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Landgericht Düsseldorf, 12 O 34/21

Datum:
10.11.2021
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 34/21
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2021:1110.12O34.21.00
 
Tenor:

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Zahlungsdienste mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Kunden zu erteilen, die Verbraucher sind, denen gegenüber die Beklagte die Formulierungen im Antrag zu 1) verwendet hat und ein Verwahrentgelt nicht individuell vereinbart hat und denen gegenüber die Beklagte anschließend ein Verwahrentgelt auf Grundlage der im Antrag zu 1) wiedergegebenen Entgeltklausel erhoben hat,

durch Bekanntgabe der Vor- und Zunamen sowie durch Bekanntgabe der Anschrift dieser Kunden.

Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten gegenüber dem Kläger selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Falle der Nichteinigung vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt wird.

Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten trägt die Beklagte.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 210,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2021 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 64 %, die Beklagte zu 36 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung und zwar hinsichtlich des Unterlassungsantrages in Höhe von 3.000 EUR, hinsichtlich des Auskunftsantrags in Höhe von 2.500 EUR und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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