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Landgericht Düsseldorf, 1 AR 2/18

Datum:
25.01.2018
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 AR 2/18
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2018:0125.1AR2.18.00
 
Leitsätze:

1. Eine Universitätsklinik kann allenfalls eine anteilige Erstattung der für einen Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangen, wenn der Sektionsgehilfe in einem festen Arbeitsverhältnis zum Sachverständigen steht (§12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG).

2. Kosten für die Nutzung eigener Kühlzellen der Universitätsklinik gehören zu den nicht vergütungspflichtigen Gemeinkosten (Vorbem. 1 Abs. 2 Anlage 2 zu § 10 JVEG).

 
Tenor:

Die dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums als Sachverständigen zustehende Vergütung wird hinsichtlich der Rechnung vom 27. Januar 2017 (Re.-Nr.:) auf 1.213,80 € (brutto) und hinsichtlich der Rechnung vom6. Februar 2017 (Re.-Nr.) auf 0,00 € festgesetzt.

 
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