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Landgericht Düsseldorf, 12 O 10/21

Datum:
16.06.2021
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 10/21
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2021:0616.12O10.21.00
 
Tenor:

1.

Der Antragsgegnerin zu 1. wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an Dritte per Email Werbung für Produkte eines Versicherungsvermittlers und/oder Versicherungsmaklers zu versenden und/oder versenden zu lassen, es sei denn, der Dritte hätte zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erklärt oder es liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vor, wenn die geschieht wie am 31.03.2021 und mit Anlage KBM 5 wiedergegeben.

2.

Der Antragsgegnerin zu 2. wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an Dritte per Email Werbung für Produkte eines Versicherungsvermittlers und/oder Versicherungsmaklers zu versenden, es sei denn, der Dritte hätte zuvor eine ausdrückliche Einwilligung erklärt oder es liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vor, wenn die geschieht wie am 31.03.2021 und mit Anlage KBM 5 wiedergegeben.

 
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