428 429 430 431 432 433 434 435 436

b)

437 438 439 440

c)

441 442 443

d)

444

e)

445

f)

446

2.

447

C

448 449

D

450
 

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