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Landgericht Düsseldorf, 4c O 7/19

Datum:
23.05.2019
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4c. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4c O 7/19
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2019:0523.4C.O7.19.00
 
Tenor:

I.              Im Wege der einstweiligen Verfügung,

wird den Verfügungsbeklagten untersagt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO,

Bauelemente zur Wärmedämmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Gebäude und einem vorkragende Außenteil bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper mit zumindest integrierten Druckelementen die im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen Längserstreckung des Isolierkörpers durch diesen hindurchverlaufen und jeweils an beide Bauteile anschließbar sind,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei sich der vorhergehende Tenor hinsichtlich des Herstellens ausschließlich auf die Verfügungsbeklagte zu 2) bezieht,

dadurch gekennzeichnet, dass die Druckelemente jeweils aus Beton durch Gießen unter Verwendung einer verlorenen Gießform hergestellt sind, und dass die verlorene Gießform zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des Bauelements ist.

II.              Den Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, der Verfügungsklägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Juli 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

III.              Den Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.

IV.              Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsbeklagten.

V.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300.000,- vorläufig vollstreckbar.

VI.              Der Streitwert wird auf EUR 250.000,- Euro festgesetzt.

 
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