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Landgericht Düsseldorf, 4c O 4/19

Datum:
18.02.2020
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4c. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4c O 4/19
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2020:0218.4C.O4.19.00
 
Tenor:

Schau- und Versandpackungseinheiten für Eier oder ähnliche zerbrechliche Gegenstände, welche Einheit aus undurchsichtigem Material, z.B. geformter Pulpe, hergestellt ist und enthält: ein Unterteil mit nicht-ebenen Seitenwänden von Abteilungen, um zumindest teilweise den äußeren Konturen der in der Einheit enthaltenen Eier zu entsprechen; ein Deckelteil mit einer Oberwand und im Wesentlichen ebenen Vorder- und Rückwänden; bei welcher das Deckelteil Bereiche enthält, welche die Gestalt der in der Einheit enthaltenen Eiern wiedergibt, und dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die Bereiche an im Wesentlichen ebenen Endflächen des Deckelteils an entweder einem oder beiden Längsenden des Deckelteils befinden und bei welcher das Unterteil auf dessen Unterseite mit einem Muster aus Stützrippen versehen ist, welche die Grundbereiche der eiförmigen Abteilungen in dem Unterteil verbinden, wodurch die mechanische Stärke der Einheit vergrößert ist, bei welcher die Grundbereiche und die Stützrippen eine im Wesentlichen ebene Oberfläche zum Aufstellen der Einheit definieren, und bei welcher das Deckelteil auf dessen ebener Vorderseite zum Eingriff mit einem oder mehreren Vorsprüngen an dem Unterteil mit mindestens einer Öffnung versehen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

-          wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

-          Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind;

wobei

-          der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

-          die Beklagte die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

 
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