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Landgericht Düsseldorf, 4c O 3/17

Datum:
21.12.2018
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4c. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4c O 3/17
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2018:1221.4C.O3.17.00
 
Tenor:

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

a)      Bewegungskompensationsvorrichtungen, die ein prädiktives Bild eines aktuellen Blocks erzeugen, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Bewegungskompensationsvorrichtung umfasst:

eine Bewegungsvektorerhaltungseinheit, die ausgestaltet ist zum Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block für den Bewegungskompensation durchgeführt wurde,

wobei der Block in einem co-lozierten Block enthalten ist, wobei der co-lozierte Block in einem co-lozierten Makroblock enthalten ist, wobei der co-lozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt,

wobei die Größe des Blocks kleiner als die Größe des aktuellen Blocks ist und

die Größe des co-lozierten Blocks die gleiche wie die des aktuellen Blocks ist und

wobei der Block in einer Ecke des co-lozierten Makroblocks angeordnet ist,

eine Bewegungskompensationseinheit, die ausgestaltet ist zum Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors,

wobei, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als „0“ bestimmt wird (S402, S502, S702), und

wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt (S404, S504, S704) wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind, und

zum Durchführen der Bewegungskompensation (S403, S503, S703) für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors;

und/oder

b)      Bewegungskompensationsvorrichtungen (Smartphones), die zur Ausübung eines Bewegungskompensationsverfahrens zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes eines aktuellen Blocks geeignet sind, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das Bewegungskompensationsverfahren umfasst:

Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block, für den Bewegungskompensation durchgeführt wurde,

wobei der Block in einem co-lozierten Block enthalten ist, wobei der co-lozierte Block in einem co-lozierten Makroblock enthalten ist, wobei der co-lozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt,

wobei die Größe des Blocks kleiner als die Größe des aktuellen Blocks ist und

die Größe des co-lozierten Blocks die gleiche wie die des aktuellen Blocks ist und

wobei der Block in einer Ecke des co-lozierten Makroblocks angeordnet ist,

Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors,

wobei, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als "0" bestimmt (S402, S502, S702) wird, und,

wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt (S404, S504, S704) wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind,

Durchführen der Bewegungskompensation (S403, S503, S703) für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors;

a)      der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)     der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)      der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

-          zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

a)      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)     der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-          der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.              Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1., I.4. und I.5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 23.000.000,00, im Hinblick auf die Ziff. I.2 und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 6.000.000,00 und im Hinblick auf Ziff. III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V.              Der Streitwert wird auf EUR 30.000.000,00 festgesetzt.

 
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