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Landgericht Düsseldorf, 4a O 68/20

Datum:
16.11.2021
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 a. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 68/20
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2021:1116.4A.O68.20.00
 
Tenor:

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

Waffen, welche als Gasdrucklader ausgebildet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn diese mit einem Waffenverschlusssystem mit einem Verschlussträger und einem wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung sowie einen Schließfederkolben aufweisenden Schließfedermechanismus ausgestattet sind,

wenn bei dem Waffenverschlusssystem der Verschlussträger und der Schließfederkolben derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schließfederkolben bei zurücklaufendem Verschlussträger Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung verdrängt;

wenn das Waffenverschlusssystem wenigstens einen Funktionshohlraum und wenigstens eine den Funktionshohlraum mit der Umgebung verbindende ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung aufweist, und zwar derart, dass etwa in den Funktionshohlraum eingetretenes, die Funktion des Waffenverschlusssystems beeinträchtigendes Fluid durch die ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) einfach und schnell nach außen ableitbar ist;

und wenn bei der Waffe der Kolben ein kurzer Gaskolben, der Zylinder ein kurzer Gaszylinder und die Betätigungsstange eine Gasabnahmestange ist, die von einer Gasabnahme bis zum Verschlussträger reicht und derart mit dem Waffenverschlusssystem zusammenwirkt, dass sie den Verschlussträger antreibt und so über den vom Verschlussträger angetriebenen Schließfederkolben Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung des Schließfedermechanismus verdrängt.

2.

Der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe

-          der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

-          der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

-          der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.08.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe:

-          der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

-          der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

-          der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

-          der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

-          im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.

nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;

5.

nur die Beklagte zu 1): die unter I 1. Bezeichneten, seit dem 01.01.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.11.21) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse an sich zu nehmen.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 03.08.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei der Anspruch für Handlungen nach I. 1., die vor dem 01.01.2017 begangen worden sind, auf Herausgabe dessen, was die Beklagten durch diese Handlungen erlangt haben, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung beschränkt ist.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00. Darüber hinaus werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:  Die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung sind gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 750.000,00; ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,00.

 
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