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Landgericht Düsseldorf, 4a O 2/19

Datum:
16.04.2020
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 2/19
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2020:0416.4A.O2.19.00
 
Tenor:

I.               Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) werden verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Werkzeuge zum Reparieren und Aufblasen aufblasbarer Artikel, insbesondere von Fahrzeugreifen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu verkaufen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Werkzeuge [aufweisen:] eine Kompressoranordnung; eine Dichtungsfluid-Behälteranordnung, die einen mit der Kompressoranordnung verbindbaren Einlass und einen Auslass, der die Behälteranordnung mit einem aufblasbaren Gegenstand fluidtechnisch verbindet, definieren; ein Gehäuse, das die Kompressoranordnung wenigstens teilweise aufnimmt; ein Unterstützungselement, das in Bezug auf das Gehäuse fest ist; und Einrastverbindungsmitteln zum Verbinden der Behälteranordnung mit dem Unterstützungselement; wobei die Einrastverbindungsmittel einen Sitz definieren, der in Bezug auf das Unterstützungselement fest ist, um die Behälteranordnung zu unterstützen;

dadurch gekennzeichnet, dass die Einrastverbindungsmittel außerdem eine Leitung definieren, die in Bezug auf das Unterstützungselement fest ist und mit dem Sitz fluidtechnisch verbunden ist, um die Behälteranordnung und die Kompressoranordnung zu verbinden,

wobei die Einrastverbindungsmittel die mechanische und fluidtechnische Verbindung der Behälteranordnung mit der Kompressoranordnung gleichzeitig bereitstellen;

– Klagepatent EP A(Anspruch 1) –

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer l.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Mai 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)               der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Mai 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a)               der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.               Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die unter I.1. bezeichneten, seit dem 20. Mai 2011 in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

III.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu l.1. bezeichneten und seit dem 20. Mai 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.              Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Klägerin 20 %, die Beklagte zu 1) 50 % und der Beklagte zu 3) 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VI.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 560.000,00, für die Beklage zu 2) (hinsichtlich der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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