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Landgericht Düsseldorf, 4b O 49/20

Datum:
11.05.2021
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 49/20
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2021:0511.4B.O49.20.00
 
Tenor:

I.              Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Erzeugen eines Ausgangssignals auf der Basis einer decodierten Version eines codierten Audiosignals, die ein Niedrigband eines ursprünglichen Audiosignals darstellt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn dem codierten Audiosignal ein variierender Filterparameter für ein spektrales Aufhellungsfilter zugeordnet ist, wobei der variierende Filterparameter von einem tonalen Charakter eines Hochbandes des ursprünglichen Audiosignals zu einer gegebenen Zeit abhängt, und

wenn die Vorrichtung aufweist: eine Einrichtung zum Erhalten des dem codierten Audiosignal zugeordneten variierenden Filterparameters, eine Hochfrequenz-Regenerationseinheit zum Durchführen eines Hochfrequenz-Regenerationsschrittes bezüglich einer decodierten Version des codierten Audiosignals, um ein hochfrequenzregeneriertes Signal zu erzeugen, und ein adaptives spektrales Aufhellungsfilter zum Filtern der decodierten Version oder des hochfrequenzregenerierten Signals;

wobei das adaptive spektrale Aufhellungsfilter einen variablen Parameter aufweist, wobei der variable Parameter gemäß dem variierenden Filterparameter, der dem codierten Audiosignal zugeordnet ist, eingestellt ist.

II.              Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung in elektronischer Form – hinsichtlich der Angaben a. und b. unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 29. Juni 2011 Vorrichtungen gemäß Ziffer 1 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

und zwar unter Angabe

a)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Juni 2011 entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.              Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 29. Juni 2011 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatent XXX (deutscher Teil des XXX) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

V.              Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindliche, in Ziffer I. bezeichnete Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben.

VI.              Die Zwischenfeststellungswiderklage wird abgewiesen.

VII.              Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VIII.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 Euro, wobei für die Vollstreckung der einzelnen titulierten Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziff. I., IV. und V.:              700.000 Euro

Ziff. II.:              200.000  Euro

Ziff. VII.:              110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

 
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