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Leitsatz (nicht amtlich)
§§ 86, 105, 109, 111 Nr. 3 GNotKG
§ 2 Abs. 1 PartGG
§§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 1 HGB
Die Anmeldung des Ausscheidens des einzigen Steuerberaters aus einer Rechtsanwalts- und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft bildet mit der Anmeldung der Änderung des Namens und des Gegenstands der Partnerschaft eine notwendige Erklärungseinheit, weil diese Anmeldungen erforderlich sind, um nicht gegen das Verbot der Irreführung des § 18 Abs. 2 HGB zu verstoßen. Weil grundsätzlich die Namen aller Partner in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden müssen, muss der Name und Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft abgeändert werden, wenn nach dem Ausscheiden einer der angegebenen Berufe nicht mehr vertreten ist.
LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2021 – 25 OH 13/20
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 9. März 2020 in der korrigierten Fassung vom 11. November 2020 der Notarin M aus K abgeändert.
In der Kostenrechnung sind 115,19 € zu viel erhoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
2I.
3Die Beteiligte zu 1. bestand ursprünglich aus drei Partnern, S (im Folgenden: S), D (im Folgenden: D) und C (im Folgenden: C). Sie firmierte unter „X PARTNER S, D, C Rechtsanwälte, Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft“ (AG O Partnerschaftsregister PR 000).
4Ihr Gegenstand lautete:
5Die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Rechtsanwalt und/oder Steuerberater.
6Unter dem 30. September 2014 unterzeichneten die Partner eine Vereinbarung über das Ausscheiden des B aus der Partnerschaftsgesellschaft (Bl. 6ff. GA). § 4 Abs. 1 verhält sich wie folgt:
7Die verbleibenden Gesellschafter beschließen die Fortsetzung der Partnerschaftsgesellschaft. Die Partnerschaftsgesellschaft trägt ab dem Austrittsstichtag folgenden Tag den Namen X PARTNER Rechtsanwälte S, D Partnerschaftsgesellschaft.
8Unter dem 4. März 2020 unterzeichneten S, D und C folgende Anmeldung zur Eintragung in das Partnerschaftsregister des Amtsgerichts O (Bl. 12f. GA):
9Ausscheiden eines Partners
10Der Partner C ist aus der Partnerschaft ausgeschieden.
11[…]
12Änderung des Namens
13Der Name der Partnerschaft hat sich infolge dessen wie folgt geändert:
14X PARTNER Rechtsanwälte S, D Partnerschaftsgesellschaft.
15Änderung des Gegenstandes
16Der Gegenstand der Partnerschaft hat sich infolge dessen wie folgt geändert:
17Die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Rechtsanwalt.
18Die Beteiligte zu 2. wurde beauftragt, die öffentliche Beglaubigung und Anmeldung dieser Partnerschaftsregisteranmeldung vorzunehmen. Dies erfolgte am 4. März 2020, die entsprechende Eintragung im PR 0000 des Amtsgerichts O wurde am 11. März 2020 vorgenommen.
19Die Kostengläubigerin erstellte unter dem 9. März 2020 eine gegen die X PARTNER S, D, C Rechtsanwälte, Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft gerichtete Kostenrechnung über 271,02 €.
20Gegen die Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 1. einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 127 GNotKG eingebracht.
21Die Beteiligte zu 2. übermittelte mit Schriftsatz vom 11. November 2020 eine geänderte Kostenrechnung (Bl. 45f. GA).
22Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 2. November 2020 und 5. Februar 2021 Stellung genommen.
23II.
24Auf Antrag der Beteiligten zu 1. nach § 127 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 9. März 2020 in der korrigierten Fassung vom 11. November 2020 abzuändern.
25Die Beteiligte zu 2. hat die ursprüngliche Kostenrechnung in zulässiger Weise berichtigt und durch die unter dem 11. November 2020 korrigierte Kostenrechnung ersetzt, welche nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens ist.
261. Die geänderte Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG.
272. Die Gebühr des Nr. 24102 KV GNotKG für die Fertigung eines Entwurfs für eine Handelsregisteranmeldung ist entstanden, und zwar entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. nach einem Geschäftswert in Höhe von insgesamt 30.000,-- €.
28Nach § 105 Abs. 4 Nr. 3 GNotKG beträgt der Geschäftswert einer der Erstanmeldung nachfolgenden Anmeldung 30.000,-- €, wenn die Anmeldung eine Partnerschaftsgesellschaft betrifft.
29Vorliegend ist neben dem Ausscheiden eines Partners, die Änderung des Namens der Partnerschaftsgesellschaft und die Änderung des Gegenstands der Partnerschaftsgesellschaft zur Eintragung angemeldet worden.
30In § 86 Abs. 1 GNotKG ist der Begriff des „Beurkundungsgegenstandes“ definiert als das „Rechtsverhältnis, auf welches sich die Erklärungen des oder der Beteiligten beziehen“. Handelt es sich nicht um die Beurkundung von Erklärungen, sondern um eine Tatsachenbeurkundung, so ist Beurkundungsgegenstand die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.
31Nach § 111 Nr. 3 GNotKG gilt eine Anmeldung zu einem Register stets als besonderer Beurkundungsgegenstand.
32Von diesem Grundsatz wird in bestimmten Fällen eine Ausnahme gemacht, nämlich wenn und soweit die mehreren Anmeldungen eine notwendige Einheit bilden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Oktober 2016, – II ZB 18/15; BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn – Bachmayer, 32. Edition, § 111 GNotKG Rn. 27; Bormann/Diehn/Sommerfeldt – Bormann, GNotKG, 4. Aufl., § 111 Rn. 14a; Korintenberg – Diehn, GNotKG, 21. Aufl., § 111 Rn. 28).
33So liegt der Fall hier, das Ausscheiden des C hatte zwangsläufig zur Folge, dass der Gegenstand und der Name der Partnerschaft zu ändern waren.
34Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 PartGG). Daraus folgt, dass grundsätzlich nur die Namen aktueller Partner in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden dürfen. Zwar können in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 1 HGB die Namen früherer Partner beibehalten werden, wenn diese nicht ihre Zustimmung versagt haben. Auch hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen promovierte Namensgeber aus einer Partnerschaftsgesellschaft ausgeschieden sind und keiner der verbleibenden Gesellschafter einen Doktortitel führt, entschieden, dass bei entsprechender Gestattung der Doktortitel in der Firma zusammen mit dem Namen des ausgeschiedenen Partners nach § 24 HGB selbst dann beibehalten werden darf, wenn keiner der verbleibenden Gesellschafter einen Doktortitel führt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2018, – II ZB 7/17).
35Entscheidend ist vorliegend jedoch das Verbot der Irreführung des § 18 Abs. 2 HGB in Bezug auf die Berufsbezeichnung. Gemäß § 18 Abs. 2 HGB darf die Partnerschaft keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die Vorschrift enthält ein allgemeines und umfassendes Verbot, durch die Firma bzw. ihre Teile das Publikum oder andere Interessierte über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse des Handelsgeschäfts irrezuführen, sog. Grundsatz der Firmenwahrheit. Zweck ist der Schutz der Geschäftspartner, der Mitbewerber und des lauteren Wettbewerbs. Grundsätzlich müssen die Berufe aller Partner mit in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. Danach muss die Berufsbezeichnung abgeändert werden, wenn nach dem Ausscheiden einer der angegebenen Berufe nicht mehr vertreten ist (Münchener Kommentar zum HGB – Heidinger, 5. Aufl., § 18 Rn. 124). Mit dem Ausscheiden des C war kein Steuerberater mehr Mitglied der Partnerschaftsgesellschaft, so dass sowohl der Name als auch der Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft geändert werden mussten
36Das Ausscheiden des C sowie die weiteren zur Eintragung angemeldeten, anmeldepflichtigen Veränderungen stellen sich demzufolge als Erklärungseinheit und damit als ein Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 86 Abs. 1 GNotKG dar.
37Die Kostenrechnung war dementsprechend zu ändern. Ausgehend von einem Geschäftswert von 30.000,-- € ergeben sich eine 0,5 Gebühr in Höhe von 62,50 € und eine 0,3 Gebühr in Höhe von 37,50 €. Zuzüglich der Auslagen (0,45 € + 1,50 € + 20,00 € + 9,00 €) und der Umsatzsteuer (24,88 €) ergibt sich ein Bruttobetrag in Höhe von 155,83 €.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.
40Dr. Pahlke |
Radtke |
Rütz |