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Landgericht Düsseldorf, 2a O 161/19

Datum:
11.03.2020
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2 a. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 161/19
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2020:0311.2A.O161.19.00
 
Tenor:

a) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 1) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2“, „D2 COLLECTION“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 SEMI-ROUND LOUNGE SOFA“, „D2 SMALL“, „D2 LARGE“, „D2 WOOD“, „D2 DINING“, „D2 LOUNGE“, „D2 BED“, „D2 BEDWEAR“, wie aus der Anlage B 14 ersichtlich;

b) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 2) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 15 ersichtlich;

c) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 3) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „SESSEL D2 SMALL“, N4 SESSEL D2 WOOD“, „D2 WOOD“, wie aus der Anlage B 16 ersichtlich;

d) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 4) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 LARGE SESSEL“, „D2 WOOD SESSEL“, wie aus der Anlage B 17 ersichtlich;

e) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 5) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 18 ersichtlich;

f) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 6) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 BED“, „D2 DINING STUHL“, „D2 LOUNGE SOFA“, wie aus der Anlage B 19 ersichtlich;

g) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 7) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 LARGE SESSEL“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 SMALL SESSEL MIT DREHGESTELL“, „D2 WOOD SESSEL“, „D2 SMALL HOCKER“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 20 ersichtlich;

h) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 10) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL MIT DREHGESTELL“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 SMALL HOCKER“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 23 ersichtlich;

i) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 12) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 SMALL SESSEL“, „D2 WOOD SESSEL“, „D2 SMALL HOCKER“, wie aus der Anlage B 25 ersichtlich;

j) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 13) durch Verwendung folgender Bezeichnung „D2 BETT“, wie aus der Anlage B 26 ersichtlich;

k) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 14) durch Verwendung folgender Bezeichnung „D2 BETT“, wie aus der Anlage B 27 ersichtlich;

l) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 15) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 DINING STUHL“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 28 ersichtlich;

m) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 16) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL MIT DREHGESTELL“, „D2 LOUNGE SOFA“, wie aus der Anlage B 29 ersichtlich;

n) in Bezug auf die Widerbeklagten zu 17) und 18) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 30 ersichtlich.

a) die Herstellungsmengen und -zeiten, die Menge der erhaltenen oder bestellten Waren sowie die Namen und die Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b) die einzelnen Lieferungen an gewerbliche Abnehmer und Verkaufsstellen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie die Namen und Anschriften dieser Abnehmer und Verkaufsstellen;

c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und der für die Werbung aufgewandten Kosten;

e) die nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreise, Vertriebskosten und des Gemeinkostenanteils) sowie den erzielten Gewinn, der nicht durch den Abzug von Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können den unter Ziffer I. des Tenors genannten Waren unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die dazugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Maßgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, abgedeckt und geschwärzt sein können.

Die Widerbeklagten zu 17) und 18) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 423,04 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2019 Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Widerklägerin ausgestellten Rechnung zu zahlen.

 
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