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Landgericht Düsseldorf, 9 O 76/17

Datum:
20.11.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 76/17
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:1120.9O76.17.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer xxx verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf Neulieferung aufgrund eines Fahrzeugkaufes der Klägerpartei vom 24.03.2009 mit der ……………..gegenüber der Autohaus N GmbH & Co. KG, zzzzzzzz, Deckungsschutz zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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