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Landgericht Düsseldorf, 4a O 17/17

Datum:
09.11.2018
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 17/17
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2018:1109.4A.O17.17.00
 
Tenor:

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250 000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)               Bewegungsvektordekodiervorrichtungen, die einen kodierten Bewegungsvektor eines Blocks, der in einem Bild enthalten ist, dekodieren,

wobei die Vorrichtung umfasst:

eine Einheit zum Spezifizieren benachbarter Blöcke, die zum Spezifizieren von benachbarten Blöcken (B, C, D), die um einen aktuellen Block (A), der zu dekodieren ist, angeordnet und die bereits dekodiert sind, ausgestaltet ist;

eine Einheit zum Dekodieren eines differentiellen Bewegungsvektors, die zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks, ausgestaltet ist, um einen differenziellen Bewegungsvektor zu erzeugen;

eine Einheit zum Ableiten eines prädizierten Bewegungsvektors, die zum Ableiten eines prädizierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) durch Verwenden eines Bewegungsvektors mit einem Identifikator, der der gleiche ist wie ein Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist, aus Bewegungsvektoren der spezifizierten benachbarten Blöcke (B, C, D) ausgestaltet ist, wenn der aktuelle Block (A) zwei Bewegungsvektoren aufweist, von denen jeder sich auf ein Referenzbild bezieht, das in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge angeordnet ist, und

eine Bewegungsvektorbeschaffungseinheit, die zum Beschaffen des Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) durch Verwenden des prädizierten Bewegungsvektors und des differenziellen Bewegungsvektors ausgestaltet ist,

wobei die Einheit zum Ableiten eines prädizierten Bewegungsvektors zum Ableiten eines Medianwertes der Bewegungsvektoren der benachbarten Blöcke (B, C, D) mit dem gleichen Identifikator wie dem Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist, ausgestaltet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei der Identifikator für jeden Bewegungsvektor der benachbarten Blöcke (B, C, D) auf Block-Basis entsprechend einer Reihenfolge zugewiesen ist, in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstream erscheinen;

(unmittelbare Patentverletzung, Vorrichtungsanspruch 2)

und/oder

b)               Bewegungsvektordekodiervorrichtungen (Smartphones) die für ein Bewegungsvektordekodierverfahren zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors eines Blocks, der in einem Bild enthalten ist, geeignet sind,

wobei das Verfahren umfasst:

Spezifizieren von benachbarten Blöcken (B, C, D), die um einen aktuellen Block (A), der zu dekodieren ist, angeordnet und die bereits dekodiert sind,

Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks, um einen differenziellen Bewegungsvektor zu erzeugen,

Ableiten eines prädizierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) durch Verwenden eines Bewegungsvektors mit einem Identifikator, der der gleiche ist wie ein Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist, aus Bewegungsvektoren der spezifizierten benachbarten Blöcke (B, C, D), wenn der aktuelle Block (A) zwei Bewegungsvektoren aufweist, von denen jeder sich auf ein Referenzbild bezieht, das in der gleichen Richtung in Anzeigereihenfolge angeordnet ist, und

Beschaffen des Bewegungsvektors des aktuellen Blocks (A) durch Verwenden des prädizierten Bewegungsvektors und des differenziellen Bewegungsvektors,

wobei das Ableiten des prädizierten Bewegungsvektors umfasst: Ableiten eines Medianwertes der Bewegungsvektoren der benachbarten Blöcke (B, C, D) mit dem gleichen Identifikator wie dem Identifikator, der dem Bewegungsvektor des aktuellen Blocks (A) zugewiesen ist,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei der Identifikator für jeden Bewegungsvektor der benachbarten Blöcke (B, C, D) auf Block-Basis entsprechend einer Reihenfolge zugewiesen wird (S113), in der die Bewegungsvektoren eines jeden Blocks in einem Bitstream erscheinen;

(mittelbare Patentverletzung, Verfahrensanspruch 1)

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.               die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1.a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;

5.               die unter 1.a) bezeichneten, seit dem 11. Februar 2015 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 11. Februar 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung (Ziff. I.1., I.4 und I.5 des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.750.000,00; ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2 und I.3 des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 750.000,00. Im Kostenpunkt ist das Urteil gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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