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Landgericht Düsseldorf, 2a O 236/19

Datum:
17.07.2020
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 236/19
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2020:0717.2A.O236.19.00
 
Tenor:

Auf Antrag der Antragsgegnerin wird der Tatbestand des Urteils vom 10.06.2020 gemäß § 320 ZPO dahingehend berichtigt, dass im streitigen Tatbestand der Antragstellerin auf Seite 4 im 3. Absatz des Urteils die Wörter „was die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestreitet“ entfallen.

Der Tatbestand des Urteils wird auf Seite 5 im 2. Absatz im 2. Satz dahingehend gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt, dass es anstatt des Passus „am Sitz der Antragstellerin“ „am Sitz der Antragsgegnerin“ heißt.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Berichtigung des Tatbestandes vom 24.06.2020 zurückgewiesen.

 
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