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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.02.2021- 49 C 451/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2I.
3Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich nicht ergeben.
4Von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
5II.
6Das Amtsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, bereits im Zeitpunkt des Rücktritts habe auf Grundlage der in diesem Zeitpunkt bekannten Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür gesprochen, dass die gebuchte Reise nicht ohne erhebliche Beeinträchtigungen durchgeführt werden kann, sodass der Beklagten nach § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigung gem. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehe. Hierfür spreche, dass die pandemische Lage von großen Unwägbarkeiten geprägt gewesen sei, die absehbar auch im Reisezeitraum noch nicht beseitigt worden wären. Unerheblich sei insofern auch eine rückläufige Tendenz der Infektionszahlen, da das Infektionsgeschehen durch starke Dynamik geprägt sei und sich auch innerhalb des Reisezeitraums so stark verändern könne, dass die Gefahr bestanden habe, dass eine Rückreise für den Kläger aufgrund erneuter Einstellung des Flugverkehrs wie im Frühjahr 2020 nicht planmäßig möglich gewesen wäre.
7Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter, soweit das Amtsgericht diesem nicht entsprochen hat, während der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
8III.
9Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
10Die Beklagte rügt Rechtsfehler i.S.d. §§ 513, 546 ZPO, die – die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt – auch entscheidungserheblich wären. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass im Rücktrittszeitpunkt davon auszugehen gewesen sei, dass die Reise aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB erheblich beeinträchtigt sein würde. Ihr stehe daher eine Entschädigung entsprechend der vereinbarten AGB in Höhe von 25 % des Reisepreises zu.
11Darin liegt ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
12IV.
13Die Berufung ist begründet.
14Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung und die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen gebieten eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
15Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 883,00 € gem. § 651h Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5, 346 ff. BGB zu.
161.
17Die Parteien sind durch Pauschalreisevertrag i.S.v. § 651a Abs. 2 BGB über eine Reise für zwei Personen vom 23.07. bis 06.08.2020 nach Mallorca inklusive Hin- und Rückflug und Unterbringung im Hotel „b P C“ mit Verpflegung all inclusive zum Gesamtreisepreis i.H.v. 3.532,00 € verbunden.
182.
19Der Kläger hat am 19.06.2020 gem. § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt. Gem. § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB verlor die Beklagte hierdurch ihren Anspruch auf den Reisepreis. Gegen den Rückzahlungsanspruch hat die Beklagte mit einem Anspruch auf eine Stornopauschale von 25 % des Reisepreises i.H.v. 883,00 € gem. § 651h Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten gem. §§ 387 ff. BGB aufgerechnet, sodass der Rückzahlungsanspruch gem. § 389 BGB erloschen ist. Eine Entschädigung war nicht gem. § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
204.
21Gem. § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts des Reisenden vor Reiseantritt keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
22a.
23Bei der weltweiten COVID-19-Pandemie ist das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort zu bejahen. Denn Erwägungsgrund 31 der Pauschalreise-RL nennt als Beispiel für einen kostenfreien Rücktritt vor Reiseantritt erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 – 3 C #####/####, NJW-RR 2021, S. 53; AG München, Urteil vom 27.10.2020 (159 C #####/####), DAR 2021, S. 35, 36; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 – 506 C #####/####, BeckRS 2020, 37777; Führich, NJW 2020, S. 2137; Löw, NJW 2020, S. 1252, 1253; Staudinger/Ruks, DAR 2020, S. 314, 315; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 27). Seit dem 12.03.2020 wurde COVID-19 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur weltweiten Pandemie eingestuft. Auch auf Mallorca traten – was gem. § 291 ZPO offenkundig ist – im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 19.06.2020 Fälle von Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Erreger auf.
24b.
25Die weitere Voraussetzung einer erheblichen Beeinträchtigung der Reisedurchführung oder der Beförderung der Reisenden zum Bestimmungsort lehnt sich an den Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise“ i.S.v. § 651l Abs. 1 BGB an (vgl. BeckOGK-BGB/Harke, Stand: 01.11.2020, § 651h Rn. 45; Führich, NJW 2020, S. 2137).
26Eine derart gravierende Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung wie Flug oder Beherbergung wegen des Vorliegens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände wie hier der COVID-19-Pandemie überhaupt nicht erbracht wird, beim Ausfall wichtiger „Highlights“ einer Rundreise und der Sperrung von wichtigen Häfen während einer Kreuzfahrt (vgl. Führich, NJW 2020, S. 2137, 2138). Soweit eine Reiseleistung in ihrer Tauglichkeit nur durch kleinere Mängel herabgesetzt erscheint, wie ein fehlendes All-inclusive-Buffet, fehlende Animation und Abendveranstaltungen etc. ist nur eine Preisminderung begründet, weil es an einer „erheblichen“ Reisebeeinträchtigung fehlt. Auch geringfügige Beeinträchtigungen wie das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum, Abstandsregeln etc. berechtigen als bloße Unannehmlichkeiten ebenfalls grundsätzlich nicht zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag (vgl. Führich, a.a.O.).
27Das Rücktrittsrecht gem. § 651h Abs. 1, Abs. 3 BGB ist andererseits aber nicht auf Fälle einer (zu erwartenden) erheblichen Mangelhaftigkeit der Reiseleistungen beschränkt. Andernfalls hätte § 651h Abs. 1, Abs. 3 BGB neben dem Kündigungsrecht wegen erheblicher Beeinträchtigung der Pauschalreise nach § 651l BGB keinen sinnvollen Anwendungsbereich. Das Kündigungsrecht nach § 651l BGB gilt – ebenso wie das Rücktrittsrecht gem. § 651h Abs. 1, Abs. 3 BGB – wegen der sog. Einheitslösung des pauschalreiserechtlichen Gewährleistungsrechts auch bereits für Kündigungen vor Reiseantritt, sodass sich der Anwendungsbereich der Lösungsmöglichkeiten nach § 651h BGB und 651l BGB zumindest teilweise überschneidet (BeckOGK-BGB/Klingberg, Stand: 01.02.2021, § 651l Rn. 13). Zwar geht § 651l BGB dem freien (entschädigungspflichtigen) Kündigungsrecht gem. § 651h Abs. 1 BGB vor, wenn der Reisende seine Lösung vom Vertrag auf eine (zu erwartende) Mangelhaftigkeit der Reise stützt (vgl. BeckOGK-BGB/Klingberg, Stand: 01.02.2021, § 651l Rn. 13; BeckOK-BGB/Geib, 57. Edition [Stand: 01.02.2021], § 651l Rn. 2; Staudinger, in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Auflage 2019, § 20 Rn. 4). Liegen der (zu erwartenden) Mangelhaftigkeit der Reise vor Reiseantritt aber unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zugrunde, so stehen die Lösungsmöglichkeiten nach § 651h Abs. 3 BGB und nach § 651l BGB gleichrangig nebeneinander. Den Vorrang des Kündigungsrechts gem. § 651j Abs. 1 BGB a.F. – die Vorschrift erlaubte in der ab dem 01.11.1994 gültigen Fassung eine Kündigung wegen Reisebeeinträchtigungen durch höhere Gewalt „allein nach Maßgabe dieser Vorschrift“ und schloss das Kündigungsrecht des § 651e BGB a.F. in diesen Fällen aus – hat der Gesetzgeber in § 651h Abs. 1, Abs. 3 BGB n.F. nicht übernommen. (vgl. BeckOGK-BGB/Harke, Stand: 01.02.2021, § 651h Rn. 42; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage 2021, § 7 Rn. 41; BT-Drucks. 18/10822, S. 82). Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 651j BGB a.F. stellt das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt einen Spezialfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB dar (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16.05.2017 – X ZR 142/15, NJW 2017, S. 2677 Rz. 7). Die Vorschrift des § 651j BGB a.F. sollte auch diejenigen Fälle erfassen, in denen die von dem Reiseveranstalter geschuldete Reiseleistung mangelfrei erbracht wird und lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages betroffen war (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1982 - VII ZR 301/81, NJW 1983, S. 33, 34: Verwüstung des Zielgebiets durch einen Taifun; Urteil vom 23.11.1989 - VII ZR 60/89, NJW 1990, S. 572, 573: Gefahr einer Strahlenbelastung wegen des Reaktorunglücks von Tschernobyl; vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 – X ZR 2/12, NJW 2013, S. 1674: Sperrung des Luftraums wegen Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull).
28Diese Rechtsprechung ist auch auf § 651h Abs. 3 BGB übertragbar. Der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände in Art. 12 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie, wofür Erwägungsgrund 31 beispielhaft Kriegshandlungen, Terrorismus, den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen nennt, entspricht im Wesentlichen dem Begriff der „höheren Gewalt“, weil beide Begriffe die allgemeinen Lebensverhältnisse betreffende Ereignisse erfassen, die beide Vertragsparteien gleichermaßen treffen und deshalb nicht der Risikosphäre der einen oder anderen zugeordnet werden können (vgl. so ausdrücklich BGH, Urteil vom 16.05.2017 – X ZR 142/15, NJW 2017, S. 2677, 2678 Rz. 11 unter Hinweis auf die neue Pauschalreiserichtlinie). Auch insofern liegt also ein Spezialfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor, welcher § 313 BGB verdrängt. Der Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise“ in § 651l Abs. 1 BGB ist mit dem Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise“ demnach nicht deckungsgleich. Andernfalls wäre auch nicht verständlich, warum § 651h Abs. 3 S. 1 BGB die erhebliche Beeinträchtigung der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort neben derjenigen der Durchführung der Pauschalreise noch eigens nennt. Wären beide Begriff in § 651l und 651h Abs. 3 BGB deckungsgleich, wäre diese zusätzliche Alternative überflüssig, weil die Beeinträchtigung des Hinflugs des Reisenden zum Urlaubsort, welcher Bestandteil einer aus Flug und Hotelunterbringung bestehenden Pauschalreise ist, ebenfalls eine erhebliche Mangelhaftigkeit i.S.v. § 651l BGB begründen würde. Erfasst sind demnach von § 651h Abs. 3 BGB grundsätzlich auch die nicht von § 651l BGB erfassten Fälle, in denen die Reiseleistungen (wie Flug, Hotelunterbringung, All-inclusive-Verpflegung etc.) trotz des Vorliegens unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände wie der weltweiten COVID-19-Pandemie voraussichtlich ordnungsgemäß erbracht werden können, aber die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen ist, z.B. weil der Zweck der Reise wegen erheblicher Einschränkungen des öffentlichen Lebens im Zielgebiet (z.B. Schließung von Sehenswürdigkeiten, Ausgangssperren, Quarantäneanordnungen, Sperrung öffentlicher Strände, Schließung von Restaurants und Geschäften etc.) nicht mehr erreicht werden kann, die Reisenden das Kreuzfahrtschiff mit dem von ihnen isoliert gebuchten Flug wegen Beschränkungen des Luft- und Reiseverkehrs nicht mehr erreichen können oder die Reise wegen einer im Vergleich zum Heimatland signifikant erhöhten Gesundheitsgefahr für den Reisenden nach Vertragsschluss unzumutbar geworden ist.
29Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, wann die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände vorliegen müssen. Gem. § 651h Abs. 1 S. 1 BGB kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, was gem. § 651h Abs. 1 S. 2 BGB für den Reiseveranstalter den Verlust des Reisepreisanspruchs zur Folge hat. Gem. § 651h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, wobei der Veranstalter gem. § 651h Abs. 2 S. 1 BGB in seinen Allgemeinen Reisebedingungen feste Entschädigungspauschalen (Stornogebühren) vorsehen kann. § 651h Abs. 3 BGB bestimmt nun lediglich, dass der Reiseveranstalter keine Entschädigung gem. § 651h Abs. 1 S. 3 BGB verlangen kann, „wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“. Wann diese Umstände vorliegen müssen, bleibt offen. Demgegenüber bestimmt Art. 12 Abs. 2 Pauschalreise-RL, deren Umsetzung § 651h Abs. 3 BGB dient: „Ungeachtet des Absatzes 1 [Rücktritt gegen Stornogebühr] hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“. Diese konditionale Verknüpfung des Rücktrittsrechts vor Reisebeginn mit dem Vorliegen von die Reise beeinträchtigender außergewöhnlicher Umstände spricht dafür, dass es für die Berechtigung des Rücktritts auf eine Prognose zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktritts ankommt. Da zwar bereits vor Reiseantritt am Bestimmungsort außergewöhnliche Umstände (z.B. Naturkatastrophen, Terroranschläge etc.) vorliegen können, die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung des Reisenden zum Bestimmungsort vor Reiseantritt aber denknotwendig noch nicht durch außergewöhnliche Umstände „beeinträchtigt“ werden kann, muss sich die Prognose offensichtlich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und eine hierdurch bedingte voraussichtliche Beeinträchtigung der Durchführung der Reise im geplanten Reisezeitraum beziehen.
30Dementsprechend entspricht es der herrschenden Auffassung, dass es für einen kostenfreien Rücktritt gem. § 651h Abs. 1, Abs. 3 BGB ausreichend ist, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aufgrund einer objektiven ex-ante-Prognose mit erheblicher Wahrscheinlichkeit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eintreten werden, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Reise oder der Beförderung der Reisegäste an den Bestimmungsort führen würden (vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.8.2020 – 32 C #####/####, NJW-RR 2020, S. 1315, 1316 Rz. 22 ff.; AG Köln, Urteil vom 14.09.2020 – 133 C 213/20, BeckRS 2020, 23502 Rz. 13; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 – 3 C #####/####, NJW-RR 2021, S. 53; AG München, Urteil vom 27.10.2020 (159 C #####/####), DAR 2021, S. 35, 36; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 – 506 C #####/####, BeckRS 2020, 37777; BeckOK-BGB/Geib, 56. Edition [Stand: 01.11.2020], § 651h Rn. 21a; MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 42; jurisPK-BGB/Steinrötter, 9. Auflage 2020, § 651h Rn. 44.1; Löw, NJW 2020, S. 1252, 1253; Führich, NJW 2020, S. 2137, 2139; Staudinger/Ruks, DAR 2020, S. 314, 315; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 24). Nach der zu § 651j BGB a.F. ergangenen Rechtsprechung des BGH – welche auf § 651h Abs. 3 BGB n.F. übertragbar sein soll (vgl. MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 44) – ist ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt auch dann gegeben, wenn mit dem Eintritt einer erheblichen Reisebeeinträchtigung bereits mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, was der BGH im konkreten Fall jedenfalls bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 1:4, dass das Zielgebiet von einem Hurrikan getroffen wird, bejaht hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. 10. 2002 - X ZR 147/01, NJW 2002, S. 3700, 3701). Das Bestehen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes im Zeitpunkt des Rücktritts ist ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung. Das Fehlen einer Reisewarnung schließt das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aber nicht aus (vgl. MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 43; jurisPK-BGB/Steinrötter, 9. Auflage 2020, § 651h Rn. 44.1; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 27; Führich, NJW 2020, S. 2137, 2138; Löw, NJW 2020, S. 1252, 1253; AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 – 3 C #####/####, BeckRS 2020, 26817 Rz. 15; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 – 506 C #####/####, BeckRS 2020, 37777). Die Reisewarnung ist die stärkste Form der offiziellen Empfehlung und ersetzt den bloßen Reise- und Sicherheitshinweis als Verhaltensempfehlung an den Reisenden, selbst zu entscheiden, ob die Reise angetreten wird. Es ist also der „dringende Appell“ des Auswärtigen Amts, Reisen in das betroffene Land zu unterlassen und hat daher erhebliches Gewicht, auch wenn eine Reisewarnung kein Reiseverbot im Sinne eines Verbotsgesetzes gem. § 134 BGB ist (vgl. Führich, NJW 2020, S. 2137, 2138). Auch die Berichterstattung in den Medien über Äußerungen von Politikern und Wissenschaftlern zur Infektionslage in den Urlaubsländern und den hierdurch bedingten Einschränkungen des Reiseverkehrs ist für den Reisenden ein Wertungsgesichtspunkt bei der Rücktrittsentscheidung (vgl. Führich, NJW 2020, S. 2137, 2139). Als Anhaltspunkt kann gelten: je kürzer die verbleibende Frist bis zum Reiseantritt ist, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestehen bzw. absehbaren Einschränkungen durch die Covid-19-Pandemie auch noch im Zeitpunkt der Reise (fort-)bestehen (vgl. Löw, NJW 2020, S. 1252, 1253; jurisPK-BGB/Steinrötter, 9. Auflage 2020, § 651h Rn. 44.1). Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass jede ex-ante-Prognose stets mit Unsicherheiten behaftet ist, weil sich zukünftige Entwicklungen allein aufgrund einer Extrapolation gegenwärtiger Fakten und wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie aufgrund von Erfahrungswissen niemals sicher vorhersagen lassen. Dies gilt in besondere Maße für ein dynamisches Geschehen wie die weltweite COVID-19-Pandemie. Je größerer daher der Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, desto unsicherer wird eine Prognose, welche gegenwärtige Fakten und Erkenntnisse in die Zukunft bis zum Reiseantritt fortschreibt. Selbst wichtige Indizien wie das Vorliegen einer Reisewarnung zum Rücktrittszeitpunkt verlieren im Rahmen einer objektiven ex-ante-Prognose mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Reiseantritt kontinuierlich an Bedeutung, weil hier aufgrund der dynamischen Entwicklung der Inzidenzzahlen, zunehmender wissenschaftlicher Erkenntnisse über das Virus und seine Ausbreitung, der Entwicklung von antiviralen Medikamenten und Impfstoffen sowie staatlichen und behördlichen Gegenmaßnahmen (z.B. vorübergehende Einreisebeschränkungen, Ausgangssperren, Quarantäneanordnungen etc.) mit einer (zumindest vorübergehenden) Verbesserung der Lage gerechnet werden kann. Bei der Prognose ist letztlich ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Interessen des Reisenden und denjenigen des Reiseveranstalters herzustellen, vgl. auch Erwägungsgrund 5 Pauschalreise-RL (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2021 – 54 C 483/20, BeckRS 2021, 8352 Rz. 21.). Der Zweck des § 651h Abs. 3 BGB besteht nicht darin, den Kunden in sämtlichen, für ihn nicht vorhersehbaren Fällen vor entsprechenden „Stornogebühren“ zu bewahren, sondern einen angemessenen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die gebuchte Pauschalreise durch außergewöhnliche Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung erfährt (vgl. Staudinger/Ruks, DAR 2020, S. 314, 315; Ruks, jM 2021, S. 2, 5). Es verbietet sich daher jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten F (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.8.2020 – 32 C #####/####, NJW-RR 2020, S. 1315 Rz. 22; BeckOK-BGB/Geib, 57. Edition [Stand: 01.02.2021], § 651h Rn. 20a).
31c.
32Nach diesen Grundsätzen ist – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 19.06.2020 aufgrund einer objektiven ex-ante Prognose eine erhebliche Wahrscheinlichkeit von zumindest 25 % bestand, dass der Kläger und seine Ehefrau die gebuchte Pauschalreise nach Mallorca/Spanien nicht ohne erhebliche Beeinträchtigungen würde durchführen oder zum Bestimmungsort würden befördert werden können.
33aa.
34Seit dem 17.03.2020 hatte das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung für sämtliche Länder wegen der COVID-19-Pandemie erlassen. Diese wurde auch am 24.04.2020 bis zum 03.05.2020 und erneut am 29.04.2020 bis zum 14.06.2020 verlängert. Am 03.06.2020 wurde die Reisewarnung für EU-Mitgliedstaaten ab dem 14.06.2020 aufgehoben. Für Spanien galt die Aufhebung der Reisewarnung erst mit Wiedereröffnung des Reiseverkehrs zum 21.06.2020. Somit galt zwar im Zeitpunkt des Rücktritts noch eine Reisewarnung für Spanien einschließlich des Zielgebiets Mallorca/Balearen. Diese lief jedoch zwei Tage nach Erklärung des Rücktritts aus, was seitens des Auswärtigen Amtes auch bereits bekannt gegeben war.
35Somit bestand bei Lichte betrachtet im Rücktrittszeitpunkt am 19.06.2020 keine Reisewarnung mehr für den Reisezeitraum ab Ende Juli 2020, zudem zeigt die tatsächliche Entwicklung, dass Mitte Juni, als der Kläger den Rücktritt erklärte, eine deutliche Entspannung der pandemischen Situation in Europa zu verzeichnen war, die zu Lockerungsmaßnahmen führte. Dies spricht als erhebliches Indiz gegen eine positive Rücktrittsprognose i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB.
36Zwar schließt das Fehlen einer amtlichen Reisewarnung eine zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht aus. Es gestaltet sich aber schwierig für den Reisenden, trotz nicht vorhandener Reisewarnung darzulegen, dass dennoch eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt (vgl. MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 43; ders., MDR 2020, S. 519, 522). Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – im Rücktrittszeitpunkt an einer Reisewarnung für den Reisezeitraum, muss der Reisende konkrete Tatsachen vortragen, welche in ihrer Gesamtschau im Rahmen einer objektiven ex-ante-Prognose trotz des Fehlens einer Reisewarnung dennoch den Schluss zulassen, dass die Reise im Reisezeitraum mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt sein würde (vgl. BeckOK-BGB/Geib, 58. Edition [Stand: 01.05.2021], § 651h Rn. 30). Solche konkreten Tatsachen, welche trotz fehlender Reisewarnung im Rücktrittszeitpunkt am 12.07.2020 für den Reisezeitraum ab Ende Juli 2020, im Rahmen einer objektiven ex-ante-Prognose die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Reisebeeinträchtigung im Reisezeitraum begründen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dabei darf er sich nicht mit einer auf den 19.06.2020 bezogenen Momentaufnahme begnügen, sondern muss auch darlegen, dass und warum mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einem Fortbestand dieser Umstände bis hin zum Reisezeitraum zu rechnen war.
37Zwar hat der Kläger im Rahmen seines Schriftsatzes vom 07.12.2020 vorgetragen, im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch der „Alarmzustand“ auf Mallorca bestand und kurz darauf, nämlich am 21.06.2020 beendet wurde. Es fehlt jedoch an jeglichem Vorbringen des Klägers dazu, weshalb möglicherweise anzunehmen war, dass dieser „Alarmzustand“ weiter fortbestehen würde, insbesondere auch noch im geplanten Reisezeitraum. Der Kläger hat nicht dazu vorgetragen, wie sich das Infektionsgeschehen vor der Rücktrittserklärung auf Mallorca entwickelt hat. Vielmehr trägt der Kläger lediglich zu der Pandemielage in Spanien allgemein vor, ohne aber auf konkrete, zum Rücktrittszeitpunkt und der darauffolgenden Zeit gültige Einschränkungen einzugehen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das Infektionsgeschehen in der Zeit, in die die Rücktrittserklärung fällt, in ganz Europa rückläufig war und die Pandemielage sich nach einem ersten Höchststand in den Monaten März und April wieder abschwächte. Der Kläger hat gerade nicht dargelegt, dass das Infektionsgeschehen am Bestimmungsort unverändert stark war und auch keine abschwächenden Tendenzen erkennbar waren bzw. das Infektionsgeschehen sich weiter oder wieder verstärkte. Ebenso ist nicht dargelegt, woraus sich eine solche Prognose bereits ca. fünf Wochen vor dem geplanten Aufenthalt für diesen Zeitraum ergibt.
38bb.
39Sofern der Kläger zur Begründung des Rücktritts auf eine erhebliche Gesundheitsgefährdung durch das Sars-CoV-2-Virus während der Anreise und auf Mallorca in der Hotelanlage abstellen möchte, auch in Anbetracht der Krebserkrankung des Klägers, hat er hiermit keinen Erfolg. Die Kammer verkennt nicht, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 19.06.2020 weder eine sichere Therapiemöglichkeit noch ein Impfstoff zur Verfügung stand und seine Verfügbarkeit bis zum Reiseantritt war ausgeschlossen war. Diese Umstände führen aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reisedurchführung oder der Anreise zum Bestimmungsort. Hierbei handelt es sich ohne Hinzutreten von besonderen Umständen um solche, welche das allgemeine Lebensrisiko betreffen. Beim Auftreten von COVID-19 handelt es sich nämlich um eine weltweite Pandemie. Der Reisende ist hier dem Virus in seinem Heimatland im gleichen Maße ausgesetzt wie am Bestimmungsort. Erwägungsgrund 31 der Pauschalreise-RL, welcher als Beispiel für einen kostenlosen Rücktritt „erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen“ nennt, liegt erkennbar stillschweigend die Annahme zugrunde, dass die Gesundheitsgefahr nur am Bestimmungsort besteht und nicht gleichermaßen am Aufenthaltsort des Reisenden. Auch in der Tschernobyl-Entscheidung des BGH zu § 651j BGB a.F. ging es um einen Fall, in welchem sich die Reisenden erst durch die reisebedingte Ortsveränderung einer Gesundheitsgefahr durch eine erhöhte Strahlenbelastung ausgesetzt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1989 - VII ZR 60/89, NJW 1990, S. 572). Denn nur wenn es durch die reisebedingte Ortsveränderung zu einer nennenswerten Erhöhung von Gesundheitsrisiken kommt, kann sich der Ausbruch einer Krankheit am Bestimmungsort als reisevertraglich relevante Leistungsstörung bzw. als Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnehmen. Andernfalls ist allein das allgemeine Lebensrisiko betroffen, welches nicht in die Risikosphäre des Reiseveranstalters fällt. Tritt der Buchende aber lediglich wegen Unwohlsein-, Angst- und Unsicherheitsgefühlen von der Reise zurück, rechtfertigt dies nicht den Wegfall der Entschädigungspflicht (vgl. Staudinger/Ruks, DAR 2020, S. 314, 316). Eine rechtlich relevante erhebliche Beeinträchtigung der Reisedurchführung i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB kann sich aus einer Infektionsgefahr mit dem Sars-CoV-2-Erreger daher allenfalls dann ergeben, wenn die Gefahr einer Infektion am Bestimmungsort im Vergleich zur Infektionsgefahr im Heimatland signifikant erhöht ist (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 – 3 C #####/####, NJW-RR 2021, S. 53 f. Rz. 14; AG Duisburg, Urteil vom 14.12.2020 – 506 C #####/####, BeckRS 2020, 37777 Rz. 7; BeckOK-BGB/Geib, 56. Edition [Stand: 01.11.2020], § 651h Rn. 17; BeckOGK-BGB/Harke, Stand: 01.11.2020, § 651h Rn. 48.1; wohl auch Führich, NJW 2020, S. 2137 f. Rn. 3 a.E.). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn im Rücktrittszeitpunkt mit einer am Zielort zum Reisezeitpunkt im Vergleich zum Heimatort deutlich erhöhten Inzidenz des Virus zu rechnen ist. Ein solcher Fall kann auch dann vorliegen, wenn zu erwarten ist, dass die Corona-Pandemie zu einer Überlastung des Gesundheitssystems am Reiseort führen wird. Zwar steigert die Reise in diesem Fall nicht das Risiko einer Erkrankung. Muss der Reisende jedoch anders als bei Vertragsschluss damit rechnen, dass er im Krankheitsfall nicht angemessen versorgt wird, bedeutet dies allerdings eine nicht abzusehende und erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die ihn zum Rücktritt berechtigt (vgl. BeckOGK-BGB/Harke, Stand: 01.11.2020, § 651h Rn. 48.1).
40Eine am 19.06.2020 für den Reisezeitraum ab Ende Juli 2020 zu erwartende signifikante Risikoerhöhung für eine Infektion und einen schweren bis tödlichen Verlauf für das Reiseziel Mallorca im Vergleich zur Lage in Deutschland ist von dem Kläger nicht ausreichend vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Konkrete Inzidenzzahlen für Mallorca zum Rücktrittszeitpunkt und Erkenntnisse über deren Tendenz werden nicht vorgetragen. Diese werden auch nicht in Beziehung zu Inzidenzzahlen in Deutschland gesetzt. Ein vollständig risikoloses Reisen will § 651h Abs. 3 BGB nicht sicherstellen, denn ein risikoloses, d.h. von der Pandemie unberührtes Leben war für den Kläger und seine Ehefrau auch im Wohnsitzstaat nicht möglich.
41Auch die Flugbeförderung nach Mallorca und zurück führte für sich gesehen nicht zu einer im Vergleich zum Infektionsrisiko im Heimatland deutlich erhöhten Infektionsgefahr. Zum einen konnten sich der Kläger und seine Ehefrau im Flugzeug selbst durch das – wenn nicht ohnehin obligatorische – Tragen einer FFP2-Schutzmaske vor einer COVID-19-Infektion schützen. Zum anderen verfügen Flugzeuge – was gem. § 291 ZPO offenkundig ist – im Regelfall über sehr leistungsfähige Hepa-Filter („High-Efficiency Particulate Air“-Filter), welche einen regelmäßigen vertikalen Luftaustausch sicherstellen und Viruspartikel in der Kabinenluft reduzieren können (vgl. hierzu Epidemiologisches Bulletin des RKI vom 16.07.2020, S. 12, abrufbar im Internet unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/#####/####/Art_01.html). Auch im Heimatland begibt sich der Reisende typischerweise in Situationen, in welchen eine Infektion nicht gänzlich auszuschließen ist, z.B. beim Einkaufen, beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln etc. Einen vollständigen Ausschluss jeglichen Infektionsrisikos während des Fluges konnte der Kläger nicht verlangen. Ein verbleibendes Restrisiko ist als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen.
42Auch der Hotelaufenthalt im Ausland ist nicht zwingend mit einer erhöhten Infektionsgefahr im Vergleich zum Heimatland verbunden. Von einer erhöhten Infektionsgefahr im Speisesaal des Hotels oder am Hotelstrand, im Spa- oder Fitnessbereich des Hotels war aufgrund von weit verbreiteten strengen Hygienekonzepten für Hotels (Maskenpflicht, Abstandsgebote, häufige Desinfektion der Räumlichkeiten, gestaffelte Einnahme des Essens, kein Buffet etc.) – welche Bedingung für die Aufhebung der Reisewarnung für Urlaubsländer in der EU waren – ebenfalls nicht auszugehen. Zudem hat der Kläger einen klassischen Strandurlaub gebucht, bei welchem man sich erfahrungsgemäß tagsüber die meiste Zeit im Freien (z.B. beim Sonnenbad, beim Schwimmen, beim Flanieren etc.) aufhält, wo die Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Vergleich zu einem längeren Aufenthalt in geschlossenen Räumen deutlich reduziert ist.
43cc.
44Darüber hinaus hat der Kläger zu verschiedenen Einschränkungen im Hotelbetrieb vorgetragen. So seien auf der Hotelanlage nur vereinzelt und damit nicht für alle Hotelgäste genügend Stühle und Tische mit Sonnenschirm aufgestellt gewesen, die Außentheke sei geschlossen und das Buffet eingeschränkt gewesen und auf den Tischen haben keine Salz- und Pfefferstreuer verfügbar gewesen. Zudem habe eine Maskenpflicht im öffentlichen Bereich der gesamten Hotelanlage bestanden, wobei sich einige Gäste hieran nicht gehalten haben.
45Dass es aufgrund von Hygienebestimmungen (Maskenpflicht, Abstandsregeln, Kapazitätsbeschränkungen) ggf. zu gewissen Einschränkungen bei der Nutzung der Hoteleinrichtungen (Pool, Spa- und Fitnessbereich-Bereich, Kinderanimation etc.) kommen kann, kann für sich gesehen zwar einen zur Minderung gem. §§ 651i Abs. 3 Nr. 6, 651m BGB berechtigenden Reisemangel i.S.v.§ 651i Abs. 2 begründen, führt aber nicht zu einer „erheblichen“ Beeinträchtigung der Reise, weil diese nicht dazu geführt hätten, dass der gebuchte Hotelaufenthalt für den Kläger und seine Ehefrau nahezu wertlos wurden (vgl. Führich, NJW 2020, S. 2137, 2138; Staudinger, DAR 2021, S. 37, 38; AG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2021 – 54 C 483/20, BeckRS 2021, 8352 Rz. 16).
46dd.
47Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit (z.B. in Bars, Cafés, Restaurants, auf öffentlichen Plätzen etc.) stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar (Führich, NJW 2020, S. 2137, 2138). Dem steht nicht entgegen, dass auf Mallorca im Juli häufig hohe Temperaturen von bis zu 30 Grad oder mehr herrschen. Zwar dürfte das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei hohen Temperaturen zusätzliche Unannehmlichkeiten (z.B. stärkeres Schwitzen, schwerfälligeres Atmen etc.) verursachen. Hierbei handelt es sich aber dennoch um eine bloße Unannehmlichkeit. Auch im Heimatland des Klägers galten vergleichbare Hygienevorschriften. So galt in Niedersachsen nach der im Reisezeitpunkt gültigen Fassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10.07.2020) gem. dessen § 1 Abs. 3 das Gebot, in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und gem. § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Geschäften, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln ebenfalls eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Es ist zudem zu bedenken, dass eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Urlaubsort nicht ausnahmslos in sämtlichen Situationen besteht. So können Badegäste am Hotelstrand häufig ihr Sonnenbad ohne Maske genießen, indem die Liegen mit ausreichendem Abstand zu anderen Badegästen positioniert werden. Auch im Wasser beim Baden und Schwimmen besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
48ee.
49Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung einer positiven Rücktrittsprognose überzeugen vor diesem Hintergrund nicht. Das Amtsgericht stellt darauf ab, dass im Rücktrittszeitpunkt allgemeine eine erhebliche „Unsicherheit“ über die weitere Entwicklung der Pandemie geherrscht habe. Selbst wenn die Inzidenzzahlen in Spanien im Rücktrittszeitpunkt am 19.06.2020 rückläufig gewesen seien, stehe dies einer positiven Prognose nicht entgegen. Denn die Lage habe sich innerhalb des Reisezeitraums von zwei Wochen jederzeit ändern können. So sei nicht auszuschließen gewesen, dass während der Reise plötzlich neue Beschränkungen (erneute Reisewarnung, Quarantäneanordnungen etc.) in Kraft treten und der Kläger zudem mit seiner Ehefrau auf Mallorca „strande“ und nicht mehr nach Hause zurückbefördert werden könne. Es mag zutreffen, dass es sich bei einer Pandemie um ein dynamisches Geschehen handelt, welches sich stetig weiterentwickelt und innerhalb eines längeren Zeitraums erheblichen Veränderungen unterliegen kann. So können einmal niedrige Inzidenzzahlen natürlich wieder steigen (sei es sukzessive oder rasant) und behördliche Einschränkungen des Flugverkehrs und des öffentlichen Lebens nach sich ziehen. Dennoch handelt es sich bei einem Reisezeitraum von zwei Wochen um einen vergleichsweise überschaubaren Zeitraum. Soweit der Kläger und seine Frau die Reise zu einem Zeitpunkt angetreten hätten, zu welchem die Inzidenzzahlen niedrig und nennenswerte Einschränkungen des öffentlichen Lebens (ausgenommen Maskenpflicht, Abstandsgebot etc.) nicht bestanden, mangelte es jedenfalls an einer erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass sich die pandemische Lage im Urlaubsland schlagartig innerhalb von zwei Wochen um 180 Grad verändern würde. Natürlich bestand hier ein diesbezügliches Restrisiko. Dieses gehört aber nach Auffassung der Kammer ebenfalls zum allgemeinen Lebensrisiko und war daher von dem Kläger zu tragen.
50Es war auch nicht aufgrund von zum Rücktrittszeitpunkt bestehenden Tatsachen zu befürchten, der Kläger und seine Frau könnten für einen längeren Zeitraum aufgrund kurzfristig eintretender Reisebeschränkungen auf Mallorca „stranden“, ohne die Möglichkeit einer Rückbeförderung nach Deutschland haben. Zunächst einmal wäre auch insoweit die Wahrscheinlichkeit, dass es erneut einen Zusammenbruch des Flug- und Reiseverkehrs wie während der sog. ersten Welle im März/April 2020 geben könnte, als eher unwahrscheinlich einzustufen. Denn damals wurden sämtliche nationalen Regierungen und Wirtschaftsteilnehmer durch das neuartige Coronavirus völlig überrascht, während mittlerweile die nationalen Regierungen beraten durch die Wissenschaft eine bessere Kenntnis des Virus, seiner Gefährlichkeit, seiner Ausbreitung und von möglichen Schutzmaßnahmen haben und ein politisches Instrumentarium zur Bekämpfung des Virus entwickelt haben. Zum anderen wäre zunächst davon auszugehen, dass sich die Beklagte als Veranstalter und Vertragspartner um die Rückbeförderung gem. § 651l Abs. 3 BGB kümmern würde. Auch die Annahme, die Bundesregierung würde „gestrandete“ Urlauber nicht noch einmal zurückholen, trifft nicht zu. Die Bundesregierung hatte am 15.06.2020 die Reisewarnung für EU-Staaten und somit auch für Spanien/Mallorca aufgehoben. Wenn nun der Kläger und seine Frau B 2020 nach Mallorca gereist und dort wider Erwarten „gestrandet“ wären, so ist kein Grund ersichtlich, warum die Bundesregierung sich hätte weigern sollen, den Kläger notfalls zurückzuholen, haben diese sich doch gerade an die Reiseempfehlungen des Auswärtigen Amtes gehalten. Zudem sind die konsularischen Vertretungen der BRD im Ausland gem. § 5 KonsularG verpflichtet, „gestrandeten“ deutschen Urlaubern Hilfe zu leisten.
515.
52Die seitens der Beklagten nach ihren Allgemeinen Reisebedingungen beanspruchte Stornogebühr i.H.v. 25 % des Reisepreises gem. § 651h Abs. 2 S. 1 BGB für Stornierungen bis 30 Tage vor Reisebeginn ist nicht zu beanstanden. Die Klägerseite hat die Angemessenheit der Pauschale erstinstanzlich nicht bestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese überhöht ist (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2014 – X ZR 85/12, NJW 2015, S. 1444, 1448 Rz. 38 ff.: 40 % als Eingangspauschale ab dem 30. Tag vor Urlaubsbeginn überhöht; Urteil vom 3.11.2015 – X ZR 122/13, NJW 2016, S. 1508: zu § 651i Abs. 3 BGB a.F.).
53V.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
55Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, S. 1275). Eine solche Rechtsfrage wird von der Klägerseite nicht aufgeworfen. Die Kammer orientiert sich bei der Auslegung der Bestimmung des § 651h Abs. 3 BGB n.F. an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 651j Abs. 1 BGB a.F., insbesondere an der sog. Hurrikan-Entscheidung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 15. 10. 2002 - X ZR 147/01, NJW 2002, S. 3700, 3701). Der Regelungsgehalt des § 651j Abs. 1 BGB a.F. wurde im Wesentlichen in § 651h Abs. 3 BGB unverändert übernommen. Der Gesetzgeber hat in Anlehnung an Art. 12 Abs. 2 II. Pauschalreise-RL lediglich den Begriff der „höheren Gewalt“ durch denjenigen der „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“ ersetzt (vgl. BT-Drucks. 18/10822, S. 76). In einer Entscheidung des BGH zu § 651j Abs. 1 BGB a.F. hat der BGH sich auch zu Art. 12 Abs. 2 II. Pauschalreise-RL geäußert, deren Umsetzung § 651h Abs. 3 BGB n.F. dient. Er hat hierbei konstatiert, dass das Kündigungsrecht gem. § 651j Abs. 1 BGB a.F. und das Rücktrittsrecht nach Art. 12 Abs. 2 II. Pauschalreise-RL im Wesentlichen deckungsgleich sind und dieselben Fallkonstellationen betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – X ZR 142/15, NJW 2017, S. 2677, 2678 Rz. 11). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass mit der Einfügung des § 651h Abs. 3 BGB das bisherige Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt gem. § 651j Abs. 1 BGB a.F. eine vollständigen Neukonzeption erfahren sollte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 651j Abs. 1 BGB a.F., insbesondere die sog. Hurrikan-Entscheidung des BGH, ist daher auf § 651h BGB n.F. übertragbar (vgl. MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 44). Die im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene objektive ex-ante-Prognose betrifft eine tatrichterliche Einzelfallentscheidung, welche keine generalisierbaren Rechtsfragen aufwirft.
56Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung der Kammer. Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision dann geboten, wenn der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.8.2020 – VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, S. 1275, 1276 Rz. 21). Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. Ob im Einzelfall eine objektive ex-ante-Prognose die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Reisebeeinträchtigung im Reisezeitraum begründet entzieht sich einer typisierenden Betrachtungsweise. Je nach Rücktrittszeitpunkt, Reisezeitraum, Zeitspanne zwischen Rücktritt und Reiseantritt, Zielgebiet, Art der Pauschalreise, pandemischer Entwicklung, behördlicher Reisewarnungen etc. ist eine solche Prognose von Fall zu Fall zu treffen. Es verbietet sich hierbei jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten F (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.8.2020 – 32 C #####/####, NJW-RR 2020, S. 1315 Rz. 22; BeckOK-BGB/Geib, 57. Edition [Stand: 01.02.2021], § 651h Rn. 20a).
57Der Streitwert wird auf 883,00 EUR festgesetzt.
58Rechtsbehelfsbelehrung:
59Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
60Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
61Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
62Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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