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Landgericht Düsseldorf, 37 O 43/18

Datum:
10.01.2019
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 O 43/18
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2019:0110.37O43.18.00
 
Tenor:

I.

(A) Die Beklagte wird  verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „B“ Ergänzungsfuttermittel für Hunde zu werben:

1.              mit der Bezeichnung:

„b“,

2.              mit der Angabe

a)               „… können so jeden Parasitenschutz aktiv unterstützen“ und/oder „zur aktiven Unterstützung des Zeckenschutzes“,

b)              „Natürliche Zeckenabwehr“,

c)              „Kein lästiges Ungeziefer mehr auf ihrem Hund“,

d)              „… gleichzeitig vor Zecken, Flöhen und anderen Plagegeistern schützen“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

(B) Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter festgesetzt.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist aus dem Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

 
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