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Landgericht Düsseldorf, 4a O 30/17

Datum:
04.09.2018
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 30/17
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2018:0904.4A.O30.17.00
 
Tenor:

I.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der aus einem Angebot von Vorrichtungen gemäß den Ansprüchen 18, 3 und 1 des Europäischen Patents EP A in der Bundesrepublik Deutschland entsteht und seit dem 14. Juli 2006 entstanden ist, indem sie in der Bundesrepublik Deutschland Dritte, insbesondere potentielle Abnehmer, auf mögliche Hersteller oder Vertriebsstellen für Vorrichtungen

zur Anwendung eines Verfahrens zur Erfassung von Rissen in hohlen Proben, die ein inneres Volumen definieren und eine Öffnung zum inneren Volumen aufweisen oder des Teils einer hohlen Probe, der zwischen dem Hals und dem Rand und dem Boden liegt, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer das Material durchquerenden Richtung ermöglicht, für ein Gerät, das einen Rahmen, ein Mittel zum Halten einer Probe und ein Mittel zum Ausbilden der Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens umfasst,

hinweist oder Werbematerial für entsprechende Vorrichtungen verbreitet, sofern

-              bei dem Verfahren mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlenbündel davon eine Probe oder ein Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt wird, wobei die Relativbewegung in Form einer Drehung oder zumindest eine Drehkomponente aufweisend erfolgt; mittels mehrerer Bildaufnahmeköpfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteilen in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmeköpfe aufgenommen werden; bei dem die Bilder bearbeitet werden, um einen oder mehrere Risse zu erfassen;

-              wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmeköpfen für bestrahlte Teile mit Engstelle oder Hüls zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige Bilder aufgenommen werden, einzeln und gebildet von mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln, mittels einer Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die Köpfe durch eine Signalübertragungsvorrichtung mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass evtl. nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden, deren jedes, der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder mindestens eine Reihe von mindestens 4 matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen zeitversetzten Bildern entspricht, und die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen

(Anspruch 1);

die Probe oder einer oder mehrere Teile davon mittels einer Reihe von Belichtungsköpfen belichtet werden, die Lichtstrahlen oder Bündel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren

(Anspruch 3);

-              wobei die Vorrichtung umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe oder eines Teils derselben in Relativbewegung; einen Sensor für von der Probe kommende Signale zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse; ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse;

-              wobei die Vorrichtung weiterhin umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben in Relativbewegung mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR- oder UV;

-              mehr als fünf Aufnahmeköpfe ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die Köpfe mehrere lineare oder im wesentlichen lineare matrixförmige oder im wesentlichen matrixförmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen;

-              ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmeköpfen über die Vorrichtung zur Signalübertragung kommen, um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten; deren jedes bei der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmeköpfen Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und

-              ein Mittel zur Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen

(Anspruch 18).

II.               Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über Lieferungen Auskunft zu erteilen, die aus seit dem 14. Juli 2006 abgegebenen Angeboten gemäß Ziff. I. resultieren, und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziff. I, die in Angeboten gemäß Ziff. I enthalten waren sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

III.               Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2006 begangen hat und Angebote gemäß Ziff. II. erfolgten, und zwar unter Angabe

1.               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

-zeiten, -preisen, wobei insbesondere der in den Angeboten enthaltene Preis für die Vorbereitung der Gesamtprüfanlage zur Installation sowie sämtliche seitens der Beklagten zur Lieferung angebotenen Vorrichtungsbestandteile (Inspektionsvorrichtung und Basismaschine), aufzunehmen sind, und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

2.               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

IV.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.              Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %.

VI.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00; für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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