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Landgericht Düsseldorf, 9 O 95/16

Datum:
09.03.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 95/16
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:0309.9O95.16.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer RS-V- 03634817-4 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte wegen Verwendung von Manipulationssoftware, insbesondere der Neulieferung und Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der W AG Z zu tragen, die auf dem Kauf eines W3 Tiguan Trend & Fun BM Techn. 2,0l TDI 81kW, FIN WVGZZZ5NZEW054695 beruhen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerpartei von der Forderung der Dr. T3 und T mbH für die Fertigung des Stichentscheids bezüglich des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsnummer RS-V- 03634817-4 hinsichtlich der Kostendeckung wegen der Gewährleistungsansprüche und Rückabwicklungsrechte der Klägerpartei gegenüber der Autohaus L GmbH und hinsichtlich der Schadenersatzansprüche gegenüber der W AG freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist hinsichtlich des Freistellungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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