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Landgericht Düsseldorf, 1 Ks 2/20

Datum:
29.10.2020
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. große Strafkammer -Schwurgericht-
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ks 2/20
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2020:1029.1KS2.20.00
 
Tenor:

Der Angeklagte wird zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die folgenden Gegenstände werden eingezogen:

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, hat die Staatskasse ihm seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Staatskasse hat dem Angeklagte darüber hinaus die ihm im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Angeklagte ist für den Schaden, den er durch die in den schriftlichen Urteilsgründen im Einzelnen bezeichneten Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Sicherstellungen erlitten hat, aus der Staatskasse zu entschädigen.

Angewendete Vorschrift: §§ 52, 54 WaffG, §§ 52, 74 StGB

 
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II.

40 50 51 63 67

III.

78 89 90 124 125

IV.

186

V.

191 196 197 198 205 206

VII.

208

VIII.

210 216 218 220 222 224
 

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