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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.09.2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
2Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in Anspruch.
3Die Antragstellerin vertreibt online unter anderem über die Website „N1.de“ sowie die Online-Verkaufsplattform „F.de“ Matratzen.
4Die Antragsgegnerin betreibt ebenfalls Onlinehandel mit Matratzen und nutzt dafür insbesondere die Website „N2.de“ sowie die Online-Verkaufsplattformen „B.de“ und „F.de“. Über den Händlershop „U“, vormals „U“, vertreibt die Antragsgegnerin auf „B.de“ verschiedene Matratzen, die teilweise mit mehreren Hundert Kundenrezensionen bewertet sind.
5Anfang Juni 2020 stellte die Antragstellerin fest, dass über die Website „U2.net“ dort registrierten Nutzern angeboten wurde, für den Kauf und die anschließende 5-Sterne-Kundenrezension verschiedener Matratzenmodelle der Antragsgegnerin bei „B.de“, den Kaufpreis vollständig oder zum Teil zurückerstattet zu bekommen.
6Die Antragstellerin ließ zwei Testkäufe unter Nutzung dieses Angebots durchführen. Am 09.06.2020 bestellte die Testkäuferin Frau F im Rahmen eines unter „U2.net“ angenommenen Bewertungsauftrages das von der Antragsgegnerin angebotene Matratzenmodell „AquaFlex 16cm Wellness Kaltschaummatratze – 7-Zonen Matratze – Härtegrad H2/H3 – Öko Tex Rollmatratze (90 x 200 cm, H3)“ mit der ASIN B07PJRNNPS über „B.de“ zum Preis von 64,50 EUR. Nach Lieferung der Matratze am 17.06.2020 nahm die Testkäuferin am 29.06.2020 die vereinbarte 5-Sterne-Bewertung mit einer entsprechenden Begründung auf „B.de“ vor. Die Kundenrezension wurde am 01.07.2020 unter dem entsprechenden Matratzenangebot der Antragsgegnerin auf „B.de“ veröffentlicht. Dies teilte die Testkäuferin an „U2.net“ mit und erhielt daraufhin am 23.07.2020 die Hälfte des Kaufpreises, also 32,25 EUR, von der Firma T. erstattet.
7Am 15.06.2020 führte der Testkäufer Herr X nach Weisung der Antragstellerin ebenfalls einen entsprechenden Testkauf für die von der Antragsgegnerin angebotene Matratze „AquaFlex 16cm Wellness Kaltschaummatratze – 7-Zonen Matratze – Härtegrad H2 & H3 – Öko Tex Rollmatratze (140 x 200 cm, H2 & H3)“ mit der ASIN B07NWLQNP7 bei „B.de“ durch. Nachdem der Testkäufer am 30.06.2020 die vereinbarte 5-Sterne-Bewertung mit einer entsprechenden Begründung auf „B.de“ abgegeben hatte und diese am 01.07.2020 veröffentlicht wurde, erhielt er am 23.07.2020 die Hälfte des Kaufpreises, also 44,95 EUR, erstattet.
8Zum Zeitpunkt der Testkäufe war die Antragsgegnerin die einzige Anbieterin der Matratzenangebote mit den ASIN B07PJRNNPS und B07NWLQNP7.
9Die Antragstellerin mahnte mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20.08.2020 die Antragsgegnerin ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung unter Fristsetzung zum 24.08.2020 auf. Wegen des Inhalts der Abmahnung nebst Unterlassungserklärung wird auf Anlage ASt 27 Bezug genommen.
10Mit Schreiben vom 24.08.2020 bat die Antragsgegnerin um Fristverlängerung bis zum 28.08.2020. Mit weiterem Schreiben vom 25.08.2020 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin erneut zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 26.08.2020 auf. Dies wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.08.2020 zurück.
11Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 03.09.2020, eingegangen bei Gericht am 04.09.2020, den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
12Die Antragstellerin ist der Auffassung, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit liege vor. Zum einen werde diese gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet, zum anderen habe die Antragstellerin mit der Antragstellung nicht länger als die in der Rechtsprechung häufig angenommene Frist von zwei Monaten zugewartet. Es komme für die Bemessung dieses Zeitraums auf den Zeitpunkt der teilweisen Rückerstattung des Kaufpreises an die Testkäufer, also den 23.07.2020, an.
13Die Antragstellerin beantragt,
14der Antragsgegnerin aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, zu unterlassen,
15im geschäftlichen Verkehr im Internet Matratzen mit Kundenrezensionen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, die von Personen erstellt wurden, die für die Kundenrezension eine Bezahlung und/oder eine andere Gegenleistung, insbesondere die teilweise oder vollständige Rückerstattung des Kaufpreises des bewerteten Produktes erhalten haben, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent für die Kundenrezension eine Bezahlung und/oder eine andere Gegenleistung erhalten hat, wenn dies geschieht wie in Anlage Ast 25 und/oder Anlage Ast 26;
16Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
17den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
18Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Antragstellerin habe die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG selbst widerlegt, indem sie mit der Antragstellung mehr als zwei Monate nach Kenntniserlangung darüber, dass die Rezensionen der Testkäufer in dem Angebot der Antragsgegnerin auf „B.de“ ohne den Hinweis auf die Gegenleistung veröffentlicht wurden, zuwartete.
19Das Verhalten der Antragstellerin sei zudem rechtsmissbräuchlich. Die Antragstellerin dränge seit längerem auf eine Vertreibung der Antragsgegnerin von der Verkaufsplattform „B.de“. Ihre Beteiligung an der beanstandeten Rezension durch Veranlassung der Testkäufe sei in diesem Zusammenhang unzulässig. Die Antragstellerin habe zudem selbst mit manipulierten Bewertungen geworben. Auch die Umstände der Abmahnung, nämlich die kurze Fristsetzung sowie der Inhalt der vorformulierten Unterlassungserklärung, würden auf einen Rechtsmissbrauch hindeuten.
20Entscheidungsgründe:
21Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.
22I.
23Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ergibt sich aus dem entscheidungserheblichen Sachverhalt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin, das der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche entgegenstehen würde.
24Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rn. 4.10).
25Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Indizien legen es auch in der Gesamtschau nicht nahe, dass die Antragstellerin hier überwiegend sachfremde Motive verfolgt. Insbesondere sind die Inhalte der von der Antragstellerin vorformulierten Unterlassungserklärung zwar insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs von den Ansprüchen der Antragstellerin nicht umfasst. Dies begründet jedoch für sich allein keinen Hinweis auf ein nicht schutzwürdiges Gebührenerzielungsinteresse der Antragstellerin (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rn. 4.12a). Die Höhe der geforderten Vertragsstrafe von 5.200,00 EUR lässt keinen Rückschluss auf eine systematische Übervorteilung der Antragsgegnerin zu.
26Auch der Umstand, dass die Antragstellerin an der Verwirklichung eines etwaigen Wettbewerbsverstoßes mitgewirkt hat, legt keinen Rechtsmissbrauch nahe. Die Antragstellerin hat durch die veranlassten Testkäufe letztlich überprüft, ob die Nutzung der Webseite „U2.de“ in der dort beworbenen Art und Weise abläuft. Der Grundstein für das beanstandete Verhalten war indes bereits in der Bereitstellung des Angebots gesetzt, ohne dass die Antragstellerin an diesem Vorgang irgendwie beteiligt war.
27II.
28Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet, denn es fehlt an dem nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund, der im Rahmen der Begründetheit des Antrages zu prüfen ist. Es kann dahinstehen, ob ein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht ist.
29Die Antragstellerin hat durch ihr Verhalten die grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 2 UWG bestehende Dringlichkeitsvermutung widerlegt.
30Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass ihm die Sache nicht eilig ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 12 Rn. 3.15). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (Köhler a.a.O.).
31Für die Frage, ab welcher Zeitdauer der Antragsteller nach Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß durch zu langes Zuwarten die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt hat, gelten keine starren Fristen (OLG Frankfurt , Beschluss vom 27.09.2012 - 6 W 94/12, BeckRS 2012, 22063; OLG Koblenz, Urteil vom 23.02.2011 - 9 W 698/10, GRUR 2011, 451). Vielmehr ist auch bei Zugrundelegung von Regelfristen eine Beurteilung unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 – 3 U 105/18, GRUR-RS 2019, 9190; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 12 Rn. 3.15b). Im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vertritt die Kammer die Auffassung, dass regelmäßig auch noch ein Zeitraum von zwei Monaten zwischen Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß bis zur Antragstellung noch nicht dringlichkeitsschädlich ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2019 - 15 U 48/19, BeckRS 2019, 24920; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 - I-20 U 154/14, BeckRS 2015, 6633).
32Für den Beginn der Dringlichkeitsfrist wird auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme aller relevanten Umstände abgestellt, wobei die notwendige Recherche zur sorgfältigen Klärung grundsätzlich nicht dringlichkeitsschädlich ist (OLG Köln, Urteil vom 14.7.2017 – 6 U 197/16, GRUR-RR 2018, 207).
33Vorliegend hat die Antragstellerin bereits Anfang Juni von dem Angebot auf „U2.net“ erfahren. Spätestens am 01.07.2020, als die Kundenrezensionen der Testkäufer, die in Erwartung auf Erhalt der teilweisen Kaufpreisrückerstattung erfolgt sind, unter dem Angebot der Antragsgegnerin ohne den Hinweis auf die Gegenleistung veröffentlicht wurden, hatte die Antragstellerin Kenntnis von dem gerügten Wettbewerbsverstoß. Demnach hat sie länger als zwei Monate zugewartet, bis sie den Verfügungsantrag einreichte.
34Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, dass für die Kenntniserlangung auf den Eingang der Rückerstattung des halben Kaufpreises auf den Konten der Testkäufer am 23.07.2020 abzustellen sei, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht. Die Antragstellerin rügt als Wettbewerbsverstoß die Irreführung von Verbrauchern durch das Bewerben von Matratzen im Internet mit Kundenrezensionen, für die die Rezensenten eine Gegenleistung erhalten haben, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen.
35Dieses Bewerben kann allein durch die Veröffentlichung der entsprechenden Kundenrezensionen ohne den Hinweis auf die Gegenleistung und insoweit unabhängig von dem tatsächlichen Eingang der für Verbraucher und andere Marktteilnehmer nicht erkennbaren teilweisen Kaufpreisrückerstattung erfolgen. Insofern kommt es für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme auch bei der Durchführung der Recherche in Form von Testkäufen auf den Veröffentlichungszeitpunkt und nicht auf den Rückzahlungseingang an. Zu diesem Zeitpunkt werden den Verbrauchern die gerügten Bewertungen zugänglich gemacht und können insofern eine etwaige wettbewerbswidrige Wirkung entfalten.
36Dabei kann es sich nicht zu Gunsten der Antragstellerin auswirken, dass sie in ihrem Antrag auf den Erhalt der Gegenleistung abstellt, denn nach ihrem eigenen Vortrag hat die Antragstellerin die Testkäufe selbst veranlasst und war mit dem Prozedere bekannt. Dabei war sie insbesondere auch darüber informiert, dass Voraussetzung des Bewertungsauftrags die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung war, so dass der Kern der beanstandeten Handlung, nämlich die Abgabe der Rezension unter dem Eindruck einer versprochenen Gegenleistung, bereits mit der Veröffentlichung der Rezension erfüllt war.
37III.
38Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
39Der Streitwert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.