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Landgericht Düsseldorf, 4b O 65/20

Datum:
25.11.2021
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 65/20
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2021:1125.4B.O65.20.00
 
Tenor:

Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland Druckmaschinen anzubieten und/ oder an solche zu liefern,

welche geeignet sind, ein Verfahren zum Herstellen einer dekorativ bedruckten Oberfläche auf einem flächigen Werkstück mit folgenden Schritten durchzuführen:

-       Vorbehandeln eines flächigen, im wesentlichen aus Holz oder Holzbestandteilen bestehenden Werkstückes durch Auftrag von mindestens einer flüssigen Grundschicht,

-       teilweises oder vollständiges Trocknen der mindestens einen aufgetragenen flüssigen Grundschicht,

-       digitales Tintenstrahldrucken im Durchlauf auf das vorbehandelte flächige Werkstück, wobei beim Tintenstrahldrucken Tintenstrahldruckköpfe Tröpfchen mit einer variablen Tröpfchengröße ausgeben und das Werkstück mit unterschiedlich großen Tröpfchen bedruckt wird, wobei die kleinste Tröpfchengröße &60; 20 pl ist und die kleinen Tröpfchen von den größeren Tröpfchen sich um mindestens den Faktor zwei unterscheiden,

wobei

-       das Drucken mit UV-härtender Druckfarbe erfolgt, und

-       die mindestens eine flüssige Grundschicht als Farbempfangsschicht in Form eines UV-härtenden Acrylatlacks aufgebracht wird und die nachfolgende Trocknung durch eine UV-Strahlenaushärtung erfolgt.

(Anspruch 1 von EP X );

a)             der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)             der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)             der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten zu Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden

wobei hinsichtlich der Angaben jeweils in Kopie die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere, vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

a)             einzelnen Angebotshandlungen, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist,

b)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitraum,

c)             der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, einschließlich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns.

Ziffer I. 1.:                            EUR 250.000,00

Ziffer I. 2. und I. 3.: EUR  48.500,00

Ziffer IV.:                            110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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