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Landgericht Düsseldorf, 4a O 25/15

Datum:
01.06.2021
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 25/15
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2021:0601.4A.O25.15.00
 
Tenor:

I.                    Die Beklagte wird verurteilt,

1.       der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses – sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen – vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 09.07.2011 bis zum 30.09.2017 die klägerseits

gebrauchsmusterrechtlich (Gebrauchsmusterschrift Nr. A) geschützten Auslauftrichter für ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die lösbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuführung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenförmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite übergreifen und die Segmente lösbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen, und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Auslaufstutzen übergreifen und halten,

in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat und zwar unter Angabe

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

wobei der Beklagte vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

2.       Im Übrigen wird die Klage, soweit sie zur Entscheidung stand, abgewiesen.

3.       Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro.

 
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