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Landgericht Düsseldorf, 4a O 53/19

Datum:
28.07.2020
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 53/19
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2020:0728.4A.O53.19.00
 
Tenor:

I.               Die Beklagten werden verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP Bein Verfahren zur Durchführung eines Online-Augensehtests anzuwenden und/oder anzubieten,

wobei das Verfahren zum Testen der Sicht eines menschlichen Subjekts dient und folgende Schritte umfasst:

a)               Kalibrieren wenigstens einer physikalischen Eigenschaft einer Videoanzeigevorrichtung, so dass eine Sequenz von von der Videoanzeigevorrichtung angezeigten graphischen Objekten einer vordefinierten Erscheinung entspricht;

b)               Anzeigen der Sequenz von graphischen Objekten mit der Videoanzeigevorrichtung, um eine Serie von Tests der Sichtfunktion des menschlichen Subjekts durchzuführen,

c)               Aufzeichnen von in Antwort auf die Anzeige der Sequenz von graphischen Objekten ausgeführten Aktionen des menschlichen Subjekts;

d)              Berechnen wenigstens eines Aspekts der Sichtfunktion des Subjekts aus den aufgezeichneten Aktionen; und

e)               Berechnen wenigstens einer Korrekturlinsenverordnung für das menschliche Subjekt aus dem wenigstens einem der berechneten Aspekte der Sichtfunktion des Subjekts;

(Anspruch 1 des Klagepatents)

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. April 2015 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen für die das Verfahren bestimmt war,

b)               der Menge der bestellten Verfahren (Sehtests) sowie der Preise, die für die Anwendung des Verfahrens bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. April 2015 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)               der einzelnen Verfahrensanwendungen, aufgeschlüsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und ggf. Typenbezeichnungen verschiedener Sehtests sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder nicht-gewerblichen Abnehmer in der Rechnung enthalten ist.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 01. April 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

VI.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00. Daneben ist der Anspruch auf Unterlassung (Ziffer I.1. des Tenors) auch gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 175.000,00. Die Ansprüche auf Auskunft (Ziffer I.2. des Tenors) und Rechnungslegung (Ziffer I.3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 40.000,00. Die Kostenentscheidung ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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