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Landgericht Düsseldorf, 18a O 7/18

Datum:
26.10.2018
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18a O 7/18
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2018:1026.18A.O7.18.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin, 10.409,29 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.632,52 € seit dem 22. September 2016 und aus 7.776,77 € seit dem 25. Januar 2017.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 28% und der Beklagte  zu 72%, mit Ausnahme  der Kosten die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts und des Landgerichts Duisburg enstanden sind, diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des  aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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