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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über einen Provisionsanspruch anlässlich des Transfers des Fußballspielers C-Straße Y dem Beklagten zum P im Sommer 2019.
3Der Kläger ist ein beim Deutschen Fußball Bund e.V. (DFB) registrierter Spielervermittler.
4Der Beklagte ist ein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisierter Fußballclub, der im streitgegenständlichen Zeitraum am Spielbetrieb der Bundesliga und der 2. Bundesliga teilnahm. Vereine, die am Spielbetrieb dieser Ligen teilnehmen, sind über den Zusammenschluss Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL), der wiederum dem DFB angehört, an die Satzung und Regelungen des DFB gebunden. Der DFB ist seinerseits organisatorisch in eine Verbandspyramide unter dem Dach des Fußballweltverbandes (FIFA) eingegliedert und deren Regelungen unterworfen.
5Die FIFA hat das FIFA Spielervermittler-Reglement 1994 ursprünglich erlassen, um Missstände bei der Spielervermittlung in den Griff zu bekommen. Der DFB ist als Mitglied der FIFA unmittelbar an die Statuten der FIFA gebunden. Zudem hat der DFB das FIFA Spielervermittler-Reglement zum Bestandteil seiner Satzung gemacht (vgl. § 3 Abs. 1 DFB-Satzung). Die Profi-Fußballvereine wiederum sind über deren Mitgliedschaft in dem DFB an die Statuten der FIFA und somit grundsätzlich auch an die FIFA-Reglements, insbesondere auch an das FIFA Spielervermittler-Reglement gebunden. Seit dem 01.04.2015 gilt das neue FIFA-Reglement zur Arbeit mit Vermittlern. Es hat das bis zum 31.03.2015 geltende Lizenzierungsverfahren für Spielervermittler abgelöst. Das FIFA Spielervermittler-Reglement enthält u.a. folgende Regelung:
6„IV. Rechte und Pflichten der Spielervermittler
7Artikel 19 Vermittlungsvertrag
8[…]
98. Jegliche Interessenskonflikte sind von den Spielervermittlern zu vermeiden. Bei der Ausübung der Tätigkeit eines Spielervermittlers darf der Spielervermittler nur die Interessen einer Partei vertreten. Insbesondere ist es einem Spielervermittler untersagt, Vermittlungsverträge, Kooperationsvereinbarungen oder gemeinsame Interessen mit einer der anderen Parteien oder mit einem der Spielervermittler einer der anderen am Transfer des Spielers oder am Abschluss des Arbeitsvertrags beteiligten Parteien zu haben.“
10Der DFB ist – wie jeder andere Nationalverband auch – verbandsrechtlich verpflichtet, die in dem FIFA Spielervermittler-Reglement enthaltenen Mindeststandards/-anforderungen umzusetzen und in ein nationales Reglement zu überführen. Davon ausgehend hat der DFB das DFB-Reglement für Spielervermittlung (i.d.F. vom 01.04.2015) erlassen. Das DFB-Reglement für Spielervermittlung, bezüglich dessen Einzelheiten auf Anlage K 1 der Akte verwiesen wird, sieht unter anderem vor, dass Vermittlungsverträge schriftlich geschlossen werden müssen und bestimmte Mindestangaben wie die geschuldeten Leistungen enthalten müssen (§ 5). Außerdem werden Vereine verpflichtet sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte bestehen oder bestehen können, bevor sie einen Spielervermittler beauftragen (§ 8).
11Die genannten Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
12„§ 8 Interessenkonflikte
131. Bevor Spieler und/oder Vereine die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, müssen sie mit zumutbaren Mitteln sicherstellen, dass weder für die Spieler noch für die Vereine noch für die Vermittler ein Interessenkonflikt besteht oder bestehen könnte.
142. Ein Interessenkonflikt wird verneint, wenn der Vermittler schriftlich jeden tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt offenlegt, den er mit einer anderen an der betreffenden Angelegenheit beteiligten Partei in Bezug auf eine Transaktion, den Vermittlervertrag oder Interessenbindungen hat, und er von allen anderen beteiligten Parteien vor dem Beginn der betreffenden Verhandlungen die ausdrückliche schriftliche Erlaubnis erhält.
153. Wenn ein Spieler und ein Verein bei einer Transaktion unter Einhaltung der Voraussetzungen von Nr. 2 die Dienste des gleichen Vermittlers in Anspruch nehmen wollen, müssen beide vor dem Beginn der maßgebenden Verhandlungen schriftlich ihr ausdrückliches Einverständnis erteilen und schriftlich bestätigen, welche Partei (Spieler und/oder Verein) den Vermittler entlohnen wird. Die Parteien informieren den DFB über diese Vereinbarung und reichen alle für das Registrierungsverfahren maßgebende Unterlagen ein (vgl. §§ 3 und 4).“
16Aus dem Vereinsregister ergibt sich, dass der Beklagte durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird (Anlage B 5). Auch nach § 18 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Beklagten wird der Beklagte im Außenverhältnis durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 ist eine wechselseitige Bevollmächtigung der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen (Anlage B 6). In der Fußball-Bundesliga existiert und existierte auch in #####/####### kein Verein, bei dem ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied alleinvertretungsbefugt ist.
17Spielervermittler, wie auch der Kläger, werden entweder vom Spieler, der einen (neuen) Verein sucht oder von Vereinen, die einen Spieler abgeben (sog. „Wegvermittlung“) oder aufnehmen wollen (sog. „Hinvermittlung“), in Anspruch genommen. Hierfür erhalten sie eine Vergütung.
18Der streitgegenständliche Provisionsanspruch soll nach dem Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit folgenden Transfers entstanden sein:
19Der Kläger trat im Sommer 2017 an den Streithelfer und den Mitarbeiter des Beklagten, Herrn B heran, die den Bereich „Lizenzspielermannschaft“ beim Beklagten betreuten. Der Streithelfer war zu diesem Zeitpunkt Vorstandsvorsitzender des Beklagten. Er wurde im April 2019 als Vorstandsmitglied des Beklagten abberufen.
20Der Kläger teilte dem Streithelfer und Herrn B mit, dass der belgische Fußballclub N bereit war, den Spieler C-Straße Y vor Vertragsende abzugeben. Der Beklagte äußerte Interesse daran, C-Straße Y zu verpflichten, konnte sich aber die Transferentschädigung nicht leisten. Daher fassten N und der Beklagte unter Vermittlung des Klägers ins Auge, dass C-Straße Y zunächst an den Beklagten „ausgeliehen“ wird. In diesem Fall hebt der bisherige Verein gegen eine „Leihgebühr“ sein Arbeitsverhältnis mit dem Spieler für den „Leihzeitraum“ auf und schließt einen neuen Arbeitsvertrag, der unmittelbar an das Ende der „Leihe“ anschließt.
21Am 31.08.2017 schlossen N und der Beklagte einen „Leihvertrag“ für den Zeitraum vom 31.08.2017-30.06.2018 ab (Loan and Transfer Agreement vom 31.08.2017, Anlage K 3), welcher den Beklagten berechtigte, die „Leihe“ für die Saison #####/#### zu verlängern (Ziffer 4.1). Zudem räumte der Vertrag dem Beklagten eine Kaufoption nach Auslaufen des „Leihvertrages“ (Ziffer 5.1) gegen Zahlung einer Transferentschädigung ein. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 11.01.2018 wurden die Bedingungen für eine Übernahme des Spielers nochmals verändert (vgl. Amendment N 1 – Loan and Transfer Agreement vom 11.01.2018, Anlage K 6). Am 27.02.2018 machte der Beklagte von der Kaufoption Gebrauch (Anlage K 9) und schloss mit C-Straße Y einen Lizenzspielervertrag. Die vorgenannten Vereinbarungen kamen unstreitig jeweils unter Mitwirkung des Klägers zustande.
22Der Beklagte plante einen Transfer von C-Straße Y für das Ende der Saison #####/####. Bereits im Mai 2019 erklärten aber der Fußballbundesligist P und C-Straße Y ihr starkes Interesse an einem (früheren) Wechsel von Y zum P und einigten sich miteinander hierüber unter Mitwirkung des Klägers. Der Kläger gab dies an den Beklagten weiter. In der Folgezeit kam es unter Beteiligung des Klägers zu Gesprächen und Verhandlungen zwischen dem P und den Vorstandsmitgliedern des Beklagen Herrn S4 und Herrn Q2. Herr S4 ist seit April 2019 und Herr Q2 wurde im Dezember 2018 Mitglied des Vorstand des Beklagten. Herr Q2 ist es inzwischen nicht mehr.
23Der Kläger war bei den folgenden Transferverhandlungen als Vermittler für den P tätig, ohne dies gegenüber dem Beklagten offen zu legen. P zahlte an den Kläger für seine Vermittlungsleistungen eine Hinvermittlungsprovision. Bei den Verhandlungen wirkte der Kläger darauf hin, dass die Transferablöse zugunsten von P gesenkt wird. Der Beklagte und der P schlossen am 05.07.2019 einen Transfervertrag (Anlage K 11). Als Transferentschädigung wurde ein fixer Betrag von 6.500.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer sowie weitere variable Transferzahlungen dafür vereinbart, dass C-Straße Y eine bestimmte Anzahl an Pflichtspieleinsätzen beim P absolviert, der P das Viertelfinale des DFB-Pokals erreicht sowie für den Fall, dass C-Straße Y bis zum 30.06.2024 vom P zu einem anderen Fußballclub wechselt. Der Marktwert des Spielers Y betrug im Sommer 2019 laut dem Branchen-Portal transfermarkt.de 12.000.000 €. Im Sommer 2019 wurden für eine Vielzahl von Spielern höhere Transferentschädigungen gezahlt als die im Branchen-Portal transfermarkt.de angegebenen.
24Zwischen den Parteien ist streitig, ob im Zuge des Transfers von Herrn Y zum Beklagten im August 2017 zugunsten des Klägers eine Provision in Höhe von 10% der Transferentschädigung vereinbart wurde, die der Beklagte für einen Transfer von C-Straße Y zu einem anderen Fußballclub erhalten sollte.
25Unstreitig haben die Parteien eine auf den 01.08.2017 datierte schriftliche Honorarvereinbarung in Höhe von 75.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer für die Herbeiführung der Leih- und Transfervereinbarung zwischen N und dem Beklagten geschlossen (Anlage K 4). Der Vertrag wurde von zwei Vorstandsmitgliedern des Beklagten unterzeichnet. Eine Vermittlungsprovision fand dabei keinen Eingang in den Vermittlungsvertrag. Der Vermittlungsvertrag enthält in § 3 Abs. 5 eine Klausel, in der es heißt:
26„Die Parteien sind sich einig, dass mit Zahlung des Vermittlungshonorars sämtliche Ansprüche des Spielervermittlers gegen Rabgegolten und erledigt sind.“
27Ferner heißt es in § 4 Abs. 1 Satz 1, dass Nebenabreden nicht getroffen sind. Nach § 3 Abs. 9 versichert der Beklagte, dass er etwaige Transferentschädigung von anderen Vereinen nicht an den Kläger leistet oder ihn hieran partizipieren lässt. Mit § 4 Abs. 3 legen die Parteien der Vereinbarung das FIFA-Reglement zur Arbeit mit Vermittlern sowie das DFB-Reglement für Spielervermittlung zu Grunde.
28Mit Datum vom 02.01.2018 schlossen die Parteien eine weitere schriftliche Honorarvereinbarung in Höhe von 25.000 € zuzüglich Umsatzsteuer für den Fall, dass es dem Beklagten unter Vermittlung des Klägers gelingt, eine Änderungsvereinbarung zum geschlossenen Leihvertrag mit N abzuschließen, in der dem Beklagten eine einseitige Kaufoption für C-Straße Y eingeräumt wird (Anlage K 7). Auch in diesen Vertrag fand die eingeklagte Vermittlungsprovision keinen Eingang. Der Vertrag enthält ebenfalls die vorgenannten Klauseln und wurde von zwei Vorstandsmitgliedern des Beklagten unterzeichnet.
29Die Honorarforderungen in Höhe von insgesamt 100.000 € beglich der Beklagte in der Folgezeit.
30Den schriftlichen Honorarvereinbarungen waren Treffen und Gespräche zwischen dem Kläger, dem Streithelfer, Herrn B und Herrn L2 vorausgegangen, deren genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Unstreitig kam es anlässlich der anvisierten „Leihe“ von C-Straße Y zunächst Anfang August 2017 zu einem Treffen zwischen dem Kläger und dem Streithelfer, in dem über die Provisionszahlungen in Höhe von 75.000,00 € und 25.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer gesprochen wurde. Bei einem weiteren Treffen im August 2017 zwischen dem Kläger, dem Streithelfer und Herrn B wurde dann über eine „Wegvermittlungprovision“ zugunsten des Klägers in Höhe von 10% gesprochen.
31Über den Transfer von C-Straße Y zum Beklagten fertigte ein Mitarbeiter des Beklagten am 22.02.2019 einen Compliance-Bericht an (Anlage B 4). Über die Gespräche mit dem Kläger heißt es darin auszugsweise wörtlich:
32„Anfang August 2017 gab es einen Termin zwischen T, B und Herrn G2. Hier wurde nochmals über die Transferkonditionen (Leihe+Leihe+Kauf) gesprochen sowie über die Wegvermittlungsgebühr. T konnte die Gebühr senken, es wurden insgesamt 100 t € vereinbart, sowie eine Wegvermittlungsgebühr von 10% sollte C-Straße Y R wieder verlassen.“
33Der Kläger forderte in der Folgezeit vom Streithelfer eine schriftliche Vereinbarung über eine „Wegvermittlungsprovision“ ein. Mit E-Mail vom 22.08.2018 teilte Herr B dem Kläger mit, dass es aufgrund der FIFA-Statuten und der komplexen Vertragssituation nicht möglich sei, eine schriftliche Wegvermittlungsvereinbarung mit dem Kläger abzuschließen. Stattdessen stellte er dem Kläger in Aussicht, dass er im Herbst 2019 mit der Wegvermittlung des Spielers C-Straße Y exklusiv und schriftlich beauftragt würde und hierfür eine Pauschalvergütung in Höhe von ca. 8-12% der Nettotranfersumme erwarten könne (Anlage B 3). Nach Ausscheiden des Streithelfers als Vorstandsmitglied des Beklagten wandte sich der Kläger mit E-Mail vom 04.05.2019 an den neuen Sportvorstand Q2 (Anlage K 10).
34Mit Schreiben vom 05.07.2019 (Anlage K 12) stellte der Kläger dem Beklagten „im Zusammenhang mit der Vermittlung des Spielers C-Straße Y zu P für Leistungen, die „im Zeitraum vom 01.05.2019-02.07.2019 erbracht“ worden sein sollen, zunächst 535.500,00 € in Rechnung. Am 10.08.2020 folgten drei weitere Einzelrechnungen über 30.000,00 €, 10.000,00 € und 200.000,00 € (Anlagen K 13 bis K 15).
35Der Kläger behauptet, der Streithelfer habe ihm im August 2017 mündlich verbindlich eine „Wegvermittlungsprovision“ in Höhe von 10% der Transferentschädigung zugesagt, die der Beklagte bei einem Transfer von C
36-Straße Y zu einem anderen Verein erzielt. Er behauptet dabei einerseits, dass er die Provision nach erfolgtem Transfer von C-Straße Y zum Beklagten auch dann erhalten sollte, wenn er beim späteren Wegtransfer vom Beklagten zu einem anderen Verein keine nennenswerten Vermittlungsleistung erbringt. Andererseits behauptet er, beide Parteien seien zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass er den Beklagten bei der Wegvermittlung von C-Straße Y unterstützen werde.
37Dass der Streithelfer sich nicht lediglich unverbindlich mit ihm abgestimmt habe, ergebe sich insbesondere aus der Formulierung im Compliance-Bericht, dass eine Wegvermittlungsgebühr „vereinbart“ worden sei. Wie man an den anderen beiden Vermittlungsverträgen sehe, sei es branchenüblich, dass zunächst eine mündliche Vereinbarung getroffen werde, die dann im Nachhinein zu Beweiszwecken noch schriftlich fixiert werde. In allen drei Fällen sei aber bereits mündlich ein wirksamer Vertrag durch die Zusage der Provisionszahlungen durch den Streithelfer zustande gekommen.
38Der Kläger ist ferner der Ansicht, der Streithelfer habe den Beklagten wirksam vertreten. Die Alleinvertretungsbefugnis des Streithelfers ergebe sich aus dem internen Compliance-Bericht des Beklagten, weil die Funktion des Streithelfers dort mit „Gesamtverantwortlicher und Genehmiger von Spielertransfers“ beschrieben ist. Zudem behauptet der Kläger in diesem Zusammenhang, der Streithelfer sei von den übrigen amtierenden Vorstandsmitgliedern des Beklagten, Herrn S5 und Herrn N, vorab bevollmächtigt worden.
39Selbst wenn der Streithelfer nicht mit Vertretungsmacht gehandelt hätte, würden zu seinen Gunsten die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht eingreifen. Hierzu behauptet der Kläger, von Seiten des Beklagten sei nichts unternommen worden, um den Streithelfer davon abzuhalten, als Vorstandsvorsitzender allein gegenüber dem Kläger und Dritten tätig zu werden. Jedenfalls das Vorstandsmitglied S5 habe hiervon Kenntnis gehabt. Der Kläger sei angesichts des schnelllebigen Transfergeschäfts zum Spieler C-Straße Y nicht verpflichtet gewesen, sich mit der Satzung des Beklagten auseinanderzusetzen oder Einsicht in das Vereinsregister zu nehmen. Der Streithelfer habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem er unter Nutzung der Geschäftspapiere, Firmenstempel und E-Mail-Adressen des Beklagten als dessen Vorstandsvorsitzender nach außen agiert habe.
40Der Kläger ist weiter der Ansicht, das Handeln des Streithelfers sei jedenfalls durch ausdrückliches oder schlüssiges Handeln der weiteren Vorstandsmitglieder genehmigt worden. In diesem Zusammenhang behauptet er, dass die Vertreter des Beklagten davon ausgegangen seien, dass die Vereinbarung der Wegvermittlungsprovision längst wirksam zustande gekommen sei. Der Kläger behauptet weiter, dass sich sowohl Herr S5 als auch Herr Q2 in Kenntnis des Compliance-Berichts intern mit den Abläufen ausdrücklich einverstanden erklärt und keine Einwände gegen die Vergütungsabreden für den Spielervermittler erhoben hätten.
41Ferner habe Herr Q2 den Vertragsschluss seiner Ansicht nach auch ihm gegenüber persönlich bei einem Gespräch am 07.06.2019 genehmigt. Der Kläger behauptet hierzu, Herr Q2 habe erklärt, dass er „keine Bedenken“ gegen die vereinbarte Wegvermittlungsprovision weder dem Grund noch der Höhe nach habe. Der Vorstandsvorsitzende Herr S4 habe ebenfalls erklärt, dass er die Forderung des Klägers als berechtigt ansehe, und angekündigt, mit dem Aufsichtsrat hierüber zu sprechen.
42Eine schlüssige Genehmigung sei ferner dadurch erfolgt, dass der Beklagte die Transfervereinbarung mit dem P abgeschlossen und den Kläger dabei in die Transfergespräche eingebunden habe. Dadurch habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass der Vorstand des Beklagten vollumfänglich einverstanden gewesen sei. Der Beklagte wäre andernfalls gehalten gewesen, die Genehmigung ausdrücklich zu verweigern. Nach Ansicht des Klägers verhält sich der Beklagte zudem treuwidrig, wenn er sich auf die fehlende Vertretungsmacht des Streithelfers beruft.
43Im Übrigen sei der Vertragsschluss auch durch den Compliance-Bericht und die E-Mail von Herrn B vom 22.08.2018 (Anlage B 3) nach § 141 BGB bestätigt worden.
44Der Kläger hat Herrn T mit Schriftsatz vom 22.10.2020 den Streit verkündet. Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 28.06.2021 auf Seiten des Beklagten beigetreten.
45Der Kläger beantragt,
46den Beklagten zu verurteilen, an ihn 690.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer (19%) iHv. 131.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
47Der Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Der Streithelfer beantragt ebenfalls,
50die Klage abzuweisen.
51Der Beklagte behauptet, im Gespräch zwischen dem Streithelfer und dem Kläger im August 2017 seien lediglich unverbindlich die Konditionen besprochen wurden, auf deren Basis der Kläger später als Vermittler beauftragt werden sollte. Eine Provision von 10% der Transferentschädigung habe der Kläger nur erhalten sollen, wenn er mit der Wegvermittlung vom Beklagten beauftragt werden wird, was aber im Ergebnis nicht geschehen sei.
52Der Beklagte ist daher der Ansicht, dass bei den Gesprächen im August 2017 zur Ausleihe und zum Transfer von C-Straße Y kein Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Verbindliche Vermittlungsverträge kämen erst durch einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zustande, der durch zwei Vorstandsmitglieder des Beklagten unterzeichnet werden müsse.
53Gegen die verbindliche Vereinbarung einer Wegvermittlungsprovision als zusätzlicher Bestandteil der Hinvermittlungsprovision spricht nach Auffassung des Beklagten ferner, dass die Vermittlungsverträge mit dem Kläger vom 01.08.2017 (Anlage K 4) und vom 02.01.2018 (Anlage K 7) nicht nur keine Wegvermittlungsprovision ansprechen, sondern im Gegenteil in § 4 jeweils festhalten, dass keine Nebenabreden getroffen sind. Der Beklagte verweist zudem auf die Abgeltungsklausel in § 3 Abs. 5 der schriftlichen Vermittungsverträge.
54Eine Wegvermittlungsprovision könne nicht wirksam als Bestandteil der Hinvermittlung von C-Straße Y zum Beklagten vereinbart worden sein, weil eine solche Absprache gegen § 7 Abs. 3 Satz 2 und gegen das Schriftformgebot in § 5 Abs. 2 des DFB-Reglements für Spielervermittlung (Anlage K 1) verstoße. Die DFB-Statuten seien zumindest als Auslegungshilfe zu berücksichtigen und sprächen klar gegen einen Rechtsbindungswillen.
55Aus dem Compliance-Bericht geht nach Ansicht des Beklagten nicht hervor, dass der Streithelfer dem Kläger eine „Wegvermittlungsprovision von 10%“ rechtsverbindlich zugesagt habe. Der Begriff „vereinbart“ sei nicht im rechtstechnischen Sinne gemeint. Vielmehr solle dadurch nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Parteien sich unverbindlich auf die Konditionen eines noch abzuschließenden Wegvermittlungsvertrages verständigt hätten. Diese Vorgehensweise sei notwendig, um einen schriftlichen Vertrag aufsetzen zu können, der dann nach der Zustimmung des Aufsichtsrates von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werde.
56Der Beklagte ist ferner der Ansicht, der Streithelfer habe ihn mangels rechtsgeschäftlicher oder organschaftlicher Vertretungsmacht nicht wirksam vertreten können. Die Zuständigkeitsbezeichnungen im Compliance-Bericht beträfen nur die interne Ressortzuständigkeit im Rahmen der Geschäftsführung und träfen keine Aussagen über die Vertretungsmacht im Außenverhältnis.
57Auch die Voraussetzungen für einen Duldungs- oder Anscheinsvollmacht lägen nicht vor, weil dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Spielervermittler hätte bekannt sein müssen, dass es bei dem Beklagten – wie auch bei anderen Fußballvereinen – keine Einzelvertretungsbefugnis gibt.
58Der Beklagte ist weiter der Ansicht, der Kläger könne auch keinen Provisionsanspruch daraus herleiten, dass er unstreitig am Transfer von C-Straße Y zum P beteiligt war. Ein Provisionsanspruch scheitere bereits daran, dass der Beklagte den Kläger nicht ausdrücklich mit der Wegvermittlung beauftragt habe. Insbesondere handle es sich bei der E-Mail von Herrn B 2018 nur um eine unverbindliche Ankündigung und keine rechtsverbindliche Zusage. Überdies sei ein etwaiger Provisionsanspruch des Klägers nach § 654 BGB wegen seiner nicht offengelegten parteiischen Interessenvertretung des P verwirkt.
59Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.07.2021 und die Darstellung in den Entscheidungsgründen Bezug genommen.
60Entscheidungsgründe:
61Die zulässige Klage ist unbegründet.
62I.
63Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 821.100,00 € gegen den Beklagten.
641.
65Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 821.100,00 € aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB.
66Beauftragt ein Fußballclub einen Spielervermittler, wird im Regelfall ein Maklervertrag im Sinne von § 652 Absatz 1 BGB geschlossen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02. Juli 2020 – 24 U 7/20, juris; Feldgen/Schiffers/Slotty-Harms, BB 2014, 1047 m.w.N.). Dass vorliegend etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass derjenige, der für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages einen Maklerlohn verspricht, zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet ist, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt.
67Es kann dahinstehen, ob ein etwaiger Maklerlohnanspruch wegen eines Verstoßes des Klägers gegen § 14 GewO entfällt, der vom Kläger behauptete Maklervertrag wegen Verstoßes gegen verbandsrechtliche Bestimmungen (z.B. §§ 5, 7 DFB Reglement für Spielerberater) oder wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig ist. Ein Maklerprovisionsanspruch besteht jedenfalls schon aus den folgenden Gründen nicht:
68Der Kläger hat weder den Inhalt (a) noch den Abschluss (b) der seinerseits behaupteten Provisionsvereinbarung hinreichend dargetan, jedenfalls wurde der Beklagte bei Abschluss der insoweit behaupteten Provisionsvereinbarung nicht wirksam durch den Streithelfer vertreten und es liegt hierfür auch keine Genehmigung vor (c). Der Kläger hat ebenso nicht hinreichend dargetan, dass zwischen den Parteien im weiteren Verlauf ihrer Zusammenarbeit ein entsprechender Provisionsanspruch vereinbart wurde (d). Davon unabhängig wäre ein etwaiger Hinvermittlungsprovisionsanspruch des Klägers durch die schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien untergegangen (e aa) und ein etwaiger Wegvermittlungsprovisionsanspruch verwirkt (e bb).
69Im Einzelnen:
70a)
71Ein Provisionsanspruch des Klägers scheitert bereits daran, dass er das Entstehen eines Provisionsanspruchs nicht schlüssig vorgetragen hat. Der Sachvortrag ist schlüssig und ausreichend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 1093; BGH, WM 2012, 1771). Der Pflicht zur Substantiierung ist dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 1093).
72Ein Provisionsanspruch entsteht nur dann, wenn der Makler die geschuldeten Vermittlungsleistungen erbracht hat und diese zumindest mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages geworden sind, § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB. Aus dem Vortrag des Klägers wird nicht ersichtlich, für welche Maklerleistungen die Parteien die eingeklagte Provision vereinbart haben sollen. Der vom Kläger verwendete Begriff „Wegvermittlungsprovision“ legt nahe, dass der Kläger bei einem Transfer von C-Straße Y vom Beklagten zu einem anderen Fußballclub tätig werden und im Erfolgsfall hierfür vergütet werden sollte. Hierfür spricht auch, dass der Kläger in der Klageschrift die Vereinbarung zwischen ihm und dem Streithelfer als „Auftrag zur Wegvermittlung C-Straße Y nach endgültiger Verpflichtung/Provision bei erfolgreicher Wegvermittlung 10% ab Null der entsprechenden Transfersumme“ bezeichnet. Auch die als Anlagen K 12 bis K 15 vorgelegten Rechnungen deuten darauf hin, weil der Kläger dem Beklagten „erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung des Spielers C-Straße Y zu P„im Zeitraum vom 01.05.2019-02.07.2019“ in Rechnung stellt. An anderer Stelle führt der Kläger indes aus, dass die Provision bei einem Transfer weg vom Beklagten unabhängig davon anfallen sollte, ob der Kläger hierbei vermittelnd tätig wird. Dann wäre die Provision als zusätzlicher Vergütungsbestandteil für seine Maklerleistungen bei der Hinvermittlung des Spieler Y zum Beklagten vereinbart worden.
73Dieser innere Widerspruch im klägerischen Vortrag konnte auch nicht in der mündlichen Verhandlung aufgelöst werden.
74Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers zur Sachverhaltsaufklärung angeordnet, um u.a. darauf hinzuwirken, dass sich der Kläger darüber erklärt, worauf er seinen Provisionsanspruch vorliegend stützt. Der Kläger ließ sich in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO vertreten. In der Verhandlung erläuterte die Kammer umfangreich, dass sie nicht hinreichend nachvollziehen kann, ob der Kläger einen Teil einer Hinvermittlungsprovision für seine Leistungen beim Transfer von Herrn Y dem Beklagten geltend macht oder aber eine Wegvermittlungsprovision für seine Leistungen bei Transfer von Herrn Y dem Beklagten zu P. Der Klägervertreter konnte auf die entsprechenden Fragen der Kammer hin auch in der Sitzung keine Klärung schaffen, was auch vom Beklagten und dem Streithelfer moniert wurde. Auf die Fragen des Gerichts zum konkreten Gegenstand der Provisionsvereinbarung konnte der Klägervertreter keine nähere Auskunft geben. Auch im Nachgang der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger hierzu nicht geäußert.
75Eines weiteren zusätzlichen Hinweises auf die mangelnde Schlüssigkeit seitens der Kammer nach § 139 Abs. 1 ZPO bedurfte es nicht mehr. Zum einen hat die Kammer ihre entsprechenden Bedenken bereits hinreichend in der Sitzung kundgetan. Zum anderen ist ein Hinweis des Gerichts ist aber auch insgesamt entbehrlich, wenn die Partei – im Anwaltsprozess – durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag des Prozessgegners zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 581; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. Juni 2017 – I-15 U 48/16, juris; Urteil vom 30. Januar 2009 – I-16 U 32/08, juris; Urteil vom 06. Dezember 2007 – I-10 U 138/06, juris).
76So liegen die Dinge hier.
77Der Beklagte hat den Kläger bereits in der Klageerwiderung ausdrücklich und umfangreich darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zum Inhalt der behaupteten Provisionsvereinbarung (Hinvermittlungsgebühr oder Wegvermittlungsgebühr) unschlüssig und nicht einlassungsfähig ist. Zudem hat auch der Streithelfer in der Sitzung moniert, dass sich aus dem klägerischen Vortrag auch nach der informatorischen Anhörung durch die Kammer immer noch nicht hinreichend ergebe, welche Maklerleistungen der Kläger vergütet bekommen möchte. Es handelt sich bei der Frage, was für eine Provisionsvereinbarung der Kläger behaupten möchte, auch offensichtlich um einen zentralen Punkt des Rechtstreits. Dennoch hat es der Kläger unterlassen, hierzu weitergehend vorzutragen.
78b)
79Davon unabhängig hat der Kläger auch den von ihm behaupteten Vertragsschluss im August 2017 selbst nicht hinreichend dargetan. Zwar mag es grundsätzlich ausreichen, wenn eine Partei einen Vertragsschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt schlicht behauptet. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Beklagte vorträgt, bei dem Gespräch habe es sich lediglich um eine Vorverhandlung zur Vorbereitung eines späteren verbindlichen (schriftlichen) Vertrages gehandelt. Der Streithelfer habe in dem Gespräch (ersichtlich) ohne Rechtsbindungswillen gehandelt. In dieser Situation oblag es dem Kläger, weitergehend zum konkreten Inhalt des Gesprächs und dessen Umständen vorzutragen. Auch dies wurde von der Kammer in der mündlichen Verhandlung thematisiert und es wurden seitens der Kammer – vergeblich – Fragen zur Aufklärung gestellt. Es ist aber auch nach der informatorischen Anhörung bzw. der Befragung des Klägervertreters in der Sitzung nicht ausreichend nachvollziehbar, aufgrund welchen Gesprächsinhaltes der Kläger davon ausging, der Streithelfer habe im August 2017 mit Rechtsbindungswillen einen für den Beklagten verbindlichen Maklervertrag abschließen und nicht nur (noch unverbindlich) die Konditionen eines späteren Vertrages besprechen wollen. Auch um hier Klarheit zu schaffen, hatte die Kammer das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Wenn der Kläger dann nicht zur Verhandlung erscheint und sich statt dessen per Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO von seinem Prozessvertreter vertreten lässt, der dann in der Sitzung auf Nachfragen der Kammer Angaben, welche der Kläger persönlich problemlos unmittelbar in der Sitzung hätte machen können, nicht machen kann, geht dies zu Lasten des Klägers.
80c)
81Unabhängig von einem etwaige Abschluss und dem möglichen Inhalt der behaupteten Vereinbarung konnte bei dem Gespräch im August 2017 zudem kein wirksamer Maklervertrag zwischen den Parteien abgeschlossen werden. Der Streithelfer hat den Beklagten nicht wirksam vertreten.
82Eine organschaftliche Vertretungsmacht bestand nicht. Aus § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten ergibt sich, dass der Streithelfer den Beklagten nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten kann.
83Ebenso wenig ist der Streithelfer rechtsgeschäftlich zum Abschluss eines Maklervertrages bevollmächtigt worden, § 167 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Soweit der Kläger ohne nähere Begründung und Konkretisierung behauptet, der Streithelfer habe seinerzeit in Vollmacht der weiteren Vorstandsmitglieder, Herr S3 und Herr N, gehandelt bzw. in Vollmacht von einem der beiden, liegt darin eine unbeachtliche Behauptung „ins Blaue hinein“. Eine Partei darf zwar Tatsachen behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält oder vermutet. Unbeachtlich ist eine solche Behauptung aber dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“, gleichsam „ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – V ZR 177/08, juris).
84So liegt es hier. Eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung ist ersichtlich aus der Luft gegriffen. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass ein Vorstandvorsitzender eines eingetragenen Vereins, der grundsätzlich durch zwei Vorstandsmitglieder nach außen vertreten wird, keine Rechtsgeschäfte in siebenstelliger Höhe selbstständig ohne Vertretungsmacht abschließen würde. Dass die Satzung eine Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder vorsieht, bietet indes keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Vorstandsmitglieder des Beklagten den Streithelfer tatsächlich bevollmächtigt hätten. Im Gegenteil verbietet § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung eine gegenseitige Bevollmächtigung sogar ausdrücklich.
85Auch aus dem Compliance-Bericht der Beklagten vom 22.09.2019 zum Transfer von C-Straße Y zum Beklagten (Anlage B 4) ergibt sich keine Bevollmächtigung und auch kein hinreichend greifbarer Anhaltspunkt für eine Bevollmächtigung des Streithelfers durch die übrigen, oder zumindest einen der übrigen Vorstandsmitglieder vor dem Abschluss der vom Kläger (unsubstantiiert) behaupteten mündlichen Vereinbarung entgegen der Satzung des Beklagten und entgegen verbandsrechtlicher Bestimmungen.
86Der Compliance-Bericht stellt unstreitig lediglich ein internes Dokument dar. Zu Beginn des Berichts sind die involvierten Mitarbeiter des Beklagten namentlich mit Funktion und Rolle aufgelistet. Soweit darin die Rolle des Streithelfers als „Gesamtverantwortlich und Genehmiger von Spielertransfers“ beschrieben wird, soll dadurch nur sein Zuständigkeitsbereich bei dem Beklagten beschrieben werden. Die interne Zuständigkeit im Rahmen der Geschäftsführung deckt sich aber gerade nicht zwingend mit der Vertretungsmacht im Außenverhältnis. Angesichts der eindeutigen Vertretungsregelung in der Satzung und im Vereinsregister (Doppelzeichnung) ergeben sich aus der oben genannten Formulierung im Compliance-Bericht auch keine hinreichenden Ansatzpunkte für eine Bevollmächtigung im oben genannten Sinne.
87Auch diesen Problemkreis – fehlende Bevollmächtigung, Nichtvorliegen einer Anscheins-/Duldungsvollmacht – hat die Kammer in der Sitzung thematisiert und problematisiert, dass sich eine Solche aus dem klägerischen Vortrag nicht hinreichend ergibt, ohne dass daraufhin weiterer ergänzender Vortrag des Klägers erfolgt ist.
88Der Beklagte haftet auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht.
89Lässt der Vertretene es – in aller Regel in mehreren Fällen und über einen längeren Zeitraum – zu, dass ein anderer ohne eine Bevollmächtigung als sein Vertreter auftritt, muss er sich so behandeln lassen, als habe er ihm Vollmacht erteilt, wenn der Dritte daraus berechtigterweise auf das Bestehen einer Vollmacht schließen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 – XI ZR 88/04, juris m.w.N.). Die den Vertrauenstatbestand begründenden Umstände müssen bei Vertragsschluss vorliegen (vgl. BGH, NJW 2002, 2325). Falls wie hier eine Gesamtvertretung nach dem Mehrheitsprinzip besteht, kann eine Duldungsvollmacht dahingehend wirken, dass einer der Gesamtvertreter als ermächtigt gilt, allein für den Geschäftsherrn zu handeln. Voraussetzung ist aber, dass die übergangenen Gesamtvertreter hiervon Kenntnis haben und in der Lage gewesen sind, das Handeln zu verhindern. Dies ist nicht dargetan.
90Ein Auftreten als Vorstandvorsitzender im Außenverhältnis setzt grundsätzlich keinen Rechtsschein, dass eine Alleinvertretungsbefugnis besteht, weil der gesetzliche Regelfall nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB die Gesamtvertretung (nach dem Mehrheitsprinzip) ist. Die Funktion als Vorstandsvorsitzender sagt nichts über die Vertretungsmacht aus.
91Soweit sich der Kläger auf Umstände nach Vertragsschluss wie etwa die Bezeichnung des Streithelfers im Compliance-Bericht bezieht, können diese ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand begründen. Es wird nur das Vertrauen auf einen Rechtsschein zur Zeit des Vertragsabschlusses geschützt. Dieses Vertrauen kann nicht rückwirkend durch spätere Ereignisse begründet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24. Oktober 1973 – 2 U 30/73, juris).
92Einer Rechtsscheinvollmacht steht zudem entgegen, dass der Kläger nicht gutgläubig war. Der Geschäftsgegner wird analog § 173 BGB nicht geschützt, wenn er den wahren Sachverhalt kannte oder hätte kennen müssen (vgl. BGH NJW 2005, 2985; Schubert, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 167, Rn. 107).
93So liegen die Dinge hier. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass der Streithelfer alleinvertretungsbefugt war, weil er unstreitig wusste, dass der Beklagte drei Vorstandsmitglieder hat. Eine Alleinvertretungsberechtigung des Vorstandsvorsitzenden entspricht weder dem gesetzlichen Regelfall (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BGB) noch der Satzung des Beklagten, nach der der Beklagte im Außenverhältnis durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird (§ 18 Satz 1). Die Vertretungsregelung ist im Vereinsregister einsehbar. Der Kläger hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, wenn er sich auf eine mündliche Vereinbarung eingelassen haben sollte ohne nachzuprüfen, ob der Streithelfer überhaupt berechtigt war, den Beklagten alleine zu verpflichten. Der Kläger ist nach eigenen Angaben bereits über einen längeren Zeitraum als professioneller Spielerberater im Sportgeschäft tätig. Er verfügt über Geschäftserfahrung in diesem Bereich. Nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten ist eine Gesamtvertretung im professionellen Fußballsport allein schon aufgrund der vertretenen Rechtsformen üblich. Kein Bundesligaverein wird nur von einem Vorstandsmitglied allein vertreten. Vor diesem Hintergrund ist vom Kläger zumindest zu verlangen, dass ihm die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die wirksame Vertretung eines Vereins bekannt sind oder er sich die entsprechende Kenntnis verschafft. Er wäre insbesondere auch angesichts des finanziellen Volumens der behaupteten Vereinbarung gehalten gewesen, sich zuverlässige Kenntnis – etwa durch Einsicht in das Vereinsregister – darüber zu verschaffen, ob der Streithelfer entgegen der üblichen Gepflogenheiten alleinvertretungsberechtigt war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Juni 1996 – 24 U 280/94, juris zur fehlenden Schutzwürdigkeit eines Spitzensportlers, der die Vertretungsberechtigung des Vorstandsvorsitzenden nicht geprüft hat).
94Da der Kläger nicht gutgläubig war, scheidet auch eine Anscheinsvollmacht aus. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des in seinem Namen Auftretenden zwar nicht kennt und duldet, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können. Weiter ist erforderlich, dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt (vgl. BGH NJW 2007, 987, m.w.N.).
95Neben der Gutgläubigkeit fehlt es bereits an einem Verhalten, welches den Rechtsschein erzeugt, dass eine Alleinvertretungsmacht bestand. Dadurch, dass der Streithelfer gegenüber dem Kläger als Vorstandsvorsitzender aufgetreten ist und das Briefpapier und die E-Mail-Adresse des Beklagten verwendete, durfte der Kläger berechtigterweise davon ausgehen, dass der Streithelfer Teil des vertretungsberechtigten Organs des Beklagten ist. Da bei einem mehrgliedrigen Vorstand auch für den Vorstandsvorsitzenden nach der gesetzlichen Regelung das Mehrheitsprinzip gilt (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BGB), konnte und durfte der Kläger hieraus aber nicht auf dessen Alleinvertretungsbefugnis für den Abschluss von Honorarvereinbarungen schließen.
96Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte einen Vertragsschluss im August 2017 auch nicht gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt. Der Kläger führt hierfür eine Reihe von Umständen an, von denen indes keiner den Tatbestand einer Genehmigung erfüllt.
97Die Genehmigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sowohl gegenüber dem Vertreter als auch gegenüber dem Geschäftsgegner erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB), sofern der Vertretene nicht nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung aufgefordert wurde. Eine ausdrückliche Genehmigung liegt vor, wenn der Vertretene unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er dem unwirksamen Vertrag Geltung verschaffen möchte, indem er ausdrücklich erklärt, dass er das Handeln billigt und das abgeschlossen Geschäft für sich gelten lassen möchte (vgl. BGH, NJW 1967, 1711; OLG Stuttgart, NJOZ 2007, 1211). Die Genehmigung kann auch konkludent erfolgen. Das setzt indes voraus, dass sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts bewusst war oder zumindest mit ihr rechnete (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 – III ZR 100/87, juris m.w.N.).
98Der Kläger behauptet hierzu, dass das Vorstandsmitglied S5 sich „intern“ mit den Abläufen um den Transfer von C-Straße Y „einverstanden erklärt“ und „keine Einwände“ gegen Vergütungsabreden für Dritte erhoben habe. Dieser Vortrag ist unschlüssig, weil sich hieraus nicht ergibt, wem gegenüber Herr S5 sich wann intern in dieser Weise geäußert haben soll. Als Genehmigung kann die interne Äußerung nur dann wirken, wenn sie gegenüber dem Streithelfer erfolgte, als dieser noch selber Vorstandsmitglied war. Für eine Genehmigung kann insbesondere nicht darauf abgestellt werden, dass Herr S5 keine Einwände gegen die behauptete Vereinbarung erhoben hat, weil einem bloßen Schweigen grundsätzlich kein Erklärungswert zukommt (vgl. T, in: BeckOK-BGB, 59. Edition (Stand: 01.08.2021), § 177, Rn. 22 m.w.N.).
99Auch die vom Kläger behauptete Äußerung des Vorstandsmitglieds Q2 gegenüber dem Streithelfer, dass er die im Compliance-Bericht festgehaltenen Abläufe für „völlig normal“ halte und „keine Einwände gegen die Abreden habe“, stellt aus den oben genannten Gründen keine Genehmigung dar.
100Auch diesen Themenkomplex hat die Kammer in der Sitzung vom 16.07.2021 problematisiert, ohne dass der Kläger daraufhin weiter vorgetragen hat. Auch hier bedurfte es keines weiteren zusätzlichen förmlichen schriftlichen Hinweises der Kammer im Nachgang zur Sitzung. Auch hier hat der Beklagte den Kläger zudem auch schon schriftsätzlich darauf hingewiesen, dass er seinen Vortrag dahingehend ergänzen muss, gegenüber wem und zu welchem Zeitpunkt die behaupteten Erklärungen abgegeben worden seien sollen, mit der Folge, dass es eines richterlichen Hinweises schon gar nicht mehr bedurfte. Dass der Kläger den Hinweis des Beklagten richtig aufgefasst hat, ergibt sich bereits daraus, dass er in seinem nächsten Schriftsatz weiter zum Einverständnis der Vorstandsmitglieder Q2 und S4 vorträgt, wenn auch ohne sämtliche erforderlichen Angaben zu ergänzen.
101Die Äußerung gegenüber dem Streithelfer als Genehmigung aufzufassen, ist zudem auch nicht mit der Behauptung des Klägers überein zu bringen, dass die Vertreter des Beklagten von einer wirksamen Provisionsvereinbarung ausgegangen seien. Zwar kann eine ausdrückliche Genehmigung auch dann wirksam erklärt werden, wenn dem Genehmigenden nicht bewusst ist, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt (fehlendes Erklärungsbewusstsein). Der Erklärende muss aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Genehmigung aufgefasst werden durfte und der Empfänger muss die Erklärung tatsächlich auch so verstanden haben (sog. potentielles Erklärungsbewusstsein, vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1989 – IX ZR 197/88, juris; Schubert, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 177, Rn. 38). Jedenfalls an letzterem fehlt es hier. Es bestand keine Veranlassung für den Streithelfer, die Erklärung als Genehmigung des Vertragsschlusses aufzufassen, wenn aus seiner Sicht bereits ein wirksamer Vertrag bestand.
102Eine konkludente Genehmigung scheitert daran, dass sich Herr Q2 der schwebenden Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts nicht bewusst war, wenn er – nach Vortrag des Klägers – davon ausgegangen sein sollte, dass der Vertrag bereits wirksam im August 2017 geschlossen wurde.
103Dasselbe gilt, soweit der Kläger vorträgt, Herr Q2 habe ihm gegenüber persönlich am 07.06.2019 erklärt, dass er keine Bedenken gegen die vereinbarte „Wegvermittlungsprovision“ habe. Denn nach dem klägerischen Vortrag gingen beide davon aus, dass bereits im August 2017 ein wirksamer Vertrag geschlossen worden sei. Zudem hätte es, da der Streithelfer zu diesem Zeitpunkt kein Vorstandsmitglied mehr war, auch einer Genehmigung durch noch ein weiteres amtierendes Vorstandsmitglied bedurft. Auch dies trägt der Kläger nicht ausreichend vor.
104Die Vertreter des Beklagten waren entgegen der Ansicht des Klägers nicht verpflichtet, die Genehmigung ausdrücklich zu verweigern. Der Kläger ist als Geschäftspartner ausreichend durch 177 Abs. 2 Satz 1 BGB geschützt. Hiernach kann er den Schwebezustand beenden, in dem er den Vertretenen zur Erklärung auffordert. Dass er dies getan hat, ist nicht ersichtlich oder dargetan.
105Der Beklagte ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht wegen §§ 68, 70 BGB daran gehindert, sich auf den Vertretungsmangel zu berufen. Nach §§ 68, 70 BGB gelten Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten nur, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt sind. § 70 BGB ist vorliegend gar nicht einschlägig, weil bei einem dreiköpfigen Vorstand eine Satzungsregelung, nach der der Verein durch zwei Vorstände vertreten wird, weder den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands begrenzt noch abweichendes von § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB regelt. Überdies war die Vertretungsregelung aber auch im Vereinsregister eingetragen (vgl. Anlage B 5).
106Die schwebende Unwirksamkeit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nachträglich durch eine Bestätigung des Vertragsschlusses geheilt worden gemäß § 141 Abs. 1 BGB analog. Weder der Compliance-Bericht noch die E-Mail von Herrn B vom 22.08.2018 können eine Bestätigung des Rechtsgeschäfts darstellen, weil die bestätigende Willenserklärung – anders als die Genehmigung – von demjenigen abgegeben werden muss, der die nichtige bzw. schwebend unwirksame Willenserklärung gesetzt hat (vgl. Busche, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 141, Rn. 6, 11). Zudem setzt auch die Bestätigung den Willen, das Rechtsgeschäft zu bestätigen, und damit das Bewusstsein der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 769 m.w.N.; Busche, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 141, Rn. 14).
107d)
108Des weiteren ist zwischen den Parteien auch im weiteren zeitlichen Verlauf kein wirksamer Maklervertrag dahingehend zustande gekommen, dass der Kläger eine Provision in Höhe von 10% der Transferentschädigung dafür erhalten sollte, dass er für den Beklagten beim Wegtransfer von Herrn Y zum P tätig wird. Der Kläger behauptet weder ausdrücklich, dass er im Nachgang zum Treffen im August 2017 von Vertretern des Beklagten ausdrücklich oder konkludent mit der Wegvermittlung beauftragt wurde, noch ergibt sich dies aus seinem sonstigen Vortrag.
109In der E-Mail von Herrn B an den Kläger vom 22.08.2018 liegt bereits deswegen keine wirksame Willenserklärung auf den Abschluss einer Honorarvereinbarung, weil Herr B den Beklagten unstreitig nicht wirksam vertreten könnte. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass er fälschlicherweise hiervon ausgegangen ist. Insofern kann dahinstehen, ob Herr B dem Kläger durch die E-Mail im Sinne eines Vorvertrages (§ 241 Abs. 1 BGB) bereits verbindlich zugesagt hat, dass ein Maklervertrag für den Wegtransfer von Herrn Y mit ihm abgeschlossen werden wird.
110Der Kläger ist vom Beklagten auch nicht konkludent als Vermittlungsmakler beauftragt worden, indem der Beklagte den Kläger an den Vertragsverhandlungen mit dem P teilhaben ließ. Ein Vertragsschluss kann zwar durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Eine Willenserklärung des Interessenten liegt indes nicht in jedem Sichgefallenlassen von Maklerdiensten. Es ist mindestens erforderlich, dass dieser Maklerdienste entgegen nimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass der Makler hierfür von ihm bei Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages eine Vergütung verlangen wird (BGH, Urteil vom 25. September 1985 – IVa ZR 22/84, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 02. März 2020 – 12 U 732/18, juris).
111Dies trägt der Kläger bereits nicht vor. Er behauptet nicht, dass er das tatsächliche Verhalten des Beklagten als konkludente Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Maklervertrages für die Wegvermittlung von C-Straße Y aufgefasst hat. Vielmehr stützt er seinen Anspruch ausdrücklich nur auf einen mündlichen Vertragsschluss im August 2017.
112Zudem ist bei der Auslegung des Verhaltens des Beklagten zu berücksichtigen, dass die Initiative für die Transferverhandlungen vom Kläger ausging. Er ist an den Beklagten herangetreten und hat ihn darüber informiert, dass Herr Y zum P wechseln möchte und auch der P großes Interesse an einer Verpflichtung von C-Straße Y hat. Im Fußballtransfergeschäft gibt es keine festen Regelungen, wer einen Spielervermittler beauftragt und bezahlt. In Betracht kommen der Spieler, der einen neuen Verein sucht, der Verein, der den Spieler abgeben möchte, der Verein, der ihn aufnehmen will oder unter Umständen sogar mehrere der Vorgenannten.
113Wenn der Kläger mit einem Wechselwunsch des Spielers und/oder eines anderen Vereins an den Beklagten herantritt, ist für den Beklagten vor diesem Hintergrund ohne weiteren Hinweis nicht ersichtlich, dass der Kläger auch von ihm eine Vergütung erwartet. Ebenso wenig kann der Kläger, der unstreitig bereits als Vermittler für den P tätig war, berechtigterweise darauf schließen, dass auch der Beklagte ihn mit Vermittlungsmaklerleistungen beauftragen möchte. Insofern wäre es die Pflicht des Klägers gewesen, durch Nachfragen für klare Verhältnisse zu sorgen.
114Bei der Auslegung des Verhaltens des Beklagten ist auch zu bedenken, dass eine konkludente Beauftragung von der bisherigen Praxis der Parteien abweichen würde. Im Rahmen der Hinvermittlung von C-Straße Y zum Beklagten verständigten sich die Parteien vorab mündlich über die jeweiligen Vermittlungsaufträge sowie die jeweilige Vergütung und schlossen nachträglich schriftliche Vereinbarungen ab. Warum von dieser mit den verbandsrechtlichen Regelungen kompatiblen Vorgehensweise dann abgewichen worden sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
115e)
116Ein Provisionsanspruch des Klägers scheidet davon unabhängig selbst dann aus, wenn man mit dem Kläger und entgegen den obigen Ausführungen von einem wirksamen im August 2017 geschlossenen Maklervertrag ausgeht, gleich ob es sich bei diesem um einen Wegvermittlungsmaklervertrag handelt oder der Anspruch Teil der Provision für die Hinvermittlungsleistung des Klägers darstellen sollte.
117aa)
118Sofern man zugrunde legt, dass die Parteien zugunsten des Klägers im August 2017 einen Provisionsanspruch als weiteren Honorarbestandteil für die Vermittlungsleistungen des Klägers bei der Hinvermittlung von Herrn Y zum Beklagten vereinbart haben, so wäre dieser Anspruch durch die unstreitig später unterzeichneten – in der Akte unter den Anlage K 4 und Anlage K 7 befindlichen – schriftlichen Vermittlungsverträge untergegangen. Nach § 3 Abs. 5 der Vermittlungsverträge sind sämtliche Ansprüche des Spielervermittlers gegen den Beklagten mit der Zahlung der jeweils genannten Beträge abgegolten und erledigt. Die Klauseln sind nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass jedenfalls sämtliche in § 1 des Vermittlungsvertrages beschriebenen Vermittlungsleistungen des Klägers mit dem vertraglich vereinbarten Honorar abgegolten werden. Genau auf diese Vermittlungsleistungen stützt der Kläger aber seinen Anspruch, wenn er behauptetet, die Provision in Höhe von 10% sollte ihm für die Vermittlertätgkeit im Rahmen der Hinvermittlung zum Beklagten zufallen. Wenn er hierfür im Erfolgsfall eine weitergehende Provision verlangen wollte, wäre er gehalten gewesen sich dies bei Vertragsschluss vorzubehalten. Der Wortlaut der Vermittlungsverträge ergibt eindeutig, dass über die in § 4 Abs. 1 zusätzlich vereinbarte Vollständigkeitsklausel hinaus („Nebenabreden sind nicht getroffen“), die lediglich die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde wiedergibt (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 872; NJW 2000, 207), eine abschließende Regelung der Vergütungsansprüche für die aufgeführten Vermittlungstätigkeiten gewollt war. Eine Weitervermittlungsprovision in Höhe von 10% ist nicht Teil der Honorarvereinbarungen in § 3 der Vermittlungsverträge und wird in den Vermittlungsverträgen auch an keiner Stelle erwähnt. Die Angabe der geschuldeten Vergütung gehört indes nach § 5 Nr. 2 des DFB-Reglements für Spielervermittlung, das die Parteien der Vereinbarung nach § 4 Abs. 3 der Vermittlungsvereinbarung ausdrücklich zu Grunde legen, zu den Mindestangaben eines Vermittlungsvertrages. Eine etwaige Transferentschädigung zugunsten des Beklagten wird nur insofern thematisiert, als dass der Beklagte in § 3 Abs. 9 ausdrücklich versichert, dass er keine Zahlungsansprüche – wie Transferentschädigungen – an den Kläger weiterleitet und ihn hieran auch nicht partizipieren lässt.
119Auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses geben keinen Anlass zu einer abweichenden Interpretation entgegen dem Wortlaut. Insbesondere steht einer abschließenden Abgeltung aller in § 1 aufgelisteten Vermittlungsleistungen nicht entgegen, dass die Parteien zwei getrennte Vermittlungsvereinbarungen geschlossen haben, denn die beiden Verträge betreffen jeweils unterschiedliche Vermittlungsleistungen im Rahmen der Hinvermittlung zum Beklagten. Der Vermittlungsvertrag vom 01.08.2017 (Anlage K 4) vergütet Vermittlungsleistung beim Abschluss der Leih- und Transfervereinbarung mit N (vgl. § 1 Abs. 1 des Vermittlungsvertrages) im Jahr 2017. Der Vermittlungsvertrag vom 02.01.2018 (Anlage K 7) betrifft dagegen gemäß § 1 Abs. 1 Vermittlungsleistungen, die im Rahmen des Abschlusses der Änderungsvereinbarung zum Leih- und Transfervertrag zwischen N und dem Beklagten Ende 2017 Anfang 2018 erbracht wurden.
120bb)
121Sofern man – entgegen den obigen Ausführungen – wiederum zugunsten des Klägers unterstellt, die Parteien hätten im August 2017 wirksam vereinbart, dass der Kläger die Provision für Vermittlungsleistungen beim Weg-Transfer des Spielers Y vom Beklagten zu einem anderen Verein erhalten sollte, wäre der Anspruch nach § 654 BGB verwirkt.
122Voraussetzung für ein Verwirken des Lohnanspruchs nach § 654 BGB ist eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung des Maklers. Diese ist hier gegeben, da der Kläger den Beklagten nicht über seine Doppeltätigkeit aufklärte, auf den Beklagten in den Transferverhandlungen dahingehend einwirkte, die Höhe der geforderten Transferentschädigung zu reduzieren sowie auch dadurch zu Lasten des Beklagte negativ auf die Höhe des Transfererlöses des Beklagten hinwirkte, indem er an einer vorherigen Einigung zwischen dem Spieler Y und P mitwirkte mit der Folge, dass sich der Beklagte faktisch in einer „Zwickmühle“ befand. Der Spieler Y wollte nicht mehr für den Beklagten spielen und für den Beklagten war aufgrund der vorherigen Einigung zwischen Y und P kein „freier Verkauf“ an den „Meistbietenden“ mehr möglich, sondern ausschließlich ein Transfer zu P.
123Eine treuwidrige Doppeltätigkeit ist der in § 654 BGB ausdrücklich genannte Hauptfall der Verwirkung. Eine Doppeltätigkeit ist treuwidrig, wenn sie entweder als solche unzulässig ist oder die mit dem Vertrag verbundenen besonderen Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Unparteilichkeit verletzt (BGH, Beschluss vom 26. März 1998 – III ZR 206/97, juris; OLG München, WM 2001, 1562; Sprau in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 654, Rn 4).
124Grundsätzlich ist eine Doppeltätigkeit, solange keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen wurden, als solche erlaubt. Die Rechtsprechung sieht es bei Immobilienmaklern weithin als grundsätzlich zulässig an, dass der Makler für beide Teile tätig wird (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 991; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2005 – 15 U 20/03, BeckRS 2005, 7375, beck-online jeweils m.w.N.). Ohne Offenlegung ist dies allerdings nur dann zulässig, wenn der Makler für beide Vertragspartner sich auf eine reine Nachweistätigkeit beschränkt oder wenn er zumindest nur für den einen Vertragsteil als Vermittlungsmakler und für den anderen als Nachweismakler tätig ist (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 991 m.w.N.; Fischer, NZM 2001, 873). Möchte der Makler hingegen für beide Seiten als Vermittlungsmakler tätig werden, ist dies - wenn überhaupt - nur dann zulässig, wenn der Makler seinem jeweiligen Vertragspartner seine Vermittlungstätigkeit für die andere Seite offenbart (BGH, NJW-RR 2003, 991; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2005 – 15 U 20/03, BeckRS 2005, 7375, beck-online). Eine Partei kann bei solchen Verhandlungen eine vernünftige Entscheidung – wenn überhaupt – nur treffen, wenn sie weiß, in welchem Umfang der Makler bei den Preisverhandlungen gleichzeitig auch auf der anderen Seite steht. Nur dann kann sie einschätzen, ob der Makler bestehende Verhandlungsspielräume zugunsten des Gegenübers ausreichend wahrnimmt. Nur dann, wenn die Partei die Beziehung des Maklers zur Gegenseite kennt, kann sie unter Umständen erkennen und beurteilen, inwieweit sich der Makler beispielsweise mit einer Einflussnahme auf die Entscheidung des anderen Teils zurückhält, weil er gleichzeitig dessen Interessen wahrnehmen will (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2005 – 15 U 20/03, BeckRS 2005, 7375, beck-online).
125Der Kläger ist vorliegend – seinen Vortrag zu einem Vertragsschluss im August 2017 als zutreffend unterstellt – als Vermittlungsmakler tätig geworden. Beauftragt ein Club einen Spielervermittler, so wird im Regelfalle ein Maklervertrag i.S.d. § 652 Abs. 1 BGB geschlossen. Je nach inhaltlicher Ausgestaltung ist zwischen einer Nachweistätigkeit und einer Vermittlungstätigkeit zu differenzieren. Der Spielervermittler wird als Nachweismakler für den Club tätig, wenn er den Club durch seine Tätigkeit in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen mit dem Spieler über den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu treten. Der Spielervermittler wird dagegen als Vermittlungsmakler tätig, wenn dessen Tätigkeit über die Herstellung eines Kontaktes zwischen den Vertragspartnern hinausgeht, indem dieser im Auftrag des Clubs im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf die Vertragspartner einwirkt, um deren Abschlussbereitschaft herbeizuführen oder zumindest zu fördern (vgl. Feldgen/Schiffers/Slotty-Harms, BB 2014, 1047; Seer/Geitmann, DStR 2014, 1081).
126Ob eine bloße Nachweis- oder eine Vermittlungstätigkeit geschuldet ist, beurteilt sich nach der inhaltlichen Ausgestaltung des Vertrages, wobei der Abschluss eines Maklervertrags mit dem Inhalt einer Vermittlungstätigkeit in der Praxis üblicher ist (vgl. Feldgen/Schiffers/Slotty-Harms, BB 2014, 1047; Seer/Geitmann, DStR 2014, 1081).
127Stellt der Spielervermittler – wie regelmäßig – nicht nur den Kontakt her, sondern hilft auch dabei, die Vorstellungen der Parteien über die Höhe von Leistung und Gegenleistung in Einklang zu bringen, dann ist er Vermittlungsmakler (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2002 – 11 U 332/02, juris). Davon ausgehend wurde nach dem klägerischen Vortrag auch vorliegend zwischen den Parteien ein Vermittlungsmaklervertrag geschlossen. Die Tätigkeit des Klägers ging über die Herstellung eines Kontaktes zwischen dem Beklagten und dem P hinaus. Er hat insbesondere bei den nachfolgenden Vertragsverhandlungen mitgewirkt.
128Mithin war die nicht offengelegte Doppeltätigkeit des Klägers auch für P schon als solche unzulässig mit der Folge, dass er seinen Provisionsanspruch gegenüber dem Beklagten verwirkt hat.
129Zudem ergibt sich die Unzulässigkeit der Doppeltätigkeit des Klägers auch daraus, dass er mit dieser gegen Art. 19 des FIFA Spielervermittler-Reglements verstößt, wonach ein Spielervermittler bei der Ausübung seiner Tätigkeit nur die Interessen einer Partei vertreten darf. Nachdem der Kläger sich – nach seinem Vortrag – schon im August 2017 gegenüber dem Beklagten zur Wahrung seiner Interessen bei einem Weg-Transfer verpflichtet hatte, war es ihm verwehrt, zusätzlich dazu später auch noch die – zumindest was die Höhe der Transferentschädigung angeht gegenläufigen – Interessen von P wahrzunehmen.
130Aber auch wenn man von einer erlaubten Doppeltätigkeit des Klägers ausgeht, ist eine Verwirkung zu bejahen. Im Rahmen einer erlaubten Doppeltätigkeit hat ein „ehrlicher Makler“ der Gefahr von Interessenkollisionen jedenfalls durch strenge Unparteilichkeit entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1967 – VIII ZR 215/66, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2000 – 7 U 169/99, juris). Ein erheblicher Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit lässt den Maklerlohn entsprechend § 654 BGB entfallen. Vom Wortlaut her betrifft § 654 BGB zwar nur den Fall der unerlaubten Doppeltätigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Vorschrift jedoch entsprechend Anwendung, wenn der Makler seine Treuepflichten vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, zumindest aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt hat (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1423; NJW-RR 1992, 817).
131Für den doppelbeauftragten Makler ergeben sich insbesondere Besonderheiten im Bezug auf seine Informationspflichten. Der doppelbeauftragte Makler muss seinen Auftraggeber über all das aufklären, was Grundlage für dessen Entscheidung sein kann und was dieser wissen muss, um sich vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1967 – VIII ZR 215/66, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2000 – 7 U 169/99, juris).
132Der Kläger ist diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Er ist seiner Informationspflicht und seiner Pflicht zur strengen Unparteilichkeit nicht nachgekommen.
133Der Beklagte hatte ein über das generelle Interesse einer Vertragspartei an einer Aufklärung über eine Doppeltätigkeit des Maklers hinausgehendes besonderes berechtigtes Interesse daran zu erfahren, dass der Kläger auch als Vermittler von P tätig wird. Denn eine Doppeltätigkeit kann einen Verstoß gegen das DFB-Reglement für Spielervermittler begründen. Aus § 8 des DFB-Reglement für Spielervermittlung sowie § 18 des FIFA-Reglement geht hervor, dass eine Doppeltätigkeit regelmäßig einen Interessenkonflikt begründet. Nach § 8 Abs. 1 müssen Vereine vor Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit dem Spielervermittler jeweils sicherstellen, dass weder für den Spieler noch für den Spielervermittler ein Interessenkonflikt besteht oder bestehen könnte. Ohne entsprechende Aufklärung durch den Spielervermittler kann der Beklagte dieser Verpflichtung faktisch nicht nachkommen. Dementsprechend enthalten auch die schriftlichen Vermittlungsverträge zwischen den Parteien (Anlagen K 4 und K 7) in § 2 jeweils eine entsprechende Zusicherung des Klägers, dass er allein vom Beklagten beauftragt und vergütet wird und zur Offenlegung jeglicher Interessenkollisionen verpflichtet ist. Bei einem Verstoß gegen das DFB-Reglement drohen dem Beklagten nicht unerhebliche Sanktionen, § 9 des DFB-Reglement für Spielervermittlung (vgl. zu den Sanktionen für den Verein Artikel 44 der DFB-Satzung).
134Der Kläger hat zudem auch seine Pflicht zur Unparteilichkeit dadurch verletzt, dass er den Beklagten aufforderte, die verlangte Transferentschädigung zu reduzieren. Einem Doppelmakler ist es verwehrt, allein die Interessen einer Seite zu vertreten oder nur zugunsten einer Partei zu handeln. Er ist daher gehalten, sich der Einwirkung auf die Preisgestaltung zu enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1967 – VIII ZR 215/66, juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1133; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2005 – 15 U 20/03, BeckRS 2005, 7375, beck-online; Kneller, in BeckOK BGB, 58. Edition Stand. 01.05.021, § 654, Rn. 15).
135Das gilt hier umso mehr, weil der Kläger nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten bereits vor Beginn der Transferverhandlungen mit dem Beklagten eine Einigung zwischen C-Straße Y und dem P vermittelt hat mit dem Ergebnis, dass C-Straße Y den Beklagten umgehend verlassen und zu keinem anderen Verein wechseln wollte als P. Dadurch bestanden für den Beklagten faktisch keine Alternativen zu einem Transfer zum P. Auch hierin liegt eine Treupflichtverletzung des Klägers zu Lasten des Beklagten.
136Handelt der Doppelmakler seiner Pflicht zur Unparteilichkeit in dieser Weise zuwider, verliert er den Provisionsanspruch gegen die benachteiligte Partei, ohne dass in subjektiver Hinsicht eine schwere Treuwidrigkeit gesondert festgestellt werden muss, weil der unmittelbare Tatbestand des § 654 BGB bereits den Schuldvorwurf indiziert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1967 – VIII ZR 215/66, juris).
137Jedenfalls bei einer Gesamtwürdigung aller dieser Umstände des Einzelfalls ist vorliegend eine Verwirkung zu bejahen.
1382.
139Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auch nicht gemäß § 354 HGB zu.
140Die Frage, ob der Kläger überhaupt Kaufmann ist, kann dahinstehen, weil jedenfalls die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Provisionspflicht setzt voraus, dass zwischen Makler und Interessenten ein Verhältnis besteht, das die Tätigkeit des Maklers rechtfertigt. Dazu bedarf es zwar keines wirksamen Maklervertrages. Für den Interessenten muss aber zumindest bei bestehender Maklertätigkeit erkennbar sein, dass die Maklerdienste gerade für ihn geleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1981 – IVa ZR 105/80, juris). Ein derartiger Fall liegt aber - wie bereits oben erörtert - nicht vor.
141II.
142Mangels Bestehen der Hauptforderung sind auch die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen nicht geschuldet.
143III.
144Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
145Streitwert: 821.100,00 €
146Rechtsbehelfsbelehrung:
147Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
148Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
149Dr. L |
P |
Dr. S2 |