Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird auf Kosten des Gläubigers
zurückgewiesen.
Gründe
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567 Abs.1 Nr.1, 569 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.
3Zurecht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Gläubigers vom 23.12.2020 gegen die Beanstandung des Obergerichtsvollziehers B. vom 08.12.2020 zurückgewiesen.
4Dabei kann die Kammer offenlassen, ob nach § 754a Abs. 1 ZPO die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids entbehrlich war.
5Denn jedenfalls ist Voraussetzung einer Verhaftung des Schuldners, dass der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl in Besitz hat (Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., Rn. 15). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wohl, da das Vollstreckungsgericht entgegen dem mit dem Vollstreckungsauftrag verbundenen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls und dem Ersuchen, den Haftbefehl an den Gerichtsvollzieher weiterzuleiten (lit. H des Antragsformulars), den Haftbefehl tatsächlich nicht an den Gerichtsvollzieher gesendet hat.
6Der Gerichtsvollzieher durfte die Ausfertigung des Haftbefehls auch bei dem Gläubiger anfordern, denn mit einem Verhaftungsantrag hat der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher den Haftbefehl zu übergeben (Vorwerk/Wolf/Fleck, ZPO, 40. Ed., § 802g, Rn. 20).
7Daran ändert im Streitfall nichts, dass bereits mit dem Vollstreckungsauftrag der Gerichtsvollzieher gebeten wurde, das Gericht zu ersuchen, den Haftbefehl an ihn weiterzuleiten. Erfolgt in einem solchen Fall die Übersendung des Haftbefehls entgegen dem Ersuchen an den Gläubiger, hat dieser ihn dem Gerichtsvollzieher zu übersenden (vgl. LG Karlsruhe DGVZ 2018, 165). Dem Gläubiger steht es daneben frei, den Gerichtsvollzieher um ein erneutes Ersuchen bei dem Amtsgericht zu bitten oder selbst das Gericht zu ersuchen, den Haftbefehl (nunmehr) an den Gerichtsvollzieher zu senden.
8Aus § 754a ZPO folgt schließlich nicht, dass die elektronische Übermittlung des Haftbefehls für die Verhaftung ausreicht. Denn nach § 754a Abs. 1 ZPO ist unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids entbehrlich. Zurecht weist der Gläubiger selbst darauf hin, dass die Regelung des § 754a ZPO den Haftbefehl nicht erfasst. Auch aus § 753 Abs. 4 ZPO folgt nicht, dass für die Verhaftung des Schuldners der Haftbefehl nicht vorliegen muss.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
10Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).