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Landgericht Düsseldorf, 4b O 23/20

Datum:
11.05.2021
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
4b O 23/20
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2021:0511.4B.O23.20.00
 
Tenor:

I.              Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Synthetisieren eines ersten Ausgangskanals und eines zweiten Ausgangskanals eines Ausgangssignals

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Ausgangssignal ein Zweikanalausgangssignal oder ein Mehrkanalausgangssignal ist, das den ersten Ausgangskanal und den zweiten Ausgangskanal aufweist,

wenn die Vorrichtungen einen Stereobreitenparameter verwenden, der einen Grad an Ähnlichkeit zwischen einem ersten Kanal und einem zweiten Kanal eines Originalsignals darstellt, wobei das Originalsignal ein Zweikanalsignal oder ein Mehrkanalsignal ist, das den ersten Kanal und den zweiten Kanal aufweist, wobei der Stereobreitenparameter ein Wert aus einem finiten Satz von Werten ist, die einen gesamten Bereich zwischen einer Monosituation und einer Breitenstereosituation zwischen dem ersten Kanal und dem zweiten Kanal des Originalsignals abdecken,

wenn die Vorrichtungen einen Symmetrieparameter verwenden, der eine Lokalisierung in einem Stereofeld darstellt, das durch den ersten Kanal und den zweiten Kanal des Originalsignals definiert wird,

wenn die Vorrichtungen ein Monosignal verwenden, das aus dem ersten Kanal und dem zweiten Kanal des Originalsignals hergeleitet wird,

und wenn die Vorrichtungen Folgendes aufweisen:

einen parametrischen Stereodecodierer zum Erzeugen des synthetisierten Stereo-Ausgangssignals aus dem Monosignal durch Verwenden des Stereobreitenparameters, um eine Stereobreite zwischen dem ersten Ausgangskanal und dem zweiten Ausgangskanal des Ausgangssignals zu steuern, und durch Verwenden des Symmetrieparameters, um eine Lokalisierung in dem Stereofeld zu steuern, das durch den ersten Ausgangskanal und den zweiten Ausgangskanal des Ausgangssignals definiert wird.

II.              Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall von wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Mittel zur Durchführung eines Verfahrens zum Synthetisieren eines ersten Ausgangskanals und eines zweiten Ausgangskanals eines Ausgangssignals

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

wenn das Ausgangssignal ein Zweikanalausgangssignal oder ein Mehrkanalausgangssignal ist, das den ersten Ausgangskanal und den zweiten Ausgangskanal aufweist, und

wenn das Verfahren einen Stereobreitenparameter verwendet, der einen Grad an Ähnlichkeit zwischen einem ersten Kanal und einem zweiten Kanal eines Originalsignals darstellt, wobei das Originalsignal ein Zweikanalsignal oder ein Mehrkanalsignal ist, das den ersten Kanal und den zweiten Kanal aufweist, wobei der Stereobreitenparameter ein Wert aus einem finiten Satz von Werten ist, die einen gesamten Bereich zwischen einer Monosituation und einer Breitenstereosituation zwischen dem ersten Kanal und dem zweiten Kanal des Originalsignals abdecken,

wenn das Verfahren einen Symmetrieparameter verwendet, der eine Lokalisierung in einem Stereofeld darstellt, das durch den ersten Kanal und den zweiten Kanal des Originalsignals definiert wird,

wenn das Verfahren ein Monosignal verwendet, das aus dem ersten Kanal und dem zweiten Kanal des Originalsignals hergeleitet wird, und

wenn das Verfahren folgende Schritte aufweist:

parametrisches Stereodecodieren zum Erzeugen des synthetisierten Stereo-Ausgangssignals aus dem Monosignal durch Verwenden des Stereobreitenparameters, um eine Stereobreite zwischen dem ersten Ausgangskanal und dem zweiten Ausgangskanal des Ausgangssignals zu steuern, und durch Verwenden des Symmetrieparameters, um eine Lokalisierung in dem Stereofeld zu steuern, das durch den ersten Ausgangskanal und den zweiten Ausgangskanal des Ausgangssignals definiert wird.

III.              Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung in elektronischer Form – hinsichtlich der Angaben a. und b. unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 15. Dezember 2011 Vorrichtungen gemäß Ziffer I. in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

und zwar unter Angabe

a)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

IV.              Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung in elektronischer Form – hinsichtlich der Angaben a. und b. unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 15. Dezember 2011 Mittel gemäß Ziffer II. zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert haben,

und zwar unter Angabe

a)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

V.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. und II. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Dezember 2011 entstanden ist und noch entstehen wird.

VI.              Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 15. Dezember 2011 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatent XXX (deutscher Teil des XXX) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

VII.              Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindliche, in Ziffer I. bezeichnete Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben.

VIII.              Die Zwischenfeststellungswiderklage wird abgewiesen.

IX.              Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

X.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 Euro, wobei für die Vollstreckung der einzelnen titulierten Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziff. I., II., VI. und VII.:              700.000 Euro

Ziff. III. und IV.:              200.000  Euro

Ziff. IX.:              110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

 
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