Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 38 O 91-17

Datum:
08.06.2018
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8.Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 91-17
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2018:0608.38O91.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs

-              Verkaufsfördermaßnahmen mit dem Hinweis „Neueröffnung“ zu bewerben, wenn das Geschäft zuvor tatsächlich nicht geschlossen war, wenn dies wie aus den Anlagen K1 oder K2 ersichtlich geschieht;

-              befristete Verkaufsfördermaßnahmen über deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen, wenn dies wie aus den Anlagen K1 und K2 sowie K6 und K7 ersichtlich geschieht;

-              befristete Verkaufsfördermaßnahmen nach dem angegebenen Endzeitpunkt zu wiederholen, wenn dies wie aus den Anlagen K5, K6 und K8 ersichtlich geschieht.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 440 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 220 seit dem 30. Juni und dem 21. Juli 2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank