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Landgericht Düsseldorf, 4a O 15/17

Datum:
09.11.2018
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a O Patentkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 15/17
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2018:1109.4A.O15.17.00
 
Tenor:

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 -ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)               Vorrichtungen zur Dekodierung einer Kodierung einer Signifikanz-Abbildung und einer sich hieran anschließenden Kodierung von Werten von Transformations-Koeffizienten ungleich Null für Transformations-Koeffizienten ungleich Null enthaltende Blöcke von (Video-)Bildern,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Signifikanz-Abbildung die Positionen der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in Scan- Reihenfolge spezifiziert, und

die Kodierung von Werten von Transformations-Koeffizienten ungleich Null kodierte Werte der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge - beginnend mit dem letzten Transformations-Koeffizienten ungleich Null - aufweist, mit folgender Einrichtung:

einer Einrichtung zum Dekodieren der Signifikanzabbildung, und

einer Einrichtung zum Dekodieren der kodierten Werte von Transformations-Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge;

(unmittelbare Patentverletzung, Vorrichtungsanspruch 15)

und/oder

b)               Dekodierungsvorrichtungen, die geeignet sind für ein Verfahren zur Dekodierung einer Kodierung einer Signifikanz-Abbildung und einer sich hieran anschließenden Kodierung von Werten von Transformations-Koeffizienten ungleich Null für Transformations-Koeffizienten ungleich Null enthaltende Blöcke von (Video-)Bildern,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei die Signifikanz-Abbildung die Positionen der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in Scan- Reihenfolge spezifiziert, und

die Kodierung von Werten von Transformations-Koeffizienten ungleich Null kodierte Werte der Transformations-Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge - beginnend mit dem letzten Transformations-Koeffizienten ungleich Null - aufweist, mit folgendem Schritt:

Dekodieren der Signifikanzabbildung; und

Dekodieren der kodierten Werte von Transformations- Koeffizienten ungleich Null in umgekehrter Scan-Reihenfolge;

(mittelbare Patentverletzung, Verfahrensanspruch 14)

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. November 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

-              zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. November 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-              der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.              die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1.a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;

5.               die unter 1.a) bezeichneten, seit dem 18. November 2006 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 18. November 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.500.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung (Ziff. I.1., I.4 und I.5 des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.875.000,00; ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2 und I.3 des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 375.000,00. Im Kostenpunkt ist das Urteil gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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