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Landgericht Düsseldorf, 4b O 46/16

Datum:
01.02.2018
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 46/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2018:0201.4B.O46.16.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es jeweils bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gerichtfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

das durch ein Verfahren zur Produktion von L-Tryetophan unmittelbar hergestellte L-Tryptophan in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Verfahren ein Kultivieren eines L-Aminosäure produzierenden Bakteriums der Art Escherichia coli in einem Kulturmedium und das Gewinnen der herzustellenden und in dem Medium anzuhäufenden L-Aminosäure aus dem Kulturmedium umfasst, wobei die L-Aminosäureproduktion durch das Bakterium im Vergleich zu einem nicht modifizierten Stamm erhöht ist, indem die Aktivität eines Proteins, das die in SEQ ID Nr. 2 des Sequenzprotokolls gezeigte Aminosäuresequenz umfasst, in einer Zelle des Bakteriums erhöht ist, indem die DNA unter die Kontrolle einer Expressionsregulationssequenz, die stärker ist als die in SEQ ID Nr. 9 gezeigte Sequenz, gestellt wird;

2.

den Klägerinnen Auskunft zu erteilen – der Klägerin zu 1) über die gem. Ziffer I. 1. seit dem 9. Juni 2010 begangenen Handlungen und der Klägerin zu 2) über die seit dem 1. November 2011 begangenen Handlungen –

und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.

den Klägerinnen Rechnung zu legen, – der Klägerin zu 1) über die gem. Ziffer I. 1. seit dem 9. Juni 2010 begangenen Handlungen und der Klägerin zu 2) über die seit dem 1. November 2011 begangenen Handlungen –

und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt den Klägerinnen einem von den Klägerinnen zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten jeweils tragen und ihn jeweils ermächtigen und verpflichten, den Klägerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

4.

die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 9. Juni 2010 – für die Klägerin zu 2) seit dem 1. November 2011 - in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 1) durch die gem. Ziffer I. 1. seit dem 9. Juni 2010 von den Beklagten begangenen Handlungen und der Klägerin zu 2) durch die seit dem 1. November 2011 von den Beklagten begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.000.000,00 vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Tenor zu I.1, I. 4:                                          €   1.500.000,00

Tenor zu I.2, I. 3:                                          €      400.000,00

und für die Vollstreckung wegen der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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