Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 4c O 75/17

Datum:
14.02.2019
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4c. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4c O 75/17
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2019:0214.4C.O75.17.00
 
Tenor:

I.              Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 9. Februar 2013

              Repeater zur Übertragung von Kommunikationssignalen zwischen einer Basisstation und einem Netzendgerät eines Funkübertragungsnetzes, insbesondere eines Mobilfunknetzes, ausgebildet als Multiband-Repeater zur Übertragung von Kommunikationssignalen unterschiedlicher Frequenzbänder, mit einem Sender, der dazu eingerichtet ist, die Kommunikationssignale zu einem Netzendgerät auszusenden, mit einem Sensor zur Detektion eines Schaltsignals sowie mit einer Steuereinheit, die dazu ausgebildet ist, den Sender abhängig von dem Schaltsignal zwischen einem passiven und einem aktiven Betriebszustand umzuschalten, wobei seine Sendeleistung in dem passiven Betriebszustand geringer als in dem aktiven Betriebszustand ist,

              angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, wenn

              der Sensor dazu ausgebildet ist, für jedes Frequenzband separat jeweils ein Schaltsignal zu detektieren, wobei die Steuereinheit dazu ausgebildet ist, den Sender abhängig von dem jeweiligen Schaltsignal für jedes Frequenzband separat zwischen dem passiven und dem aktiven Betriebszustand umzuschalten, wobei die Steuereinheit dazu ausgebildet ist, den Sender im passiven Betriebszustand bei einer um etwa 10-20 dB gegenüber dem aktiven Betriebszustand reduzierten Sendeleistung zu betreiben,

und zwar unter der Angabe

a)      der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und hilfsweise Lieferscheine) mit

aa)              Liefermengen, Zeiten und Preisen

bb)              Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer

cc)              den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer

b)     der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit

aa)              Angebotsmengen, Zeiten und Preisen

bb)              Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer

cc)              den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger

c)      der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns

d)     der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 9. Februar 2013 durch die Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und zukünftig noch entsteht.

III.              Die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Repeater gemäß Ziffer I. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

IV.              Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

a)      zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe des Erzeugnisses eine Rückzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, und

b)     endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

V.              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

VI.              Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. I., gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,-, im Hinblick auf Ziff. III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,- und im Hinblick auf Ziff. V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VII.              Der Streitwert wird bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung am 6. Dezember 2018 auf EUR 5.000.000,- und nach Abgabe der Unterlassungserklärung am 6. Dezember 2018 (einschließlich der mündlichen Verhandlung) auf EUR 2.000.000,- festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 61 62 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank