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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 26% und die Beklagte zu 74%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Die Parteien sind und waren verbunden durch eine Mehrzahl an Verträgen über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen.
3Die Beklagte buchte von dem Konto des Klägers unter anderem Beträge zu einer Kundennummer #####/#### ab. In der Zeit vom 11.04.2018 bis 21.08.2018 buchte die Beklagte von dem Konto des Klägers insgesamt einen Betrag von 174,93 € (7 x 24,99 €) unter Angabe einer Kundennummer 001924989414 ab.
4Mit Schreiben vom 29.10.2019 bat der Kläger die Beklagte um Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO. Mit Schreiben vom 27.11.2019 erteilte die Beklagte eine Auskunft, wegen deren Inhalts auf die Anlage 6 zur Klageschrift Bezug genommen wird. Kopien der Dokumente, die den in der Auskunft aufgeführten Daten zu Grunde liegen, enthielt die Auskunft nicht.
5Auf einen Anruf bei der Hotline der Beklagten und Nachfrage zu einer Abbuchung betreffend die Kundennummer #####/#### erhielt der Kläger die Auskunft, dass am 22.02.2019 ein Datenvertrag über einen W-Shop auf seinen Namen angelegt worden sein soll.
6Am 21.04.2020 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Email, mit welcher sie mitteilte, dass sie keine Unterlagen zu zwei am 22.02.2019 auf den Namen des Klägers angelegten Mobilfunkverträgen mit den Rufnummern 0173-5870538 und 0173-5870534 besitze.
7Am 18.12.2020 übersandte die Beklagte dem Kläger bei ihr gespeicherte Einzelverbindungsnachweise über die ausgehenden Anrufe des Klägers für den Zeitraum zurück bis zum 08.06.2020.
8Mit Schriftsatz vom 16.02.2021übersandte die Beklagte als Anlage B11 eine um-fangreiche Auskunft, die auch Kopien der bei ihr gespeicherten Dokumente/Unterlagen/Dateien enthielt. Ob diese Auskunft vollständig ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte erklärte im Schriftsatz, dass sie über weitere personenbezogene Daten und/oder Dokumente/Unterlagen/Dateien nicht verfüge. Ins-besondere zu dem Kundenkonto #####/#### mit den beiden Rufnummern #####/#### und #####/#### erklärte sie, dass der Vertragsabschluss am 22.02.2019 über die Filiale in Köln, T-Gasse 69-73 erfolgt sei und zu den bei-den Verträgen keine Vertragsunterlagen vorlägen. Auskünfte zu einer Kunden-nummer ZZZZZ. enthielt die Anlage B11 nicht. Die Beklagte erklärte hierzu im Schriftsatz vom 16.02.2021, sie könne zu den Kundennummern YYYYY. und IIII. nur noch nachvollziehen, dass der Kläger insoweit Festnetz-kunde gewesen sei; zur Kundennummer XXXXX. seien jedoch keine Daten mehr gespeichert, zur Kundennummer IIII. sei lediglich noch die Information gespeichert, dass der Vertrag zum 13.02.2018 beendet wurde.
9Der Kläger ist der Ansicht, wegen der zögerlichen und unvollständigen Datenauskunftserteilung stehe ihm ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens in Höhe eines Betrags von mindestens 100,- € pro Monat, mithin 1.400,- € zu.
10Der Kläger behauptet, die Datenauskunft sei auch nach Übermittlung der Anlage B11 unvollständig. Es sei nur schwer zu glauben, dass der Beklagten angesichts § 147 Abs. 1 AO keine Unterlagen über das Zustandekommen des Vertrags zur Kundennummer #####/#### vorliegen. Gleiches gelte für die Behauptung, dass keine Daten mehr zu den beiden Festnetzanschlüssen gespeichert seien. Auch Daten zu einem – unstreitig – am 30.12.2011 beendeten Festnetzvertrag zu Kundennummer FFFF. müssten angesichts § 147 Abs. 1 AO bei der Beklagten noch gespeichert sein.
11Der Kläger hat zunächst beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zum Mobilfunkvertrag mit seiner Ruf-nummer ==. eine ACR-Funktion zur Verfügung zu stellen, mittels deren Aktivierung Anrufe mit unterdrückter Rufnummer abgewiesen werden.
13Mit Schriftsatz vom 02.04.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Kläger die Klage erweitert und sodann beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zum Mobilfunkvertrag mit seiner Ruf-nummer ==. eine ACR-Funktion zur Verfügung zu stellen, mittels deren Aktivierung Anrufe mit unterdrückter Rufnummer abgewiesen werden,
152. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu den bei der Beklagten über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen.
16Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 hat der Kläger, nachdem die von ihm ursprünglich mit der Klage begehrte Einrichtung einer ACR-Funktion zwischenzeitlich zur Verfügung gestellt worden war, hinsichtlich des Antrags zu 1 Erlass eines Teilanerkenntnisurteils begehrt, hilfsweise den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 30.11.2020 angeschlossen und insoweit Kostenübernahme erklärt. Mit Schriftsatz vom 16.02.2021 hat die Beklagte in Erwartung der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (Auskunft) bereits den Anschluss an eine zu erwartende Erledigungserklärung und Kostenübernahme erklärt. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger den Erlass eines Teilanerkenntnisurteils mit Blick auf die erteilte Auskunft beantragt, hilfsweise den Rechtsstreit im Umfang der Datenauskunftserteilung für (teilweise) erledigt erklärt. Mit gleichem Schriftsatz hat der Kläger die Klage erweitert und sodann beantragt,
171. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu den bei der Beklagten über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen,
182. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 912,75 € zurück zu zahlen, zzgl. 9 Pro-zentpunkte Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung,
193. die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, vom Geschäftsgiro-konto des Klägers IBAN-Nr. KKKKK.bei der Kreisspar-kasse Köln zu dem von ihr behaupteten Vertragsverhältnis mit der Kunden-Nr. #####/#### Geld im Lastschriftwege einzuziehen,
204. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die verzögerliche und unvollständige Datenauskunftserteilung für den dadurch erlittenen immateriellen Schaden gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Schadenssumme zu zahlen, zzgl. 9 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung.
21Mit Schriftsatz vom 23.07.2021 hat der Kläger den Klageantrag zu 2 für erledigt er-klärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 03.08.2021 angeschlossen und Kostenübernahme erklärt. Mit weiterem Schriftsatz vom 28.08.2021 hat der Kläger auch den Klageantrag zu 3 für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 02.09.2021 hat die Beklagte sich auch dieser Erledigungserklärung angeschlossen und Kostenübernahme erklärt.
22Der Kläger beantragt zuletzt,
231. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu den bei der Beklagten über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen,
242. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die verzögerliche und unvollständige Datenauskunftserteilung für den dadurch erlittenen immateriellen Schaden gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Schadenssumme zu zahlen, zzgl. 9 Pro-zentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung.
25Die Beklagte ist der Ansicht, der Datenauskunftsanspruch des Klägers sei vollumfänglich erfüllt. Hierzu behauptet die Beklagte, die von ihr erteilten Auskünfte seien vollständig und richtig.
26Mit Beschluss vom 08.05.2020 hat sich das Amtsgericht Düsseldorf nach Erweiterung der Klage vom 02.04.2020 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
29I.
30Soweit der Kläger Anerkenntnisurteil beantragt hat und lediglich hilfsweise den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, ist der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen erledigt. Die innerprozessuale Bedingung, der Nichterlass eines Teilanerkenntnisurteils, ist eingetreten, weil ein solches mangels prozessualen Anerkenntnisses der Beklagten nicht erlassen werden konnte. Bei einem Anerkenntnis handelt es sich um eine Prozesserklärung, die zweifelsfrei zum Ausdruck bringen muss, dass der Gegner in prozessualer Hinsicht den Anspruch anerkennt. Zu unterscheiden ist das prozessuale Anerkenntnis von der bloßen tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs, selbst wenn eine solche vorbehaltslos erfolgt und der Anspruch damit in der Sache anerkannt wird.
31II.
32Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf weitergehende Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1, 3 S. 1 DS-GVO zu.
33Die Beklagte hat den bestehenden Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt, § 362 BGB.
34Erfüllt i.S.d § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (BGH NJW 2021, 2726). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH a.a.O.).
35Die von der Beklagten mit der Anlage B11 vorgelegte Auskunft stellt nach deren Erklärung eine vollständige Auskunft dar, insbesondere deckt die als Anlage B11 erteilte Auskunft den gesamten Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens ab. Die Beklagte hat mit der Anlage B11 schlussendlich auch die von dem Kläger – zu Recht – geforderten Kopien von Dokumenten und Dateien beauskunftet. Soweit der Kläger in Zweifel zieht, dass die Auskunft hinsichtlich der Kundennummern #####/####, XXXX. und IIII. vollständig sei und sich insoweit darauf beruft, dass der Beklagten schon wegen § 147 AO weitere Unterlagen vorliegen müssten, verfängt dieser Einwand nicht. Die Beklagte verweigert nach ihrer Erklärung nicht die Herausgabe von vorhandenen Unterlagen, sondern sie erklärt, dass weitere Daten und Unterlagen – auch zu den vorgenannten Kundennummern – insgesamt nicht vorhanden sind. Damit hat sie ausdrücklich erklärt, dass die erteilte Auskunft auf Grundlage der Annahme, dass auch die Übermittlung von Kopien geschuldet ist, vollständig ist. Insbesondere ist sie nach ihrem eigenen Vortrag gerade nicht davon ausgegangen, die von dem Kläger als fehlend monierten Daten im Rahmen der Auskunft nicht zu schulden, sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt, weitere Daten lägen ihr insoweit nicht vor.
36Soweit der Kläger meint, aus der vorzitierten Entscheidung des BGH ergebe sich Gegenteiliges, ist dies nicht zutreffend. In der vorzitierten Entscheidung hat der Auskunftsberechtigte die (weitere) Beauskunftung von Daten geltend gemacht, zu welchen die dortige Auskunftsverpflichtete gerade keine Vollständigkeitserklärung abgegeben hatte. Die hiesige Beklagte hat jedoch ausdrücklich hinsichtlich der von dem Kläger als unvollständig monierten Teile der Auskunft erklärt, dass hierzu weitere Daten nicht gespeichert seien.
37III.
38Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf immateriellen Scha-densersatz gemäß Art. 82 Abs. 1, 2 DS-GVO zu.
39Gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO steht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter zu.
40Die Beklagte ist schon dem Grunde nach wegen einer Verletzung der Auskunfts-pflicht nach Art. 15 DS-GVO nicht gemäß Art. 82 Abs. 1, 2 DS-GVO zum Schadens-ersatz verpflichtet. Zwar ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dem Wortlaut nach weit gefasst, wenn als Voraussetzung dort lediglich ein „Verstoß[..] gegen diese Verordnung“ ver-langt wird; Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist jedoch unter Berücksichtigung des Art. 82 Abs. 2 DS-GVO und deren Erwägungsgrundes 146 dahingehend auszulegen, dass von der Schadensersatzpflicht lediglich solche Schäden umfasst sind, die auf Grund einer Verarbeitung entstehen. Denn gemäß Art. 82 Abs. 2 DS-GVO haftet jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Dies steht im Einklang mit Erwägungsgrund 146, in dem es lautet „Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht, ersetzen.“ (Unterstreichung von hier; so auch Ehmann/Selmayr/Nemitz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 82 Rn. 8; LG Bonn BeckRS 2021, 18275). Die verzögerliche Reaktion auf ein Auskunftsverlangen ist jedoch keine Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. DS.GVO. Datenverarbeitung bezeichnet gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO nur jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Ab-gleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
41Soweit Art. 82 DS-GVO zum Teil deutlich weiter ausgelegt wird (z.B. Wytbul/Neu/Strauch, Schadensersatzrisiken für Unternehmen bei Datenschutzverstößen, ZD 2018, 202 (203); wohl auch Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 23) vermag die Kammer sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, zumal eine Auseinandersetzung mit dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 DS-GVO sowie der Formulierung des Erwägungsgrundes 146 nicht stattzufinden scheint.
42Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, scheidet ein Schadensersatzanspruch auch an der fehlenden Darlegung eines erlittenen immateriellen Schadens. Auch wenn man Art. 82 Abs. 1 DS-GVO weit auslegen würde, so wäre neben dem bloßen Verstoß erforderlich, dass „wegen eines Verstoßes“ ein immaterieller Schaden entstanden ist. Zwar kann für die Auslegung des Begriffs Schaden nicht auf die für Persönlichkeitsbeeinträchtigungen im deutschen Recht anerkannte Erheblichkeitsschwelle abgestellt werden, da der Begriff des Schadens autonom auszulegen ist. Allerdings bedarf es nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO neben der bloßen Verletzung der Verordnung jedenfalls – im Abgrenzung zur bloßen Verletzungshandlung – eines hierauf beruhenden, kausalen immateriellen Schadens. Worin dieser Schaden bestehen soll, trägt der Kläger indes nicht vor.
43IV.
44Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Soweit es den für teilweise erledigt erklärten Antrag auf Erteilung einer vollständigen Auskunft betrifft, hat die Kammer für den nicht für erledigt erklärten Teil einen Streitwert von 1.000,- € vom Gesamtstreitwert für die Auskunft von 5.000,- € zu Grunde gelegt, da es sich mit Blick auf den Gesamtumfang der Auskunft um einen untergeordneten Teil der Auskunft handelt.
45Einer Begründung der Kostenentscheidung, soweit sie auf § 91a ZPO beruht, bedarf es wegen der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten nicht.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
47Der Streitwert des Rechtsstreits wird wie folgt festgesetzt:
48Bis zum 01.04.2020: 1.000,00 €
49Ab dem 02.04.2020 bis zum 29.11.2020: 6.000,00 €
50Ab dem 30.11.2020 bis zum 06.04.2021: 5.000,00 €
51Ab dem 07.04.2021 bis zum 02.08.2021: 4.312,75 €
52Ab dem 03.08.2021 bis zum 01.09.2021: 3.400,00 €
53Ab dem 02.09.2021: 2.400,00 €.
54Herrnberger |
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